Das Franz M***** wegen des Vergehens nach § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 schuldig sprechende Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12.Juni 1991 und das diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsurteil des Kreisgerichtes Wels vom 4.September 1991 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:Das Franz M***** wegen des Vergehens nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 schuldig sprechende Urteil des Bezirksgerichtes Wels vom 12.Juni 1991 und das diesen Schuldspruch bestätigende Berufungsurteil des Kreisgerichtes Wels vom 4.September 1991 stehen mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Lebensmittel sind unter anderem dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (§ 8 lit. f LMG 1975). Die Voraussetzungen für die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung normiert § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975: Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im ÖLMB darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im ÖLMB Bestimmungen bestehen. Eine gerichtliche Bestrafung wegen Falschbezeichnung im Sinne des § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Falschbezeichnung einer fallbezogen im ÖLMB konkret getroffenen Bestimmung widerspricht (12 Os 111/89, 13 Os 142,143/92; vgl. auch Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, § 63 LMG 1975 Anm. C); sie setzt somit voraus, daß der Codex im konkreten Beanstandungspunkt Aussagen über die richtige Bezeichnung trifft (vgl. Ernährung 1986, 257; Barfuß-Smolka-Onder LMR2 I A Komm. z. § 63 LMG; Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz LMG 1975 S 285).Lebensmittel sind unter anderem dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (Paragraph 8, Litera f, LMG 1975). Die Voraussetzungen für die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung normiert Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975: Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im ÖLMB darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im ÖLMB Bestimmungen bestehen. Eine gerichtliche Bestrafung wegen Falschbezeichnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Falschbezeichnung einer fallbezogen im ÖLMB konkret getroffenen Bestimmung widerspricht (12 Os 111/89, 13 Os 142,143/92; vergleiche auch Leukauf-Steininger, Nebengesetze2, Paragraph 63, LMG 1975 Anmerkung C); sie setzt somit voraus, daß der Codex im konkreten Beanstandungspunkt Aussagen über die richtige Bezeichnung trifft vergleiche Ernährung 1986, 257; Barfuß-Smolka-Onder LMR2 römisch eins A Komm. z. Paragraph 63, LMG; Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz LMG 1975 S 285).
Durch die dem Verurteilten als Falschbezeichnung angelasteten Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach Bestimmungen des ÖLMB verletzt worden sein, die speziell die Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch betreffen. Solche Bestimmungen waren aber in dem hier in Betracht kommenden Tatzeitraum (August 1990) darin nicht enthalten. Insbesondere finden sich im Kapitel B 14 Abschnitt D Abs. 5 des ÖLMB3, in dem die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren behandelt wird, keine konkret die Haltbarkeitsfrist von Fleisch oder Fleischwaren regelnden Richtlinien. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Bestimmung des Kapitels B 14 Abschnitt D, Abs. 5 lit. h des ÖLMB.Durch die dem Verurteilten als Falschbezeichnung angelasteten Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach Bestimmungen des ÖLMB verletzt worden sein, die speziell die Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch betreffen. Solche Bestimmungen waren aber in dem hier in Betracht kommenden Tatzeitraum (August 1990) darin nicht enthalten. Insbesondere finden sich im Kapitel B 14 Abschnitt D Absatz 5, des ÖLMB3, in dem die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren behandelt wird, keine konkret die Haltbarkeitsfrist von Fleisch oder Fleischwaren regelnden Richtlinien. Dies gilt insbesondere auch für die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Bestimmung des Kapitels B 14 Abschnitt D, Absatz 5, Litera h, des ÖLMB.
Aber auch auf die Bestimmung des Absatzes 40 des Kapitels A 3 des Österreichischen Lebensmittelbuches über die Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze kann, da auch dort Hinweise über bestimmte Haltbarkeitsfristen für Fleisch und Fleischwaren fehlen, zur Begründung der gerichtlichen Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Falschbezeichnung nicht zurückgegriffen werden.
Der Schuldspruch des Franz M***** wegen Vergehens nach § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 ist somit schon mangels vollständiger Erfüllung der objektiven Tatseite dieses Deliktes gesetzwidrig (so auch in einem gleich gelagerten Fall jüngst 13 Os 142,143/92).Der Schuldspruch des Franz M***** wegen Vergehens nach Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 ist somit schon mangels vollständiger Erfüllung der objektiven Tatseite dieses Deliktes gesetzwidrig (so auch in einem gleich gelagerten Fall jüngst 13 Os 142,143/92).
Diese vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigte Gesetzwidrigkeit war festzustellen. Weil sie dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war (zuerst) das Urteil des Berufungsgerichtes und (sodann) in der Sache selbst erkennend jenes des Bezirksgerichtes Wels sowie der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluß aufzuheben und der Angeklagte sogleich von dem wider ihn erhobenen Strafantrag gemäß § 259 Z 3 StPO freizusprechen.Diese vom Generalprokurator zutreffend aufgezeigte Gesetzwidrigkeit war festzustellen. Weil sie dem Verurteilten zum Nachteil gereicht, war (zuerst) das Urteil des Berufungsgerichtes und (sodann) in der Sache selbst erkennend jenes des Bezirksgerichtes Wels sowie der damit in untrennbarem Zusammenhang stehende Beschluß aufzuheben und der Angeklagte sogleich von dem wider ihn erhobenen Strafantrag gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freizusprechen.
Der im Gerichtstag vorgetragenen Anregung des Vertreters des Generalprokurators, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Art. 89 Abs. 2 zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des § 63 Abs. 2 Z 1 LMG stellen, vermag der Oberste Gerichtshof - wie bereits im Verfahren AZ 13 Os 142,143/92 - nicht beizutreten.Der im Gerichtstag vorgetragenen Anregung des Vertreters des Generalprokurators, der Oberste Gerichtshof möge gemäß Artikel 89, Absatz 2, zweiter Satz B-VG beim Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG stellen, vermag der Oberste Gerichtshof - wie bereits im Verfahren AZ 13 Os 142,143/92 - nicht beizutreten.
Voraussetzung dafür wäre eine Präjudizialität der anzuwendenden Bestimmung dergestalt, daß sie wegen ihres (gegebenenfalls) verfassungswidrigen Inhaltes zu einer zwar durch das (einfache) Gesetz gedeckten, jedoch verfassungswidrigen Entscheidung des antragstellenden Gerichtes führen könnte (vgl. VfGH-Slg 10701/1985 uam).Voraussetzung dafür wäre eine Präjudizialität der anzuwendenden Bestimmung dergestalt, daß sie wegen ihres (gegebenenfalls) verfassungswidrigen Inhaltes zu einer zwar durch das (einfache) Gesetz gedeckten, jedoch verfassungswidrigen Entscheidung des antragstellenden Gerichtes führen könnte vergleiche VfGH-Slg 10701 aus 1985, uam).
Da aber vorliegend bereits aus anderen als verfassungsgesetzlichen Erwägungen ein Freispruch zu fällen war und dieses Ergebnis auch nach einer allfälligen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Gesetzes nicht anders sein könnte, mithin zwischen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes und der konkreten Gerichtsentscheidung kein Zusammenhang besteht (Klecatsky-Morscher, Das österr. Bundesverfassungsrecht3 Art. 89 B-VG E 28), liegen mangels Präjudizialität die Voraussetzungen für die angestrebte Antragstellung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.Da aber vorliegend bereits aus anderen als verfassungsgesetzlichen Erwägungen ein Freispruch zu fällen war und dieses Ergebnis auch nach einer allfälligen Feststellung der Verfassungswidrigkeit des in Rede stehenden Gesetzes nicht anders sein könnte, mithin zwischen der behaupteten Verfassungswidrigkeit des Gesetzes und der konkreten Gerichtsentscheidung kein Zusammenhang besteht (Klecatsky-Morscher, Das österr. Bundesverfassungsrecht3 Artikel 89, B-VG E 28), liegen mangels Präjudizialität die Voraussetzungen für die angestrebte Antragstellung des Obersten Gerichtshofes nicht vor.
Der Oberste Gerichtshof hätte in weitere Überlegungen zu einer derartigen Antragstellung nur dann einzutreten gehabt, wenn er eine Verwerfung der Nichtigkeitsbeschwerde in Erwägung gezogen hätte.