Rechtssatz RS0066578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0066578
Geschäftszahl
12Os111/89; 13Os142/92 (13Os143/92); 15Os120/93 (15Os121/93); 13Os153/93
Entscheidungsdatum
24.11.1993
Rechtssatz
Dieses Vergehens würde sich nur gerichtlich strafbar machen, wer unter seiner Verantwortung produzierte Würste durch Angabe einer zu langen Haltbarkeitsdauer in Verkehr bringt und hiebei konkrete, die Haltbarkeitsfristen von Würsten betreffende Codexbestimmungen wissentlich mißachtet. Solche Bestimmungen gibt es bis heute im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht; die Vorschriften des Kapitels B 14, Abschnitt D Absatz 5 lit h und o entsprechen den genannten Konkretisierungsmerkmalen nicht.Dieses Vergehens würde sich nur gerichtlich strafbar machen, wer unter seiner Verantwortung produzierte Würste durch Angabe einer zu langen Haltbarkeitsdauer in Verkehr bringt und hiebei konkrete, die Haltbarkeitsfristen von Würsten betreffende Codexbestimmungen wissentlich mißachtet. Solche Bestimmungen gibt es bis heute im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht; die Vorschriften des Kapitels B 14, Abschnitt D Absatz 5 Litera h und o entsprechen den genannten Konkretisierungsmerkmalen nicht.
Entscheidungstexte
- 12 Os 111/89
Entscheidungstext OGH 28.09.1989 12 Os 111/89
- 13 Os 142/92
Entscheidungstext OGH 31.03.1993 13 Os 142/92
Vgl auch; Beisatz: Hier: Beiried; nach Kapital B 14 Abschnitt D Absatz 5 lit o ÖLMB sind zwar vorverpacktes Fleisch und vorverpackte Fleischwaren ohne Hinweis auf die Dauer der Verwendbarkeit und die erforderlichen Lagerbedingungen als falsch bezeichnet zu beurteilen; die im Wege eines Größenschlusses vorgenommene extensive Auslegung dieser Codexbestimmung, daß eine Falschbezeichnung darnach umsomehr bei einer unrichtigen Angabe über die Mindesthaltbarkeit anzunehmen sei, ist jedoch zufolge des Analogieverbots zu Lasten des Täters unzulässig. (T1)
- 15 Os 120/93
Entscheidungstext OGH 16.09.1993 15 Os 120/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Bratwürste (T2)
- 13 Os 153/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 13 Os 153/93
Vgl auch; Veröff: ern 1994,508
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0066578
Dokumentnummer
JJR_19890928_OGH0002_0120OS00111_8900000_002