Der Schuldspruch des Angeklagten Engelbert G***** wegen des Vergehens nach dem § 63 Abs 2 Z 1 LMG durch das Berufungsgericht steht, wie die Generalprokuratur in der gemäß dem § 33 Abs 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.Der Schuldspruch des Angeklagten Engelbert G***** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG durch das Berufungsgericht steht, wie die Generalprokuratur in der gemäß dem Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Lebensmittel sind ua dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über ihre Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (§ 8 lit f LMG 1975). Die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung ist im § 63 Abs 2 Z 1 LMG normiert. Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen.Lebensmittel sind ua dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über ihre Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (Paragraph 8, Litera f, LMG 1975). Die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung ist im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG normiert. Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen.
Jede Falschbezeichnung muß daher, soll sie gerichtliche Strafbarkeit begründen, einer im Codex darüber konkret getroffenen Bestimmung widersprechen (13 Os 142,143/92, 13 Os 183/86 = EvBl 1987/183, 12 Os 111/89; vgl auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2, § 63 LMG Anm C).Jede Falschbezeichnung muß daher, soll sie gerichtliche Strafbarkeit begründen, einer im Codex darüber konkret getroffenen Bestimmung widersprechen (13 Os 142,143/92, 13 Os 183/86 = EvBl 1987/183, 12 Os 111/89; vergleiche auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2, Paragraph 63, LMG Anmerkung C).
Durch die dem Angeklagten Engelbert G***** im vorliegenden Fall als Falschbezeichnung angelastete Veränderung der Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach - als objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vergehens nach dem § 63 Abs 2 Z 1 LMG - Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches über Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch verletzt worden sein. Nicht darauf kommt es an, daß im Codex überhaupt die Angabe einer Haltbarkeitsfrist vorgeschrieben ist, sondern darauf, daß der Codex insoweit eine (etwa nach Tagen) bestimmte Haltbarkeitsfrist vorschreibt. Solche Bestimmungen waren jedoch in dem hier aktuellen Tatzeitraum (2. bis 4. Oktober 1991) im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht enthalten (und sind es auch heute noch nicht). Denn weder finden sich in dem speziell auf die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren abstellenden Kapitel B 14 Abschnitt D Abs 5 des Österreichischen Lebensmittelbuches, III.Auflage solche Vorschriften, noch kann zur Begründung einer gerichtlichen Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Falschbezeichnung auf die Bestimmungen der Abschnitte 40, 41 und 47 des Kapitels A 3 des Österreichischen Lebensmittelbuches über die Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil auch dort Richtlinien für bestimmte Haltbarkeitsfristen für Fleisch oder Fleischwaren fehlen.Durch die dem Angeklagten Engelbert G***** im vorliegenden Fall als Falschbezeichnung angelastete Veränderung der Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach - als objektive Tatbestandsvoraussetzung des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG - Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches über Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch verletzt worden sein. Nicht darauf kommt es an, daß im Codex überhaupt die Angabe einer Haltbarkeitsfrist vorgeschrieben ist, sondern darauf, daß der Codex insoweit eine (etwa nach Tagen) bestimmte Haltbarkeitsfrist vorschreibt. Solche Bestimmungen waren jedoch in dem hier aktuellen Tatzeitraum (2. bis 4. Oktober 1991) im Österreichischen Lebensmittelbuch nicht enthalten (und sind es auch heute noch nicht). Denn weder finden sich in dem speziell auf die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren abstellenden Kapitel B 14 Abschnitt D Absatz 5, des Österreichischen Lebensmittelbuches, römisch drei.Auflage solche Vorschriften, noch kann zur Begründung einer gerichtlichen Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Falschbezeichnung auf die Bestimmungen der Abschnitte 40, 41 und 47 des Kapitels A 3 des Österreichischen Lebensmittelbuches über die Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze zurückgegriffen werden, weil auch dort Richtlinien für bestimmte Haltbarkeitsfristen für Fleisch oder Fleischwaren fehlen.
Der Schuldspruch des Engelbert G***** wegen § 63 Abs 2 Z 1 LMG erweist sich demnach (schon) in objektiver Hinsicht als verfehlt, weshalb insoweit mit Freispruch vorzugehen war (§ 292, letzter Satz, StPO).Der Schuldspruch des Engelbert G***** wegen Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG erweist sich demnach (schon) in objektiver Hinsicht als verfehlt, weshalb insoweit mit Freispruch vorzugehen war (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).
Bei der somit notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wegen des aufrecht bleibenden Schuldspruches nach dem § 64 (§ 63 Abs 1 Z 1) LMG stand den vom Berufungsgericht vollzählig erfaßten Milderungsgründen nunmehr kein Erschwerungsumstand gegenüber, sodaß eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht (§ 32 StGB). Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wie sie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zugrunde gelegt worden sind.Bei der somit notwendig gewordenen Neubemessung der Strafe wegen des aufrecht bleibenden Schuldspruches nach dem Paragraph 64, (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG stand den vom Berufungsgericht vollzählig erfaßten Milderungsgründen nunmehr kein Erschwerungsumstand gegenüber, sodaß eine Geldstrafe von dreißig Tagessätzen der unrechtsbezogenen Täterschuld entspricht (Paragraph 32, StGB). Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wie sie dem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien zugrunde gelegt worden sind.
Der Gewährung gänzlicher Strafnachsicht stehen nach wie vor Gründe der Spezialprävention, deren völliger Versagung hinwieder das Verschlimmerungsverbot des § 290 Abs 2 StPO entgegen.Der Gewährung gänzlicher Strafnachsicht stehen nach wie vor Gründe der Spezialprävention, deren völliger Versagung hinwieder das Verschlimmerungsverbot des Paragraph 290, Absatz 2, StPO entgegen.