Die Urteile beider Instanzen stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in Ansehung des Schuldspruches des Bernhard N***** wegen des Vergehens nach dem § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 (Punkt II) mit dem Gesetz nicht im Einklang.Die Urteile beider Instanzen stehen - wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - in Ansehung des Schuldspruches des Bernhard N***** wegen des Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 (Punkt römisch zwei) mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Lebensmittel sind ua dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (§ 8 lit. f LMG 1975). Die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung ist im § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 normiert. Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (§ 5 Abs. 3 StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen. Eine gerichtliche Bestrafung wegen Falschbezeichnung im Sinne des § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Falschbezeichnung einer fallbezogen im Österreichischen Lebensmittelbuch konkret getroffenen Bestimmung widerspricht (12 Os 111/89, 13 Os 183/86 = EvBl. 1987/183; vgl. auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2 Anm. C zu § 63 LMG 1975), setzt also m.a.W.ausgedrückt voraus, daß der Codex im konkreten Beanstandungspunkt Aussagen über die richtige Bezeichnung trifft (Ernährung 1986, 257; vgl. Barfuß-Pindur-Smolka I B S 253; Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz S 285).Lebensmittel sind ua dann falsch bezeichnet, wenn sie mit zur Irreführung geeigneten Angaben über die Haltbarkeit in Verkehr gebracht werden (Paragraph 8, Litera f, LMG 1975). Die gerichtliche Strafbarkeit einer solchen Falschbezeichnung ist im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 normiert. Darnach ist (mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen) zu bestrafen, wer entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe wissentlich falsch bezeichnet oder Lebensmittel, Verzehrprodukte oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, von denen er weiß (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), daß sie falsch bezeichnet sind, sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen. Eine gerichtliche Bestrafung wegen Falschbezeichnung im Sinne des Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 kommt demnach nur dann in Betracht, wenn die Falschbezeichnung einer fallbezogen im Österreichischen Lebensmittelbuch konkret getroffenen Bestimmung widerspricht (12 Os 111/89, 13 Os 183/86 = EvBl. 1987/183; vergleiche auch Leukauf-Steininger Nebengesetze2 Anmerkung C zu Paragraph 63, LMG 1975), setzt also m.a.W.ausgedrückt voraus, daß der Codex im konkreten Beanstandungspunkt Aussagen über die richtige Bezeichnung trifft (Ernährung 1986, 257; vergleiche Barfuß-Pindur-Smolka römisch eins B S 253; Brustbauer-Jesionek-Petuely-Wrabetz S 285).
Durch die dem Verurteilten als Falschbezeichnung angelasteten Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches verletzt worden sein, die speziell die Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch betreffen. Solche Bestimmungen waren aber weder in dem hier in Betracht kommenden Tatzeitraum (Juli 1990) im Österreichischen Lebensmittelbuch enthalten noch gibt es sie heute. Insbesondere finden sich im Kapitel B 14 Abschnitt D Absatz 5 des Österreichischen Lebensmittelbuches (3.Auflage), in dem die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren behandelt wird, keine konkret die Haltbarkeitsfristen von Fleisch oder Fleischwaren regelnden Richtlinien. Nach lit. o dieser Codexstelle sind zwar vorverpacktes Fleisch und vorverpackte Fleischwaren ohne Hinweis auf die Dauer der Verwendbarkeit und die erforderlichen Lagerbedingungen als falsch bezeichnet zu beurteilen; die vom Kreisgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht zur Begründung der gerichtlichen Strafbarkeit des Bernhard N***** wegen Vergehens nach dem § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 im Wege eines Größenschlusses vorgenommene extensive Auslegung dieser Codexbestimmung, daß eine Falschbezeichnung darnach umsomehr bei einer unrichtigen Angabe über die Mindesthaltbarkeit anzunehmen sei, ist jedoch zufolge des Analogieverbots zu Lasten des Täters (§ 1 StGB; siehe dazu Leukauf-Steininger Komm.3 RN 7) unzulässig (vgl. auch Ernährung 1982, 87).Durch die dem Verurteilten als Falschbezeichnung angelasteten Angaben über die Haltbarkeit müßten demnach Bestimmungen des Österreichischen Lebensmittelbuches verletzt worden sein, die speziell die Haltbarkeitsfristen für vorverpacktes Fleisch betreffen. Solche Bestimmungen waren aber weder in dem hier in Betracht kommenden Tatzeitraum (Juli 1990) im Österreichischen Lebensmittelbuch enthalten noch gibt es sie heute. Insbesondere finden sich im Kapitel B 14 Abschnitt D Absatz 5 des Österreichischen Lebensmittelbuches (3.Auflage), in dem die Falschbezeichnung von Fleisch und Fleischwaren behandelt wird, keine konkret die Haltbarkeitsfristen von Fleisch oder Fleischwaren regelnden Richtlinien. Nach Litera o, dieser Codexstelle sind zwar vorverpacktes Fleisch und vorverpackte Fleischwaren ohne Hinweis auf die Dauer der Verwendbarkeit und die erforderlichen Lagerbedingungen als falsch bezeichnet zu beurteilen; die vom Kreisgericht Wiener Neustadt als Berufungsgericht zur Begründung der gerichtlichen Strafbarkeit des Bernhard N***** wegen Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 im Wege eines Größenschlusses vorgenommene extensive Auslegung dieser Codexbestimmung, daß eine Falschbezeichnung darnach umsomehr bei einer unrichtigen Angabe über die Mindesthaltbarkeit anzunehmen sei, ist jedoch zufolge des Analogieverbots zu Lasten des Täters (Paragraph eins, StGB; siehe dazu Leukauf-Steininger Komm.3 RN 7) unzulässig vergleiche auch Ernährung 1982, 87).
Aber auch auf die Bestimmungen der Absätze 40, 41 und 47 des Kapitels A 3 des Österreichischen Lebensmittelbuches über die Allgemeinen Beurteilungsgrundsätze kann mangels dort getroffener Feststellungen über bestimmte Haltbarkeitsfristen für Fleisch und Fleischwaren zur Begründung der gerichtlichen Strafbarkeit der hier in Rede stehenden Falschbezeichnung nicht zurückgegriffen werden.
Schließlich ist auch die Auffassung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt verfehlt, wenn es sich zur Begründung des Schuldspruchs auf die Vorschriften der §§ 1 Abs. 1, 3 Z 10 und 4 Abs. 1 Z 1 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (BGBl. 627/1973) beruft, weil im § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 eben nur auf im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehende Bestimmungen abgestellt wird. Verstöße gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (nunmehr LMKV 1993, BGBl. 72/1993) als solche sind nach dem § 74 Abs. 5 Z 1 LMG 1975 lediglich als Verwaltungsübertretung strafbar.Schließlich ist auch die Auffassung des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt verfehlt, wenn es sich zur Begründung des Schuldspruchs auf die Vorschriften der Paragraphen eins, Absatz eins, 3, Ziffer 10 und 4 Absatz eins, Ziffer eins, der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 Bundesgesetzblatt 627 aus 1973,) beruft, weil im Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 eben nur auf im Österreichischen Lebensmittelbuch bestehende Bestimmungen abgestellt wird. Verstöße gegen die Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1973 (nunmehr LMKV 1993, Bundesgesetzblatt 72 aus 1993,) als solche sind nach dem Paragraph 74, Absatz 5, Ziffer eins, LMG 1975 lediglich als Verwaltungsübertretung strafbar.
Der Schuldspruch des Bernhard N***** wegen Vergehens nach dem § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 ist daher schon mangels vollständiger Erfüllung der objektiven Tatseite gesetzwidrig, weshalb insoweit mit Freispruch vorzugehen war (§ 292, letzter Satz, StPO).Der Schuldspruch des Bernhard N***** wegen Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 ist daher schon mangels vollständiger Erfüllung der objektiven Tatseite gesetzwidrig, weshalb insoweit mit Freispruch vorzugehen war (Paragraph 292,, letzter Satz, StPO).
Auf die von der Generalprokuratur aufgeworfene Frage, ob der Schuldspruch selbst unter der hypothetischen Annahme der an sich vollständigen Verwirklichung des Tatbestands gleichwohl etwa deshalb nicht mit dem Gesetz im Einklang stünde, weil das Vergehen nach dem § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 durch die gleichzeitige, dieselben Lebensmittel betreffende Verurteilung wegen Vergehens nach dem § 64 (§ 63 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 konsumiert wäre, war unter diesen Umständen nicht einzugehen.Auf die von der Generalprokuratur aufgeworfene Frage, ob der Schuldspruch selbst unter der hypothetischen Annahme der an sich vollständigen Verwirklichung des Tatbestands gleichwohl etwa deshalb nicht mit dem Gesetz im Einklang stünde, weil das Vergehen nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 durch die gleichzeitige, dieselben Lebensmittel betreffende Verurteilung wegen Vergehens nach dem Paragraph 64, (Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer eins,) LMG 1975 konsumiert wäre, war unter diesen Umständen nicht einzugehen.
Bei der somit notwendig gewordenen Strafneubemessung war die Mehrzahl der Beanstandungen erschwerend, mildernd hingegen ein Teilgeständnis. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (§ 32 StGB). Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wie sie dem Ersturteil zugrunde gelegt worden sind.Bei der somit notwendig gewordenen Strafneubemessung war die Mehrzahl der Beanstandungen erschwerend, mildernd hingegen ein Teilgeständnis. Eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen entspricht der unrechtsbezogenen Täterschuld (Paragraph 32, StGB). Bei der Bemessung des Tagessatzes wurde von den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgegangen, wie sie dem Ersturteil zugrunde gelegt worden sind.
Der Ausspruch über die Mithaftung des Betriebsinhabers der Firma F***** für die Geldstrafe gründet sich auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 LMG 1975, die übrigens eine Mithaftung auch für die Kosten des Strafverfahrens, wie sie das Bezirksgericht Wiener Neustadt ausgesprochen hat, nicht vorsieht.Der Ausspruch über die Mithaftung des Betriebsinhabers der Firma F***** für die Geldstrafe gründet sich auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, LMG 1975, die übrigens eine Mithaftung auch für die Kosten des Strafverfahrens, wie sie das Bezirksgericht Wiener Neustadt ausgesprochen hat, nicht vorsieht.
Für die von der Generalprokuratur angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß den Art. 89 Abs. 2, 140 Abs. 1 B-VG in Ansehung der in § 63 Abs. 2 Z 1 LMG 1975 enthaltenen Wortfolgen "entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen" und "sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen" fehlt es an der verfassungsgesetzlichen Voraussetzung, daß der Oberste Gerichtshof diese gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hätte. "Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift dann, wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 1110). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muß für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes präjudiziell sein (vgl. VfSlg. 1455, 7949). Ein Akt der Rechtssetzung soll nicht auf eine Rechtsvorschrift gestützt werden müssen, solange gegen sie aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen und diese nicht durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beseitigt sind. Diese Voraussetzung für die Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens liegt hier nicht vor, denn der Schuldspruch des Bernhard N***** wegen Vergehens nach dem § 63 Abs. 2 Z 1 LMG widerspricht aus den oben dargelegten Gründen dem Gesetz unabhängig davon, ob dieses seinerseits verfassungsgemäß ist oder nicht. Die Verfassungskonformität der auf das Österreichische Lebensmittelbuch Bezug habenden Bestimmungen war daher keine Bedingung für den Freispruch.Für die von der Generalprokuratur angeregte Anrufung des Verfassungsgerichtshofes gemäß den Artikel 89, Absatz 2, 140, Absatz eins, B-VG in Ansehung der in Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG 1975 enthaltenen Wortfolgen "entgegen im Österreichischen Lebensmittelbuch darüber bestehenden Bestimmungen" und "sofern darüber im Österreichischen Lebensmittelbuch Bestimmungen bestehen" fehlt es an der verfassungsgesetzlichen Voraussetzung, daß der Oberste Gerichtshof diese gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden hätte. "Angewandt" wird eine Rechtsvorschrift dann, wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist (Walter-Mayer, Bundesverfassungsrecht6 Rz 1110). Die Frage der Verfassungsmäßigkeit einer bestimmten Rechtsvorschrift muß für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes präjudiziell sein vergleiche VfSlg. 1455, 7949). Ein Akt der Rechtssetzung soll nicht auf eine Rechtsvorschrift gestützt werden müssen, solange gegen sie aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken bestehen und diese nicht durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes beseitigt sind. Diese Voraussetzung für die Beantragung eines Gesetzesprüfungsverfahrens liegt hier nicht vor, denn der Schuldspruch des Bernhard N***** wegen Vergehens nach dem Paragraph 63, Absatz 2, Ziffer eins, LMG widerspricht aus den oben dargelegten Gründen dem Gesetz unabhängig davon, ob dieses seinerseits verfassungsgemäß ist oder nicht. Die Verfassungskonformität der auf das Österreichische Lebensmittelbuch Bezug habenden Bestimmungen war daher keine Bedingung für den Freispruch.