Diese Strafverfügung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 162 Abs. 1 StGB.Diese Strafverfügung verletzt das Gesetz in der Bestimmung des Paragraph 162, Absatz eins, StGB.
Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach dieser Gesetzesstelle begeht ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Keiner dieser Fälle war vorliegend gegeben. Die bloße Erschwerung der Exekution durch Versperrthalten der zur Versteigerung (§§ 270 ff EO) bestimmten Objekte (und die - in der Anzeige des Vollstreckers bekundete - Abwesenheit des Verpflichteten) waren vielmehr Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt gewesen wäre; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen der im Gesetz genannten Begehungsformen des Tatbestandes kann dies nicht gleichgesetzt werden. Nicht einmal die Weigerung des Verpflichteten, die in Exekution gezogenen Sachen zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung herauszugeben, könnte den Tatbestand erfüllen (Leukauf-Steininger Komm.2 RN 6 zu § 162 iVm RN 5 zu § 156; SSt. 38/57 zu § 3 ExVG 1883).Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach dieser Gesetzesstelle begeht ein Schuldner, der einen Bestandteil seines Vermögens verheimlicht, beiseite schafft, veräußert oder beschädigt, eine nicht bestehende Verbindlichkeit vorschützt oder anerkennt oder sonst sein Vermögen wirklich oder zum Schein verringert und dadurch die Befriedigung eines Gläubigers durch Zwangsvollstreckung oder in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt oder schmälert. Keiner dieser Fälle war vorliegend gegeben. Die bloße Erschwerung der Exekution durch Versperrthalten der zur Versteigerung (Paragraphen 270, ff EO) bestimmten Objekte (und die - in der Anzeige des Vollstreckers bekundete - Abwesenheit des Verpflichteten) waren vielmehr Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach Paragraph 26, EO befugt gewesen wäre; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen der im Gesetz genannten Begehungsformen des Tatbestandes kann dies nicht gleichgesetzt werden. Nicht einmal die Weigerung des Verpflichteten, die in Exekution gezogenen Sachen zur Fortsetzung der Zwangsvollstreckung herauszugeben, könnte den Tatbestand erfüllen (Leukauf-Steininger Komm.2 RN 6 zu Paragraph 162, in Verbindung mit RN 5 zu Paragraph 156,; SSt. 38/57 zu Paragraph 3, ExVG 1883).
Das der Strafverfügung zugrundeliegende Verhalten des Beschuldigten war somit weder nach § 162 StGB, noch auch, wie der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, nach § 271 StGB strafbar (ÖJZ-LSK 1976/307 zu § 271 StGB).Das der Strafverfügung zugrundeliegende Verhalten des Beschuldigten war somit weder nach Paragraph 162, StGB, noch auch, wie der Vollständigkeit halber hinzugefügt sei, nach Paragraph 271, StGB strafbar (ÖJZ-LSK 1976/307 zu Paragraph 271, StGB).
Die zum Nachteil des Beschuldigten gereichende Gesetzesverletzung war daher festzustellen, die ergangene Strafverfügung aufzuheben, der Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers (S 1 a) abzuweisen und das Strafverfahren gemäß § 451 Abs. 2 StPO einzustellen.Die zum Nachteil des Beschuldigten gereichende Gesetzesverletzung war daher festzustellen, die ergangene Strafverfügung aufzuheben, der Verfolgungsantrag des öffentlichen Anklägers (S 1 a) abzuweisen und das Strafverfahren gemäß Paragraph 451, Absatz 2, StPO einzustellen.