Rechtssatz RS0096185
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0096185
Entscheidungsdatum
03.10.1991
Rechtssatz
Das Versperrthalten der zur Zwangsversteigerung bestimmten Objekte (und die Abwesenheit des Verpflichteten) sind Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach § 26 EO befugt ist; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen im § 162 StGB genannten Begehungsform kann dies nicht gleichgesetzt werden.Das Versperrthalten der zur Zwangsversteigerung bestimmten Objekte (und die Abwesenheit des Verpflichteten) sind Hindernisse, zu deren Überwindung das Vollstreckungsorgan nach Paragraph 26, EO befugt ist; mit einem "Verheimlichen" oder einer anderen im Paragraph 162, StGB genannten Begehungsform kann dies nicht gleichgesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096185
Dokumentnummer
JJR_19911003_OGH0002_0150OS00121_9100000_002