Inhaltlich nur gegen Pkt I. 1. und II. des Schuldspruches richtet sich die auf den Grund der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****; sie verfehlt ihr Ziel. Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (zuletzt 15 Os 82/06g, RIS-Justiz RS0118780).Inhaltlich nur gegen Pkt römisch eins. 1. und römisch zwei. des Schuldspruches richtet sich die auf den Grund der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*****; sie verfehlt ihr Ziel. Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (zuletzt 15 Os 82/06g, RIS-Justiz RS0118780).
Sowohl mit dem Hinweis auf die ihn entlastenden, vom Erstgericht jedoch mit eingehender Begründung verworfenen (US 15 bis 17) Aussagen der Zeugen Thomas O***** und Claudia K***** in der Hauptverhandlung als auch mit dem Einwand, die meisten Jugendlichen in seinem Alter trügen Schildkappen, sodass die vom Schöffengericht aus dem Umstand, dass er bei Gericht mit einer solchen (vom Zeugen Gerald M***** den Tätern zugeschriebenen) Kopfbedeckung erschienen war, gezogene Schlussfolgerung auf seine Mittäterschaft bedenklich sei (das Erstgericht hat dies jedoch lediglich als auffallend gewertet; US 15), unternimmt der Nichtigkeitswerber bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken.Sowohl mit dem Hinweis auf die ihn entlastenden, vom Erstgericht jedoch mit eingehender Begründung verworfenen (US 15 bis 17) Aussagen der Zeugen Thomas O***** und Claudia K***** in der Hauptverhandlung als auch mit dem Einwand, die meisten Jugendlichen in seinem Alter trügen Schildkappen, sodass die vom Schöffengericht aus dem Umstand, dass er bei Gericht mit einer solchen (vom Zeugen Gerald M***** den Tätern zugeschriebenen) Kopfbedeckung erschienen war, gezogene Schlussfolgerung auf seine Mittäterschaft bedenklich sei (das Erstgericht hat dies jedoch lediglich als auffallend gewertet; US 15), unternimmt der Nichtigkeitswerber bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken.
Weshalb sich aus einem in der Hauptverhandlung vorgespielten Telefongespräch (vgl S 215) iVm der Aussage des Zeugen Georg S***** und dem Hinweis des Angeklagten, der Zeuge Stefan S***** habe geäußert, den Angeklagten W***** zusammenschlagen zu wollen, weil er wegen des Diebstahls von Fahrrädern blöd herumrede, die mangelnde Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ergeben soll, vermag die Rüge nachvollziehbar nicht darzutun.Weshalb sich aus einem in der Hauptverhandlung vorgespielten Telefongespräch vergleiche S 215) in Verbindung mit der Aussage des Zeugen Georg S***** und dem Hinweis des Angeklagten, der Zeuge Stefan S***** habe geäußert, den Angeklagten W***** zusammenschlagen zu wollen, weil er wegen des Diebstahls von Fahrrädern blöd herumrede, die mangelnde Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ergeben soll, vermag die Rüge nachvollziehbar nicht darzutun.
Soweit der Rechtsmittelantrag mangels entsprechender Differenzierung auch die Aufhebung des Schuldspruchfaktums I. 2. begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (§ 285 Abs 1 zweiter Satz, § 285a Z 2 StPO).Soweit der Rechtsmittelantrag mangels entsprechender Differenzierung auch die Aufhebung des Schuldspruchfaktums römisch eins. 2. begehrt, unterlässt die Nichtigkeitsbeschwerde die gebotene deutliche und bestimmte Bezeichnung von Nichtigkeitsgründen, weshalb auf sie in diesem Umfang keine Rücksicht zu nehmen ist (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K***** war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Demnach kommt die Entscheidung über seine Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO).Demnach kommt die Entscheidung über seine Berufung dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.