Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (zuletzt 15 Os 14/06g mwN).Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Hinweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (zuletzt 15 Os 14/06g mwN).
Sowohl mit der Behauptung eines „objektiv nachvollziehbaren", von den Tatrichtern jedoch mit eingehender Begründung verworfenen (US 24 f, 38 f) finanziellen Motivs des Mitangeklagten H*****, ihn und die Angeklagte F***** zu Unrecht zu belasten, und der spekulativen Argumentation, dieser habe solcherart getrachtet, eine günstigere Verfahrensposition zu erlangen, als auch mit eigenständigen Erwägungen, den Aussagen der Zeugen G*****, Fe***** und P***** einen für ihn günstigeren Beweiswert beizumessen als das Erstgericht (US 25 bis 29), unternimmt die Beschwerde jedoch bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. Die abschließende Argumentation mit dem Zweifelsgrundsatz unter Hinweis auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers gleichgelagerte Beweislage bei den vom Freispruch umfassten Fakten kann jedenfalls nicht prozessordnungsgemäß Inhalt einer Tatsachenrüge sein (RIS-Justiz RS0102162).Sowohl mit der Behauptung eines „objektiv nachvollziehbaren", von den Tatrichtern jedoch mit eingehender Begründung verworfenen (US 24 f, 38 f) finanziellen Motivs des Mitangeklagten H*****, ihn und die Angeklagte F***** zu Unrecht zu belasten, und der spekulativen Argumentation, dieser habe solcherart getrachtet, eine günstigere Verfahrensposition zu erlangen, als auch mit eigenständigen Erwägungen, den Aussagen der Zeugen G*****, Fe***** und P***** einen für ihn günstigeren Beweiswert beizumessen als das Erstgericht (US 25 bis 29), unternimmt die Beschwerde jedoch bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken. Die abschließende Argumentation mit dem Zweifelsgrundsatz unter Hinweis auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers gleichgelagerte Beweislage bei den vom Freispruch umfassten Fakten kann jedenfalls nicht prozessordnungsgemäß Inhalt einer Tatsachenrüge sein (RIS-Justiz RS0102162).
Die in der Sanktionsrüge (Z 11) begehrte Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. November 2003, AZ 11 Hv 136/03v, statt auf jenes des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 18. Februar 2002, AZ 7 U 2/02f, scheidet schon deshalb aus, weil angesichts zweier ihrerseits nicht gemäß § 31 Abs 1 StGB miteinander verknüpfter Vor-Urteile nur eine Bedachtnahme auf das tatnähere Urteil, in diesem Fall jenes des Bezirksgerichtes Frankenmarkt in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0112524, zuletzt 12 Os 17/06a mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß § 35 Abs 2 StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die in der Sanktionsrüge (Ziffer 11,) begehrte Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Wels vom 13. November 2003, AZ 11 Hv 136/03v, statt auf jenes des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 18. Februar 2002, AZ 7 U 2/02f, scheidet schon deshalb aus, weil angesichts zweier ihrerseits nicht gemäß Paragraph 31, Absatz eins, StGB miteinander verknüpfter Vor-Urteile nur eine Bedachtnahme auf das tatnähere Urteil, in diesem Fall jenes des Bezirksgerichtes Frankenmarkt in Betracht kommt (RIS-Justiz RS0112524, zuletzt 12 Os 17/06a mwN). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten M***** war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO erstatteten Äußerung der Verteidigung - gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Gleichzeitig war auch die ohne bestimmte Beschwerdepunkte angemeldete und sodann nicht ausgeführte Berufung der Angeklagten F***** zurückzuweisen (§ 294 Abs 4 StPO; Mayerhofer StPO5 § 296 E 10a, 10 Os 24/87).Gleichzeitig war auch die ohne bestimmte Beschwerdepunkte angemeldete und sodann nicht ausgeführte Berufung der Angeklagten F***** zurückzuweisen (Paragraph 294, Absatz 4, StPO; Mayerhofer StPO5 Paragraph 296, E 10a, 10 Os 24/87).
Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Demnach kommt die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten M***** dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.