Dagegen richtet die auf die Z 5, 5a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet die auf die Ziffer 5, 5 a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Einwand der Mängelrüge (Z 5), der von den Tatrichtern angenommene Ausschluss einer Verwechslung des Angeklagten mit seinen Brüdern durch Keta L***** ergebe sich aus keinem feststellbaren Beweisergebnis, erweist sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Sachverhaltselemente, die den Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10), sondern wendet sich in Wahrheit lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.Der Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5,), der von den Tatrichtern angenommene Ausschluss einer Verwechslung des Angeklagten mit seinen Brüdern durch Keta L***** ergebe sich aus keinem feststellbaren Beweisergebnis, erweist sich mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Sachverhaltselemente, die den Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10), sondern wendet sich in Wahrheit lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.
Zur Tatsachenrüge (Z 5a) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Verweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (WK-StPO § 281 Rz 470-472, 14 Os 163/03, 11 Os 82/04). Mit Hinweis auf das geänderte, die Verantwortung des Angeklagten nunmehr stützende Aussageverhalten der Zeugin Keta L*****, weitere selektiv herausgegriffene, ihr günstig erscheinende Verfahrensergebnisse sowie den vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Umstand, dass die Telefonüberwachung ausschließlich einen nach den Tathandlungen gelegenen Zeitraum betroffen hat (US 14), unternimmt die Beschwerde jedoch bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken.Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ist grundsätzlich zu bemerken, dass diese durch konkreten Verweis auf aktenkundiges Beweismaterial (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung) unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitmomente oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung verhindern soll. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung von Beweiswerterwägungen abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eigene beweiswürdigende Ausführungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (WK-StPO Paragraph 281, Rz 470-472, 14 Os 163/03, 11 Os 82/04). Mit Hinweis auf das geänderte, die Verantwortung des Angeklagten nunmehr stützende Aussageverhalten der Zeugin Keta L*****, weitere selektiv herausgegriffene, ihr günstig erscheinende Verfahrensergebnisse sowie den vom Erstgericht ohnedies berücksichtigten Umstand, dass die Telefonüberwachung ausschließlich einen nach den Tathandlungen gelegenen Zeitraum betroffen hat (US 14), unternimmt die Beschwerde jedoch bloß den Versuch, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen. Erhebliche Bedenken an den dem Schuldspruch zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen vermag sie damit nicht zu wecken.
Indem die Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die getroffenen Konstatierungen in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht. Wenngleich zweifelsfreie Feststellungen zu einem Eingriff in Monopolrechte durch gewerbsmäßiges Inverkehrbringen der nach Österreich geschmuggelten Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) als Vortat fehlen (vgl 12 Os 107/05 k), besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, weil das nachfolgende gewerbsmäßige Inverkehrbringen der (auch) vom Tatbestand des § 46 Abs 1 lit a FinStrG umfassten Zigarettenmengen durch den Angeklagten (US 5) dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des § 44 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellen gewesen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO iVm § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Indem die Sanktionsrüge (Ziffer 11, erster Fall) zur Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages die getroffenen Konstatierungen in Frage stellt, orientiert sie sich nicht am Verfahrensrecht. Wenngleich zweifelsfreie Feststellungen zu einem Eingriff in Monopolrechte durch gewerbsmäßiges Inverkehrbringen der nach Österreich geschmuggelten Tabakerzeugnisse im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) als Vortat fehlen vergleiche 12 Os 107/05 k), besteht schon deshalb kein Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO, weil das nachfolgende gewerbsmäßige Inverkehrbringen der (auch) vom Tatbestand des Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG umfassten Zigarettenmengen durch den Angeklagten (US 5) dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu unterstellen gewesen wäre. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.