Rechtssatz RS0120331
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120331
Entscheidungsdatum
22.11.2012
Norm
FinStrG §44 Abs1 lita
FinStrG §46 Abs1 lita
TabMG §5
Rechtssatz
Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach § 11 3.Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler (vgl 11 Os 74/05z).Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht vergleiche zum Inverkehrsetzen des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG Foregger et al SMG Paragraph 28, AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG Paragraph 37, Anmerkung 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach Paragraph 11, 3.Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler vergleiche 11 Os 74/05z).
Entscheidungstexte
- 12 Os 107/05k
Entscheidungstext OGH 17.11.2005 12 Os 107/05k
- 15 Os 14/06g
Entscheidungstext OGH 16.03.2006 15 Os 14/06g
Vgl; Beisatz: Auch dann, wenn zweifelsfreie Feststellungen zu einem Eingriff in Monopolrechte durch gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von nach Österreich geschmuggelten Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) als Vortat fehlen, besteht kein Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO, wenn das nachfolgende gewerbsmäßige Inverkehrbringen der (auch) vom Tatbestand des § 46 Abs 1 lit a FinStrG umfassten Zigarettenmengen durch den Angeklagten dem - mit der gleichen Strafe wie das Finanzvergehen der Monopolhehlerei bedrohten - Tatbestand des § 44 Abs 1 lit a FinStrG zu unterstellen gewesen wäre. (T1)
- 15 Os 25/06z
Entscheidungstext OGH 18.05.2006 15 Os 25/06z
Auch
- 15 Os 56/06h
Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 56/06h
Auch; nur: Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 TabMG sein. Da Inverkehrbringen jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 AnmV.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich, FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. (T2)
- 15 Os 117/06d
Entscheidungstext OGH 29.03.2007 15 Os 117/06d
Beisatz: Verurteilung wegen § 46 Abs 1 lit a FinStrG anstatt wegen §§ 11 3. Fall, 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 Abs 4 TabMG gereicht im Hinblick auf die gleich hohe Strafdrohung nicht zum Nachteil. (T3)
- 15 Os 50/07b
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 15 Os 50/07b
Vgl auch; Beisatz: Die Zigaretten wurden in den vom Angeklagten bereitgestellten Lagerhallen jeweils in Klein-LKW umgeladen und in der Folge am österreichischen Schwarzmarkt verkauft oder ins Ausland weitertransportiert. §§ 11 dritter Fall, 44 Abs 1 lit a FinStrG. (T4)
- 13 Os 8/08p
Entscheidungstext OGH 11.06.2008 13 Os 8/08p
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG erfordern eine abgeschlossene Vortat. Das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Monopolgebiet stellt aber gerade erst jenen Handel mit Monopolgegenständen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 TabMG dar, an den die Strafbarkeit weiterer Übernehmer (in einer Absatzkette) nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG anknüpft. (T5)
- 13 Os 27/09h
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 27/09h
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Eine Beteiligung (§ 11 dritter Fall FinStrG) des Übernehmers an der vom Schmuggler durch Verkauf der Zigaretten an den ersteren allenfalls verwirklichten Monopolverletzung nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist - ungeachtet der Gleichsetzung der Begriffe „Handel" als „gewerbsmäßiges Inverkehrbringen" (§ 5 Abs 3 und 4 TabMG) und „Inverkehrsetzen" nach § 28 SMG (bzw § 28 Abs 2 vierter Fall SMG [aF]) - möglich, weil es sich beim Abnehmer geschmuggelter Zigaretten im Gegensatz zu jenem von Suchtgift um keine vom Schutz der verletzten Strafnorm (§ 44 Abs 1 lit a FinStrG iVm § 5 Abs 3 und 4 TabMG) unmittelbar erfasste Person handelt. (T6)
- 13 Os 105/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 105/09d
Auch
- 13 Os 108/11y
Entscheidungstext OGH 08.03.2012 13 Os 108/11y
Vgl; Beisatz: Der Begriff „Inverkehrbringen“ in § 5 Abs 4 TabMG ist nach der Judikatur inhaltsgleich mit dem des „Inverkehrsetzens“ nach § 28 Abs 1 SMG, also der Übertragung des Gewahrsams auf einen anderen. Diese muss gewerbsmäßig, demnach in der Absicht erfolgen, sich durch wiederkehrendes Inverkehrbringen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Die strafrechtliche Definition der Gewerbsmäßigkeit (vgl § 70 StGB, § 38 Abs 1 FinStrG) kann hier zwanglos sinngemäß angewendet werden, weil sie im allgemeinen Sprachgebrauch Deckung findet und Gründe für eine rechtskreisspezifische Differenzierung insoweit nicht vorliegen. (T7)
- 13 Os 153/11s
Entscheidungstext OGH 05.04.2012 13 Os 153/11s
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: § 44 Abs 1 lit a FinStrG idF vor BGBl I 2010/104. (T8)
- 13 Os 137/11p
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 137/11p
Vgl auch; Beisatz: Ein Verstoß gegen das Verbot des Handels mit Tabakerzeugnissen (§ 5 Abs 3 TabMG) setzt das (zumindest versuchte) gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (vgl § 5 Abs 4 TabMG) voraus. (T9)
- 13 Os 46/12g
Entscheidungstext OGH 22.11.2012 13 Os 46/12g
Vgl auch; Vgl auch Beis wie T7
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:RS0120331
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20051117_OGH0002_0120OS00107_05K0000_001