Die rechtliche Unterstellung der unter Punkt A. des Schuldspruches bezeichneten Tathandlungen auch als das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (B.) steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.Die rechtliche Unterstellung der unter Punkt A. des Schuldspruches bezeichneten Tathandlungen auch als das Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (B.) steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht in Einklang.
Infolge der Aufhebung des § 2 Tabakmonopolgesetz 1996 durch Art VII des eine Liberalisierung der gewerblichen Einfuhr und Herstellung von Tabakerzeugnissen im Zuge der Vollprivatisierung der Austria Tabak AG anstrebenden (vgl JAB 1202 BlgNR XXI. GP, 4) 2.Infolge der Aufhebung des Paragraph 2, Tabakmonopolgesetz 1996 durch Artikel römisch sieben, des eine Liberalisierung der gewerblichen Einfuhr und Herstellung von Tabakerzeugnissen im Zuge der Vollprivatisierung der Austria Tabak AG anstrebenden vergleiche JAB 1202 BlgNR römisch 21 . GP, 4) 2.
Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl I 2002/132, ist nach dem Ausfuhrverbot auch das Verbot der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zivilrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet weggefallen. Mangels eines akzessorischen Tabakmonopols kommt für davon umfasste Gegenstände (§ 17 Abs 4 FinStrG) das Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit b FinStrG nicht (mehr) in Betracht (14 Os 43/04, 11 Os 112/04). Damit scheidet für diese Fälle fehlenden Eingriffs in Monopolrechte auch die Strafbarkeit wegen Monopolhehlerei nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG aus (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 164 Rz 12).Abgabenänderungsgesetzes 2002, BGBl römisch eins 2002/132, ist nach dem Ausfuhrverbot auch das Verbot der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zivilrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet weggefallen. Mangels eines akzessorischen Tabakmonopols kommt für davon umfasste Gegenstände (Paragraph 17, Absatz 4, FinStrG) das Finanzvergehen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG nicht (mehr) in Betracht (14 Os 43/04, 11 Os 112/04). Damit scheidet für diese Fälle fehlenden Eingriffs in Monopolrechte auch die Strafbarkeit wegen Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG aus vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 164, Rz 12).
Die dennoch erfolgte Verurteilung gereicht den Angeklagten zum Nachteil, der spruchgemäß zu beseitigen war.
Angemerkt sei allerdings, dass § 44 Abs 1 lit a FinStrG weitere vorsätzliche Eingriffe in das (Tabak-)Monopol kennt, vor allem den - entgegen § 5 TabMG 1996 vorgenommenen - Handel mit Monopolgegenständen. Deren Übergabe vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) - was im Gegenstand weder angeklagt (ON 70) noch urteilsmäßig festgestellt ist - kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) sein. Da dieses jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht (vgl zum Inverkehrsetzen des § 28 Abs 2 vierter Fall SMG Foregger et al SMG § 28 Anm V.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des § 46 Abs 1 FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich FinStrG § 37 Anm 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach § 11 3. Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler (vgl 11 Os 74/05z).Angemerkt sei allerdings, dass Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG weitere vorsätzliche Eingriffe in das (Tabak-)Monopol kennt, vor allem den - entgegen Paragraph 5, TabMG 1996 vorgenommenen - Handel mit Monopolgegenständen. Deren Übergabe vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) - was im Gegenstand weder angeklagt (ON 70) noch urteilsmäßig festgestellt ist - kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG) sein. Da dieses jedoch in der Übertragung von Verfügungsgewalt an den Übernehmer besteht vergleiche zum Inverkehrsetzen des Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG Foregger et al SMG Paragraph 28, Anmerkung römisch fünf.2.), fehlt es dabei an der Anknüpfungsmöglichkeit für die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG, weil diese eine abgeschlossene Vortat erfordern (Dorazil-Harbich FinStrG Paragraph 37, Anmerkung 5, E 30 f), was in diesem Fall des Monopoleingriffes eben (noch) nicht vorliegt. Der erste Übernehmer käme vielmehr als Täter nach Paragraph 11, 3. Fall FinStrG in Betracht, Folgeübernehmer indes sehr wohl als Monopolhehler vergleiche 11 Os 74/05z).