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Entscheidung 13 Os 105/09d×

Entscheidung 13 Os 105/09d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os105/09d

Entscheidungsdatum

17.06.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Juni 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Rumpl als Schriftführerin in der Finanzstrafsache gegen Ekrem H***** und einen anderen Angeklagten wegen Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ekrem H***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Mai 2009, GZ 083 Hv 29/09f-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen A/I und B/I und in den Strafaussprüchen (einschließlich der Vorhaftanrechnung sowie des Verfalls- und des Wertersatzerkenntnisses) aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Ekrem H***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Diesem Angeklagten fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef E***** und Ekrem H***** (richtig: jeweils mehrerer) Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/I und B/I) und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (A/II und B/II), Ekrem H***** überdies mehrerer Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 44, Absatz eins, Litera a,, 11 dritter Fall FinStrG (B/III) schuldig erkannt.

Danach haben in Wien im Bereich des Zollamts Wien jeweils in mehreren Angriffen

A/ Josef E***** von Anfang März 2007 bis zum 23. August 2007

I/ vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, nämlich insgesamt 1.800 Stangen (359.340 Stück) Zigaretten, gekauft und teilweise verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II/ durch die zu A/I angeführte Tathandlung vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 5, Absatz 3, TabMG 1996 eingegriffen worden war, nämlich die unter A/I genannten Zigaretten, gekauft und teilweise verhandelt;

B/ Ekrem H***** am 4. April 2005 sowie von Anfang März 2007 bis zum 23. August 2007

I/ vorsätzlich Sachen, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, nämlich insgesamt 1.980 Stangen (395.340 Stück) Zigaretten, gekauft und teilweise verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung von Abgabenhehlerei eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;

II/ vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 5, Absatz 3, TabMG 1996 eingegriffen worden war, nämlich 180 Stangen der zu B/I genannten Zigaretten, am 4. April 2005 von Gabor K***** gekauft und verhandelt;

III/ durch den Ankauf der übrigen 1.800 Stangen der unter B/I angeführten Zigaretten zur Ausführung der Tathandlung durch unbekannt gebliebene Täter beigetragen, die vorsätzlich in Monopolrechte eingriffen, indem sie zu ihrem Vorteil vorsätzlich die in den Vorschriften über das Tabakmonopol enthaltenen Verbote hinsichtlich des Handelns von Monopolgegenständen (Paragraph 5, Absatz 3, TabMG 1996) verletzten.

Ohne im Urteil eine betroffene Abgabenart zu bezeichnen ging das Schöffengericht hinsichtlich Josef E***** von einem „strafbestimmenden Wertbetrag“ (iSd Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG) von 55.910,61 Euro und zudem von einem Kleinverkaufspreis der Zigaretten (Paragraphen 44, Absatz 2, Litera c,, 46 Absatz 3, FinStrG) von 64.349,75 Euro aus, in Ansehung des Beschwerdeführers Ekrem H***** von entsprechenden Beträgen von 62.238,83 Euro und 70.289,75 Euro (US 21; vergleiche US 11, 13).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten Ekrem H***** aus Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Sie gibt jedoch Anlass zu amtswegigem Vorgehen.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Soweit sich die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) in Betreff der 180 Stangen Zigaretten (US 10), die vom Schuldspruch B/II und einem Teil des Schuldspruchs B/I erfasst werden, mit der Abgrenzung von Vollendung und Versuch befasst, spricht sie keine für Schuldspruch oder anzuwendenden Strafsatz entscheidenden Umstand an (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f, 645; RIS-Justiz RS0122137).

Die Feststellungen über den Ankauf der weiteren 1.800 Stangen Zigaretten (US 12; B/III und teilweise B/I) auf die verschränkte Betrachtung der Aussagen des Mitangeklagten Josef E*****, des Zeugen Gerhard N***** und des Beschwerdeführers sowie dessen Kontakte anlässlich früherer Taten vergleiche US 9) und das Ausmaß der Lieferungen zu stützen (US 17 ff) ist unter dem Gesichtspunkt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (Ziffer 5, vierter Fall).

Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur schlechterdings unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit den vorgebrachten Hinweisen auf die in Ansehung der 1.800 Stangen Zigaretten leugnende Verantwortung des Angeklagten Ekrem H***** und auf Angaben des Angeklagten Josef E***** über den Zigarettenankauf vergleiche US 17 f) werden keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen geweckt.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die zum Schuldspruch B/II festgestellte Kaufvereinbarung in Abrede stellt (US 10), verfehlt sie den im konstatierten Sachverhalt gelegenen Bezugspunkt des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass dem Urteil nicht geltend gemachte, beiden Angeklagten zum Nachteil gereichende, gemäß Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO von Amts wegen aufzugreifende Nichtigkeit anhaftet:

1. Das - den Angeklagten vom Erstgericht (in nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG qualifizierter Form) angelastete (A/I und B/I) - Finanzvergehen der Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG verantwortet, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG), eine Verzollungsumgehung (Paragraph 36, Absatz eins, FinStrG) oder eine Verkürzung von Verbrauchsteuern (Alkoholsteuer, Biersteuer, Mineralölsteuer, Schaumweinsteuer, Tabaksteuer; vergleiche Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 33, Anmerkung 19, , Doralt/Ruppe, Steuerrecht II5 Rz 290 ff) oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (Paragraphen 35, Absatz 2 und Absatz 3, 36, Absatz 2, FinStrG; Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 37, E 35) begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt. Zum Tatbestand der Abgabenhehlerei gehört (faktisch) eine vollendete Vortat in Gestalt eines der erschöpfend aufgezählten Finanzvergehen (VwGH 7. 8. 2003 2000/16/0627 uva). Die Vortat muss in dem wegen Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG schuldig sprechenden Urteil als vollendet festgestellt sein (Dorazil/Harbich FinStrG Paragraph 37, Anmerkung 5, und E 30, 31, 38, 39; RIS-Justiz RS0086500; jüngst 13 Os 19/08f, EvBl 2010/13, 85).

Demnach erforderliche Feststellungen lässt das Urteil jedoch vermissen. In den Entscheidungsgründen ist, indem an Stelle von Tatsachenkonstatierungen wiederholt Rechtsbegriffe ohne Sachverhaltsbezug gebraucht werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 8), von „Schmuggelzigaretten“ und von „eingangsabgabepflichtige(n) Waren“ die Rede, „welche Gegenstand eines Schmuggels waren“, desgleichen (abermals ohne Sachverhaltsangaben) von „zollunredliche(r) Einfuhr“ (US 10 ff). Eine Tatsachenbasis für die rechtliche Annahme (in Betreff von Vortaten), dass eine Verbringung aus Drittländern stammender Zigaretten in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft stattgefunden habe (Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG), bringen die Entscheidungsgründe solcherart nicht zum Ausdruck.

Gleiches gilt für die Bezugnahme der Tatrichter darauf, dass Gabor K***** 180 Stangen Zigaretten (die von B/I miterfasst werden, vergleiche B/II) nicht selbst „nach Österreich geschmuggelt“ hatte (US 11). Innerhalb des Zollgebiets der Europäischen Gemeinschaft (Artikel 3, Absatz eins, ZK) kann seit dem Beitritt Österreichs am 1. Jänner 1995 kein Zolldelikt im grenzüberschreitenden Warenverkehr mehr begangen werden (zB Leitner/Toifl/Brandl, Österreichisches Finanzstrafrecht3 Rz 1121). Unmittelbare Einfuhr aus einem Drittland nach Österreich wurde nicht konstatiert.

Die Bezugnahme der Entscheidungsgründe auf die Herstellung eines Teils der Ware als „EU-Zigaretten“ in Frankreich (US 13), somit innerhalb des Zollgebiets (Artikel 3, Absatz eins, ZK), geht an dem für einen Schuldspruch nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG erforderlichen Tatsachensubstrat ebenso vorbei.

Diese Feststellungen bieten demnach keine Grundlage für die rechtliche Annahme von vorangegangenem Schmuggel der Zigaretten (Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG).

Der Hinweis in den Entscheidungsgründen, dass es sich bei einem - im Urteil nicht näher beschriebenen - Teil der bei Josef E***** sichergestellten Zigaretten um „drittländische Produkte“ handelte (US 13), lässt die für eine Beurteilung der Vortat(en) als Schmuggel maßgebliche Herkunft aller anderen Zigaretten offen. Welche verkürzten Abgaben auf die „drittländischen“ Zigaretten entfallen (Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG), die nach den vorliegenden Feststellungen die einzigen Waren sind, hinsichtlich derer eine als Schmuggel zu beurteilende Vortat begangen worden sein könnte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen.

Aber auch für die rechtliche Annahme einer als Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG fassbaren Vortat in Betreff von Tabaksteuer hinsichtlich eines gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, FinStrG - und nicht Paragraph 53, Absatz 2, Litera b, FinStrG, der nicht auf Verbrauchsteuern abstellt - zur Gerichtszuständigkeit führenden Verkürzungsbetrags (13 Os 9/08k, EvBl 2009/64, 420; 13 Os 19/08f) bieten die Feststellungen kein ausreichendes Substrat. Aus ihnen geht insoweit lediglich hervor, dass Tabaksteuer für die in Rede stehenden Zigaretten jedenfalls nicht gemäß Paragraph 27, Absatz 5, TabStG angemeldet und entrichtet wurde vergleiche Paragraph 27, Absatz eins, TabStG).

Demnach leidet das vorliegende Urteil, weil die den Angeklagten neben der erörterten Abgabenhehlerei noch zur Last liegenden Monopolvergehen bei den festgestellten Kleinverkaufspreisen von nicht mehr als 75.000 Euro (US 21, 15 unten) keine Gerichtszuständigkeit begründen vergleiche Paragraphen 53, Absatz eins, Litera b,, 44 Absatz 2, Litera c,, 46 Absatz 3, FinStrG), an einem die gerichtliche Zuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b, oder Absatz 2, Litera b,, Absatz 3, FinStrG) zur Ahndung von Finanzvergehen durch die Taten laut A/I und B/I betreffenden und daher Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bewirkenden Rechtsfehler mangels Feststellungen.

2. Außerdem haftet dem Urteil im Ausspruch über den Verfall der sichergestellten Zigaretten und über die Wertersatzstrafe eine ungerügte Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO an, weil das Erstgericht die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 17, Absatz 6 und Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG gänzlich unterlassen hat (RIS-Justiz RS0088035).

Kein Anlass, nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO vorzugehen, bestand übrigens hinsichtlich des Schuldspruchs B/II wegen Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, der zwar rechtsfehlerhaft (Ziffer 10,), aber im Ergebnis ohne Nachteil für den betroffenen Angeklagten Ekrem H***** ist:

Die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG erfordern eine abgeschlossene Vortat im Sinn des Paragraph 44, Absatz eins, FinStrG.

Die Begehung des Finanzvergehens des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera b, FinStrG kommt allerdings durch den Entfall des Verbots der Überführung von Tabakerzeugnissen in den zollrechtlich freien Verkehr zu gewerblichen Zwecken im Monopolgebiet infolge Aufhebung des Paragraph 2, TabMG 1996 durch Artikel römisch sieben, des zweiten Abgabenänderungsgesetzes 2002 BGBl I 2002/132 mangels eines akzessorischen Einfuhr-Tabakmonopols als Vortat nicht mehr in Betracht (RIS-Justiz RS0119558). Demnach tragen die im Urteil zu B/II über eine „zollunredliche Einfuhr“ der Rauchwaren getroffenen Feststellungen (US 11) den Schuldspruch nach Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG gerade nicht.

Als Vortaten kommen hingegen vorsätzliche Eingriffe in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Betracht, weil der Handel mit Tabakerzeugnissen, also deren gewerbsmäßiges Inverkehrbringen im Monopolgebiet (Paragraph 5, Absatz 4, TabMG), nach wie vor verboten ist (Paragraph 5, Absatz 3, TabMG; RIS-Justiz RS0119558 [T4]). Eine unter jene Bestimmung subsumierbare Vortat zu B/II ist dem Urteil allerdings nicht zu entnehmen. Sie kommt auch im Hinweis der Tatrichter, sie hätten nicht feststellen können, dass Gabor K***** die Zigaretten nicht selbst nach Österreich geschmuggelt hatte, nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) zum Ausdruck (US 11).

Demnach hat der Angeklagte Ekrem H***** ausgehend von den Urteilsfeststellungen zu B/II nicht das Finanzvergehen nach Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG begangen.

Aus den diesbezüglichen Konstatierungen (US 10) ergibt sich aber angesichts der zwischen Gabor K***** und Ekrem H***** getroffenen Vereinbarung einer Zusammenkunft zu Verkauf und Übergabe der 180 Stangen Zigaretten und des Umstands, dass Ersterer mit den Rauchwaren am Übergabeort erschienen war und unmittelbar vor deren Aushändigung an H***** festgenommen wurde, rechtlich ein Beitrag (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des Letzteren zu einem von K***** begangenen Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach Paragraphen 13, 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG (RIS-Justiz RS0120653; vergleiche 13 Os 27/09h, EvBl 2009/138, 920).

Mit Blick darauf, dass Paragraphen 44, Absatz eins und 46 Absatz eins, FinStrG dieselbe Strafdrohung aufweisen, kann nicht gesagt werden, dass diese Nichtigkeit (Ziffer 10,) den Angeklagten Ekrem H***** über die unrichtige Lösung der Rechtsfrage hinaus in concreto benachteiligt hat (Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f).

Für den zweiten Rechtsgang bleibt anzumerken:

1. Die Teilrechtskraft der nicht von der Urteilsaufhebung erfassten Schuldsprüche A/II, B/II und B/III (wegen Finanzvergehen, die wie erwähnt beim festgestellten Kleinverkaufspreis der Zigaretten für sich allein nicht in der gerichtlichen Zuständigkeit liegen) besteht nur für den Fall, dass im zweiten Rechtsgang ein gerichtliche Zuständigkeit begründender strafbestimmender Wertbetrag erreicht wird (Paragraph 53, Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, FinStrG). Sie ist solcherart auflösend bedingt (RIS-Justiz RS0121978; Ratz, WK-StPO Paragraph 289, Rz 8).

Gleiches gilt demzufolge für die (in Ansehung der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde aus Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO folgende, die amtswegige Maßnahme nicht umfassende) Kostenersatzpflicht.

2. Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird nicht nur aus dem Blickwinkel des Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG dem Erfordernis einer Vortat prinzipiell das nötige Augenmerk zu widmen, sondern darüber hinaus im Einzelnen Folgendes zu beachten sein:

Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels beim strafbestimmenden Wertbetrag nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG und damit in der Folge, was hier von Bedeutung ist, auch nach Paragraph 37, Absatz 2, FinStrG (RIS-Justiz RS0086534), in Anschlag zu bringen, wenn die Ware (rechtlich gesehen) unmittelbar aus einem (nicht zur Europäischen Union gehörenden) Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Werden hingegen Waren nicht unmittelbar aus einem Drittland nach Österreich eingeführt, fällt Einfuhrumsatzsteuer nach den - auch auf diese gemäß Paragraph 26, UStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG anzuwendenden - zollrechtlichen Vorschriften nur in den in Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich oder Absatz 4, ZK genannten Konstellationen im Inland an.

Demnach bedarf die Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer entweder der Feststellung, dass die Zigaretten unmittelbar aus einem Drittland nach Österreich eingeführt wurden vergleiche Artikel 202, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 215, Absatz eins, erster Anstrich ZK) oder, dass der Ort der Entstehung der Zollschuld (iSd Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich ZK), also der (erstmaligen) Einfuhr in die Europäische Union, nicht bestimmt werden kann oder die Zollschuld nach Feststellung einer Zollbehörde weniger als 5.000 Euro beträgt (Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich, Absatz 4, ZK; RIS-Justiz RS0124513).

Auch Tabaksteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels beim strafbestimmenden Wertbetrag nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. In anderen Fällen kann in Betreff dieser Steuer wie erwähnt Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorliegen, die als Vortat einer Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Betracht kommt (eingehend dazu die in RIS-Justiz RS0124513 zitierten Entscheidungen).

Demgemäß sind zur äußeren wie zur inneren Tatseite Feststellungen betreffend Herkunft und Weg der Zigaretten nach Österreich erforderlich.

Für die Einrechnung von Zoll in den strafbestimmenden Wertbetrag kommt es mit Blick auf Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG nicht darauf an, ob die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union unmittelbar nach Österreich erfolgt ist vergleiche 13 Os 27/09h, EvBl 2009/138, 920).

In einem wegen Finanzvergehen schuldig sprechenden Urteil hat das Erstgericht nachvollziehbar darzustellen, von welchen verkürzten Abgaben - in Betracht kommen in Fällen wie dem vorliegenden Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer - und von welchen jeweiligen Verkürzungsbeträgen es im Einzelnen ausgegangen ist. Stattdessen nicht nach Abgabenarten differenzierende Pauschalbeträge anzuführen wie in den Entscheidungsgründen des vorliegenden Urteils genügt (bei sonstiger Nichtigkeit nach Ziffer 11, erster Fall) nicht.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94345

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0130OS00105.09D.0617.000

Im RIS seit

29.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100617_OGH0002_0130OS00105_09D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086500 Rechtssatz 13.06.1962Strafrecht
Für den Tatbestand der Abgabenhehlerei genügt in objektiver Richtung die Feststellung, dass es sich um die Verhehlung einer Sache handelt, hinsichtlich der eine Verkürzung von Abgaben begangen wurde. Näherer Feststellungen über die Person desjenigen, der zu …
RS0086534 Rechtssatz 25.06.1981Strafrecht
Handelt es sich bei der Vortat um einen Schmuggel, so ist unter dem "Verkürzungsbetrag" im Sinne des § 37 Abs 2 FinStrG nichts anderes zu verstehen als der auf die (verhehlte) Ware entfallende Abgabenbetrag (vgl § 35 Abs 4 FinStrG).
RS0088035 Rechtssatz 24.11.1993Strafrecht
Nichtigkeit (Z 11) nur bei gänzlicher Unterlassung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung; andernfalls nur mit Berufung anfechtbare Ermessensentscheidung.
RS0098936 Rechtssatz 04.09.1979Strafrecht
Substanzloser Gebrauch der verba legalia ersetzt nicht die zur Rechtfertigung der Anwendung einer strafgesetzlichen Norm erforderlichen Tatsachenfeststellungen.
RS0107587 Rechtssatz 21.05.1997Strafrecht
Innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaften kann kein Schmuggel begangen werden.
RS0119558 Rechtssatz 07.12.2004Strafrecht
Entgegen der Vorgängerbestimmung des § 3 Tabakmonopolgesetz 1968, BGBl 1968/38, ist in der zum Finanzvergehen nach § 44 FinStrG akzessorischen Rechtsvorschrift des Tabakmonopolgesetzes 1996 ein Ausfuhrverbot aus dem Monopolgebiet nicht mehr vorgesehen. Zule …
RS0120331 Rechtssatz 17.11.2005Strafrecht
Die Übergabe von nach Österreich geschmuggelten Monopolgegenständen vom Schmuggler an einen Dritten (der sie verwerten soll) kann gewerbsmäßiges Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen im Monopolgebiet (§ 5 Abs 4 TabMG) und somit Handel mit Monopolgegenständ …
RS0120653 Rechtssatz 16.03.2006Strafrecht
Für einen Schuldspruch wegen eines Beitrags zum Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist erforderlich, dass es zu einem nach dieser Bestimmung tatbildlichen Handeln eines unmittelbaren Täters, wenn auch nur im Stadium der Ausführungsnähe, gekommen ist.
RS0121978 Rechtssatz 27.03.2007Strafrecht
Erwächst ein Urteil mit einem Schuldspruch wegen Finanzvergehen mit einem die gerichtliche Zuständigkeitsgrenze nicht erreichenden Wertbetrag in Teilrechtskraft, ist bei nachfolgendem Nichterreichen dieser Grenze durch einen Schuldspruch im folgenden Rechts …
RS0124511 Rechtssatz 22.01.2009Strafrecht
§ 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die - dem Strafrecht vorgelagerte - Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, vielmehr die Konsequenzen der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld.
RS0124513 Rechtssatz 22.01.2009Strafrecht
Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4 FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische …