Rechtssatz RS0120653
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0120653
Entscheidungsdatum
17.06.2010
Norm
FinStrG §8 Abs1
FinStrG §44 Abs1 lita
Rechtssatz
Für einen Schuldspruch wegen eines Beitrags zum Finanzvergehen nach § 44 Abs 1 lit a FinStrG ist erforderlich, dass es zu einem nach dieser Bestimmung tatbildlichen Handeln eines unmittelbaren Täters, wenn auch nur im Stadium der Ausführungsnähe, gekommen ist.Für einen Schuldspruch wegen eines Beitrags zum Finanzvergehen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist erforderlich, dass es zu einem nach dieser Bestimmung tatbildlichen Handeln eines unmittelbaren Täters, wenn auch nur im Stadium der Ausführungsnähe, gekommen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120653
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2010
Dokumentnummer
JJR_20060316_OGH0002_0150OS00091_05D0000_001