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Entscheidung 13 Os 27/09h×

Entscheidung 13 Os 27/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os27/09h

Entscheidungsdatum

23.07.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Juli 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fuchs und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schmid als Schriftführer in der Finanzstrafsache gegen Vlastimir J***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 24. September 2008, GZ 38 Hv 141/07f-62, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Aus ihrem Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der rechtlichen Unterstellung des konstatierten Verhaltens zu Punkt 1 des Schuldspruchs unter Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG und zu Punkt 2 des Schuldspruchs unter Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG sowie im Strafausspruch (inklusive der Aussprüche über den Verfall und den Wertersatz) aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung (mit Ausnahme der Qualifikation nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG zu Schuldspruch 2) zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Ihm fallen auch die Kosten des Verfahrens über seine Nichtigkeitsbeschwerde zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem - auch einen rechtskräftigen Freispruch (US 3 f) ua vom Vorwurf, er habe in Salzburg und an anderen Orten von Juni 2004 bis Juni 2005 durch Handel mit der laut Schuldspruch 2 geschmuggelten Konterbande vorsätzlich in die Monopolrechte eingegriffen (Paragraph 5, TabMG), enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Vlastimir J***** (richtig: jeweils) des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG (1) sowie (jeweils) der Finanzvergehen des gewerbsmäßigen Schmuggels „als Bestimmender" nach Paragraphen 11, zweiter Fall, 35 Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG und (wie mündlich verkündet - vergleiche ON 61 S 22 - und erkennbar auch nach der schriftlichen Urteilsausfertigung/US 2 und 16, jedoch verfehlt idealkonkurrierend) „des vorsätzlichen Eingriffs" in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) am 15. September 2003 gewerbsmäßig (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) in Mondsee vorsätzlich eine Sache, nämlich 107.440 Stück ausländische unverzollte eingangsabgabenpflichtige Zigaretten der Marke „Memphis", hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen und Eingangsabgaben von 17.581,48 Euro (Zoll: 4.331,98 Euro, Tabaksteuer: 9.065,79 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 4.183,71 Euro) sowie Monopolabgaben von 16.116 Euro verkürzt worden waren, gekauft;

(2) in Salzburg und anderen Orten von November 2004 bis Juni 2005 gewerbsmäßig (Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG) Jasmina F***** und andere abgesondert verfolgte Personen zum wiederholten Schmuggel von insgesamt mindestens 12.920 Stangen ausländischer unverzollter eingangsabgabenpflichtiger Zigaretten der Marke „Memphis" mit hinterzogenen Eingangsabgaben von insgesamt 453.464,34 Euro (Zoll: 104.186,88 Euro, Tabaksteuer: 243.553,40 Euro und Einfuhrumsatzsteuer: 105.724,06 Euro) „sowie an Monopolabgaben von 398.000 Euro" über den Grenzübergang Nickelsdorf bestimmt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO erhobenen, ausdrücklich nur gegen den Schuldspruch 2 gerichteten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde:

Die im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) mit dem Hinweis auf die unmittelbare Täterschaft der Zeugin Jasmina F***** geäußerte Kritik an der Begründungspassage, wonach die Angaben dieser Zeugin dem Erstgericht schon deshalb glaubwürdig erschienen, weil „nur ein Mittäter über einen derart detaillierten Wissensstand verfügen konnte" (US 10), ist vor dem Hintergrund der völlig einhelligen Verwendung des Begriffs Mittäter gerade für einen von mehreren unmittelbaren Tätern (RIS-Justiz RS0117628, RS0117320 uva; Fabrizy in WK2 Paragraph 12, Rz 24 ff) unverständlich.

Der im Zusammenhang mit den vom Erstgericht zitierten Ergebnissen der Überwachung von Nachrichten (US 10) erhobene Vorwurf (Ziffer 5, vierter Fall) „willkürlicher Aufzählung von im Akt befindlichen Beweismitteln" ohne Verknüpfung mit dem Angeklagten geht angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme auf die - dadurch nach Ansicht des Schöffensenats bestätigte - Aussage der Zeugin Jasmina F***** ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer auf die idente Funktion des Vorsitzenden in diesem und einem inhaltlich im Zusammenhang stehenden Strafverfahren verweist, mangelt es - abgesehen von der verfehlten Anfechtungskategorie - an einem Ausgeschlossenheit konkretisierenden und eine solche deutlich relevierenden (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) Vorbringen vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 43, Rz 12).

Bei der Bezugnahme auf die Depositionen des Zeugen Georg W***** über Angaben des Angeklagten in Betreff von Straftaten anderer im Urteil (US 12) handelt es sich um keine Feststellung entscheidender Tatsachen, sondern bloß um einen von mehreren bei deren Konstatierung herangezogenen Umständen, die einer Anfechtung aus Ziffer 5, entzogen sind (RIS-Justiz RS0116737). Mit den Motiven für die der am 27. Juni 2005 erfolgten Sicherstellung zugrundeliegende Anzeige des Beschwerdeführers vergleiche US 5 f) setzte sich das Erstgericht ohnehin auseinander (US 13).

Der mit Schriftsatz vom 28. März 2008 (ON 34) vorgelegte Bericht des Landespolizeikommandos Salzburg vom 29. August (richtig:) 2007 und somit insbesondere die darin enthaltenen - im Rechtsmittel auch unter dem Aspekt der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht näher dargestellten - Angaben des abgesondert verfolgten Miroslav T***** wurden in der Hauptverhandlung weder verlesen vergleiche ON 61 S 20), noch kamen sie sonst in dieser vor, weshalb sie auch bei der Urteilsfällung nicht berücksichtigt werden durften (Paragraph 258, Absatz eins, StPO). Demgemäß liegt die behauptete Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) insoweit gerade nicht vor (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421 f und 427).

Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) - die ansonsten bloß die im Rahmen der Mängelrüge vorgetragenen Argumente wiederholt - im Ergebnis fordert, das Erstgericht hätte der Aussage des Beschwerdeführers und nicht jener der wegen dieses Sachverhalts selbst (in einem anderen Verfahren) beschuldigten Zeugin Jasmina F***** folgen müssen, zeigt sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen auf, sondern bekämpft bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung (RIS-Justiz RS0099649).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Zur amtswegigen Maßnahme:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof, dass den Schuldsprüchen nicht geltend gemachte Nichtigkeit im Sinn von Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 erster Fall StPO anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Im gegebenen Fall - in dem nach den Feststellungen zum Schuldspruch 1 davon auszugehen ist, dass der Angeklagte der erste Übernehmer der Zigaretten im Inland war (und nicht ein Folge-Übernehmer) - wurde nicht das Finanzvergehen der Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG, sondern allenfalls jenes des (versuchten) vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG (aus Sicht des Beschwerdeführers in der Begehungsform des Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) verwirklicht, weil die Tathandlungen des Paragraph 46, Absatz eins, FinStrG eine abgeschlossene Vortat erfordern. Das erste gewerbsmäßige Inverkehrbringen im Monopolgebiet stellt aber gerade erst jenen Handel mit Monopolgegenständen nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, TabMG dar, an den die Strafbarkeit weiterer Übernehmer (in einer Absatzkette) nach Paragraph 46, Absatz eins, Litera a, FinStrG anknüpft (RIS-Justiz RS0120331). Eine Beteiligung (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG) des Übernehmers an der vom Schmuggler durch Verkauf der Zigaretten an den ersteren allenfalls verwirklichten Monopolverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist - ungeachtet der Gleichsetzung der Begriffe „Handel" als „gewerbsmäßiges Inverkehrbringen" (Paragraph 5, Absatz 3 und 4 TabMG) und „Inverkehrsetzen" nach Paragraph 28, SMG (bzw Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG [aF] - RIS-Justiz RS0120331) - möglich, weil es sich beim Abnehmer geschmuggelter Zigaretten im Gegensatz zu jenem von Suchtgift vergleiche RIS-Justiz RS0118879) um keine vom Schutz der verletzten Strafnorm (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3 und 4 TabMG) unmittelbar erfasste Person handelt.

In Ansehung des Schuldspruchs 1 fehlen allerdings Feststellungen zur subjektiven Tatseite des Angeklagten im Hinblick auf einen gerade zur Monopolverletzung geleisteten Tatbeitrag (Paragraph 11, dritter Fall FinStrG in Verbindung mit , Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG - vergleiche US 5).

Der zu 2 ergangene Schuldspruch - auch - wegen Finanzvergehen des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG steht im offenen Widerspruch zum gleichzeitig gerade insoweit ergangenen Freispruch. Was das Schöffengericht mit Schuld- und Freispruch zum Ausdruck bringen wollte, ist unklar. Hätte der Freispruch bloß die Nichtannahme der rechtlichen Kategorie des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG durch Einfuhr der Zigaretten bedeuten sollen, wäre er als unzulässiger Freispruch bloß von einer Subsumtion, nicht vom Vorwurf einer Tat, unwirksam (die Nichtannahme der Subsumtion aber aufgrund der Aufhebung des Einfuhrverbots von Tabakerzeugnissen [vgl RIS-Justiz RS0119558] zutreffend). Andererseits entbehrt die Annahme einer mit der Einfuhr real konkurrierenden rechtlichen Kategorie (etwa durch eine der Einfuhr folgende Veräußerung) jeder Feststellungsgrundlage, sodass der Freispruch gerade als auf Taten bezogen und somit wirksam begriffen werden kann. In diesem Fall wäre nach Maßgabe geordneter Gedankenführung der Schuldspruch wegen der rechtlichen Kategorie des Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, FinStrG auf die Einfuhr gemünzt gewesen und damit nach dem Gesagten rechtsirrig. In jedem Fall liegt Nichtigkeit aus Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vor und kommt ein Schuldspruch in diesem Umfang im zweiten Rechtsgang nicht mehr in Betracht.

Bei diesem Schuldspruchpunkt ist dem Erstgericht im Hinblick auf die Tabaksteuer ein weiterer Subsumtionsfehler unterlaufen: Das Urteil lässt in den Entscheidungsgründen den durchaus naheliegenden vergleiche US 2) Umstand offen, dass die gegenständlichen Zigaretten über den Grenzübergang Nickelsdorf, also von Ungarn - im Tatzeitraum bereits Mitglied der Europäischen Union - nach Österreich eingeführt wurden, in welchem Fall die Tabaksteuer nicht gemäß Paragraphen 9, Absatz 5 und 25 TabStG als Einfuhrabgabe, sondern gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, TabStG als Selbstberechnungsabgabe anzumelden und zu entrichten war. Deren Hinterziehung aber fällt nicht unter den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG, sondern denjenigen des Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG (13 Os 9/08k, EvBl 2009/64, 420). Während nach Artikel 7, der Richtlinie 92/12/EWG vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (Systemrichtlinie), auf der das TabaksteuerG aufbaut Regierungsvorlage 1702, BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 19), als Steuerschuldner (gleichrangig, je nach Fallgestaltung) der Transporteur, der Versender oder der Empfänger der von einem in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbrachten verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Frage kommt, ist der Steueranknüpfungstatbestand des Paragraph 27, Absatz 2, TabStG nach der gesetzlichen Systematik gegenüber jenem des Absatz eins, subsidiär, das heißt, dass im Fall eines von vornherein feststehenden vergleiche VwGH vom 10. Juli 2008, 2005/16/0077) Beziehers zu gewerblichen Zwecken dieser als Schuldner der erst im Zeitpunkt der Empfangnahme durch ihn entstehenden Steuer zu deren Anmeldung und Entrichtung verpflichtet ist. Was unter Bezug zu gewerblichen (im Gegensatz zu privaten) Zwecken zu verstehen ist, wird in Paragraph 29, Absatz 2, TabStG - aufbauend auf Artikel 9, der Systemrichtlinie - näher umschrieben. Der geplante, gewinnbringende Weiterverkauf der geschmuggelten Zigaretten auf dem Schwarzmarkt vergleiche US 6 ff) in der hier in Rede stehenden Menge ist ohne Zweifel „gewerblicher" Natur vergleiche BGH, 5 StR 372/06, zur ebenfalls auf der Systemrichtlinie aufbauenden deutschen Rechtslage). Für den dem Schuldspruch 2 zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer als Steuerschuldner im Sinne Paragraph 27, Absatz eins, TabStG nach Entstehen der Steuerschuld durch Empfangnahme der Zigaretten von den durch ihn beauftragten Schmugglern unverzüglich eine Steueranmeldung beim für seinen Geschäfts- oder Wohnsitz zuständigen Hauptzollamt (mangels eines solchen - vergleiche US 1 und 4 - beim ersten befassten Zollamt) abzugeben und die Steuer - da das Verfahren nach Paragraph 27, Absatz 3, TabStG (offenbar) nicht eingehalten wurde - unverzüglich zu entrichten gehabt hätte (Paragraph 27, Absatz 5, TabStG). Das Schöffengericht hat hingegen verfehlt die Tabaksteuer als Eingangsabgabe behandelt und deren Hinterziehung in den Abgabenbetrag nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG des (richtig in Betreff jeder einzelnen Schmuggelfahrt) angenommenen Finanzvergehens nach Paragraph 35, Absatz eins, Litera a, FinStrG eingerechnet. Infolgedessen hat es keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine Annahme der - hier im Gegensatz zur 13 Os 9/08k zugrunde liegenden Konstellation (die sich insbesondere hinsichtlich des Schuldners und des Zeitpunkts des Entstehens der Steuer unterscheidet) jeweils nur als real konkurrierende strafbare Handlungen in Frage kommenden - Finanzvergehen nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in objektiver wie subjektiver Hinsicht erlauben würden.

Zu beiden Schuldspruchpunkten wurde überdies auch die Einfuhrumsatzsteuer auf Basis der erstgerichtlichen Feststellungen zu Unrecht in den gemäß Paragraph 35, Absatz 4, in Verbindung mit , Paragraph 38, Absatz eins, Litera a,) FinStrG gebildeten Abgabenbetrag eingerechnet, weshalb dem Urteil auch eine Nichtigkeit im Sinn der Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO anhaftet. Werden Waren nicht unmittelbar aus einem (nicht zur Europäischen Union gehörenden) Drittstaat nach Österreich eingeführt, fällt Einfuhrumsatzsteuer nach den - auch auf diese gemäß Paragraph 26, UStG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, ZollR-DG anzuwendenden - zollrechtlichen Vorschriften nur in den in (seit den Tatzeiträumen unverändert in Geltung stehenden) Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich oder Absatz 4, ZK genannten Konstellationen im Inland an (erneut: 13 Os 9/08k, EvBl 2009/64, 420). Vorliegend hätte die Hinzurechnung der Einfuhrumsatzsteuer zu beiden Punkten des Schuldspruchs entweder der Feststellung bedurft, dass die gegenständlichen Zigaretten unmittelbar aus einem Drittland (zum Zeitpunkt des von Schuldspruch 1 erfassten Geschehens etwa nah Slowenien und nicht beispielsweise aus Italien) nach Österreich eingeführt wurden vergleiche Artikel 202, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit , Artikel 215, Absatz eins, erster Anstrich ZK) oder, dass der Ort der Entstehung der Zollschuld (iSd Artikel 215, Absatz eins, zweiter Anstrich ZK), also der (erstmaligen) Einfuhr in die Europäische Union, nicht bestimmt werden kann. Aus der Einfuhr der Zigaretten über den Grenzübergang Nickelsdorf nach Österreich würde übrigens nicht zwingend folgen, dass die Konterbande erstmals in Ungarn auf das Gebiet der Europäischen Union gelangte.

Das aufgezeigte Konstatierungsdefizit die Schmuggelroute betreffend hat allerdings - entgegen der Stellungnahme der Generalprokuratur - keine Konsequenzen für die (mögliche) Einrechnung der jeweiligen Zollschuld in den strafbestimmenden Wertbetrag. Anders als bei der - zwar harmonisierten, aber national geregelten - Einfuhrumsatzsteuer handelt es sich beim Zoll nämlich um eine „durch unmittelbar wirksame Rechtsvorschriften der Europäischen Union" (den Zollkodex und diesen näher ausgestaltende Rechtsakte) geregelte öffentliche Abgabe im Sinn von Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall FinStrG, deren Hinterziehung solcherart vom Geltungsbereich des Finanzstrafgesetzes erfasst ist. Zudem gilt gemäß Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz FinStrG ein nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangenes und im Inland entdecktes Finanzvergehen als im Inland begangen vergleiche den Tatbestand des Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG, der auf „das Zollgebiet" abstellt, das gemeinschaftsrechtlich in Artikel 3, ZK definiert ist). Diese Vorschrift regelt nicht die - dem Strafrecht vorgelagerte - Frage nach dem Entstehen der Zollschuld, vielmehr Konsequenzen der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen (hier: Artikel 202, in Verbindung mit 215 ZK) entstandenen Abgabenschuld im Sinn eines erweiterten Geltungsbereichs österreichischer Strafgesetze (13 Os 9/08k, EvBl 2009/64, 420; Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 Paragraph 5, Rz 6 f; vergleiche auch Fuchs, AT I7 5/11 ff). Welchem Mitgliedstaat die Erhebung der Zollschuld zusteht, ist von der Frage der strafrechtlichen Verfolgung des Schmuggels zu trennen.

Schließlich begründet die gänzliche Unterlassung einer - als solcher erkennbaren - Verhältnismäßigkeitsprüfung bei den Aussprüchen über den Verfall (Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG) und den Wertersatz (Paragraph 19, Absatz 5, FinStrG) Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, dritter Fall StPO (RIS-Justiz RS0088035). Hinsichtlich des (richtig nach Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG) für verfallen erklärten Werterlags vergleiche Paragraph 89, Absatz 7, FinStrG) von 4.800 Euro darf eine derartige Prüfung nur dann unterbleiben, wenn die für den Zigarettenschmuggel eingerichteten Verstecke im sichergestellten Reisebus vergleiche US 6) im Sinn des Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG nicht beseitigt werden können vergleiche Reger/Hacker/Kneidinger, FinStrG3 Paragraph 17, Rz 86 f), wofür das Urteil jedoch keine Anhaltspunkte enthält.

In Teilrechtskraft (Paragraph 289, StPO) erwachsen daher der Schuldspruch 1 in der Unterstellung unter Paragraphen 37, Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG mit einem Verkürzungsbetrag von 13.397,77 Euro (aus Zoll und Tabaksteuer) und der Schuldspruch 2 in der Unterstellung unter Paragraphen 11, zweiter Fall, 35 Absatz eins, Litera a,, 38 Absatz eins, Litera a, FinStrG mit einem Abgabenbetrag von 104.186,88 Euro (aus Zoll).

Geht nämlich der Oberste Gerichtshof als Folge der Verneinung einer zugunsten des Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO oder anlässlich einer aus diesem Grund nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO getroffenen Maßnahme - abgesehen von dieser - von der Einhaltung der Strafbefugnisgrenze durch das Erstgericht aus, kann er hinsichtlich des Schuldspruchs und abgabenrechtlich relevanter Einzelpositionen (vorliegend des Zolls und - zu Schuldspruch 1 - der Tabaksteuer), die als selbständige Teile des (den Strafrahmen bildenden) strafbestimmenden Wertbetrags trennbare Verfügungen nach Paragraph 289, StPO darstellen, Teilrechtskraft anordnen (eingehend: 13 Os 105/08b, EvBl 2009/78, 515; RIS-Justiz RS0124714). Die durch die StGNov 1989 geschaffene Möglichkeit, die in Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zusammengefassten Nichtigkeitsgründe auch mit Berufung geltend zu machen vergleiche 12 Os 119/06a [verst Senat], EvBl 2007/130, 700; Ratz, WK-StPO Paragraph 283, Rz 1), steht dem nicht entgegen, weil eine Korrektur des diesbezüglichen Ausspruchs des Obersten Gerichtshofs als Oberster Instanz in Strafrechtssachen (Artikel 92, Absatz eins, B-VG) durch ein allenfalls nachträglich mit der Entscheidung über die Berufung befasstes Oberlandesgericht (Paragraph 285 i, StPO) systemwidrig wäre. Wenn jedoch in Betreff derselben Sanktion zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen oder ein nach Paragraph 290, Absatz eins, dritter Satz StPO zu beurteilendes (demgemäß im Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren unbeantwortetes - vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 28) Vorbringen erstattet oder der Strafrahmen in einem solchen Rechtsmittel zwar nicht vom Angeklagten selbst, aber in derselben Richtung wie von diesem - etwa von einem weiteren Beteiligten (für den - auf dieselben Taten bezogen - derselbe strafbestimmende Wertbetrag gilt) oder in den Fällen des Paragraph 282, Absatz eins, StPO - angesprochen wurde, hat eine derartige Anordnung von Teilrechtskraft zu unterbleiben, weil dann für den Obersten Gerichtshof ein im Rahmen der Berufung zu erledigendes Rechtsschutzbedürfnis erkennbar ist vergleiche auch Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 742 f und Paragraph 294, Rz 4).

Im zweiten Rechtsgang wird zu prüfen sein, ob die als Basis für die Subsumtion des vorgeworfenen Verhaltens zu Schuldspruch 1 (auch) als vorsätzlicher Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols nach Paragraphen 11, dritter Fall, 44 Absatz eins, Litera a, FinStrG und im Zusammenhang mit Schuldspruch 2 für die Annahme von Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG in Ansehung der Tabaksteuer erforderlichen Feststellungen (auch zum [fehlenden] Geschäfts- und Wohnsitz des Steuerschuldners im Zuständigkeitsbereich eines inländischen Hauptzollamts) getroffen werden können. Zu beiden Schuldsprüchen werden in tatsächlicher Hinsicht die Grundlagen für eine Einrechnung der Einfuhrumsatzsteuer in den Abgabenbetrag (Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG) zu klären sein.

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten, die das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde, nicht jedoch das amtswegige Vorgehen betrifft, beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E91466

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:0130OS00027.09H.0723.000

Im RIS seit

22.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2011

Dokumentnummer

JJT_20090723_OGH0002_0130OS00027_09H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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