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Rechtssatz RS0124714

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0124714

Entscheidungsdatum

24.04.2019

Norm

FinStrG §1 Abs1
FinStrG §21
FinStrG §33
StPO §281 Abs1 Z11 Aa
StPO §293 Abs4

Rechtssatz

Soweit ein Schuldspruch - sei es auflösend bedingt oder nicht - in Teilrechtskraft erwächst, sind aufgrund der Besonderheit finanzstrafrechtlicher Strafrahmenbildung einem abgabenrechtlichen Tatbestand subsumierbare Sachverhalte - ungeachtet ihrer Zusammenfassung als tatbestandliche Handlungseinheit nach Maßgabe einzelner Hinterziehungstatbestände (Paragraph 33, FinStrG; Voranmeldungen, Jahreserklärungen, Lohnzahlungszeiträume etc) - je für sich als Teil des aus der Summe aller solchen Einzelpositionen gebildeten, insgesamt strafbestimmenden Wertbetrags (sei es als Strafdrohung eines einzigen Finanzvergehens, sei es als nach Paragraph 21, FinStrG gebildeter Summe mehrerer zusammentreffender Strafdrohungen), anders als etwa (bloß) einzelne für die Subsumtion eines Geschehens unter eine strafbare Handlung oder einzelne Strafbemessungstatsachen, als je gesonderte Verfügung im Sinn eines Ausspruchs des erkennenden Gerichts fassbar, einen solchen Sachverhalt einem bestimmten Abgabentatbestand derart zu subsumieren, dass dieser - unter den sonstigen Voraussetzungen der Gerichtszuständigkeit (Paragraph 53, Absatz eins bis 4 FinStrG) - ein Finanzvergehen (Paragraph eins, Absatz eins, FinStrG) begründet (im Fall auflösend bedingten Schuldspruchs unter der diesen auflösenden Bedingung). Wird nachfolgend die Gerichtszuständigkeit bejaht, hat dies zur Folge, dass solcherart in Teilrechtskraft erwachsene Verfügungen (im Sinn des Paragraph 289, StPO) der Strafrahmenbildung ohne weiteres zugrunde zu legen sind, sodass Urteilsanfechtung insoweit nicht mehr in Betracht kommt (Paragraph 293, Absatz 4, StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124714

Im RIS seit

18.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2019

Dokumentnummer

JJR_20090319_OGH0002_0130OS00105_08B0000_003