Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0125290×

Rechtssatz RS0125290

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0125290

Geschäftszahl

13Os27/09h

Entscheidungsdatum

23.07.2009

Rechtssatz

Geht der Oberste Gerichtshof als Folge der Verneinung einer zugunsten des Angeklagten geltend gemachten Nichtigkeit aus Ziffer 11, erster Fall des Paragraph 281, Absatz eins, StPO oder anlässlich einer aus diesem Grund nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO getroffenen Maßnahme - abgesehen von dieser - von der Einhaltung der Strafbefugnisgrenze durch das Erstgericht aus, kann er hinsichtlich abgabenrechtlich relevanter Einzelpositionen, die als selbständige Teile des (den Strafrahmen bildenden) strafbestimmenden Wertbetrags trennbare Verfügungen nach Paragraph 289, StPO darstellen, Teilrechtskraft anordnen. Die durch die StGNov 1989 geschaffene Möglichkeit, die in Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO zusammengefassten Nichtigkeitsgründe auch mit Berufung geltend zu machen, steht dem nicht entgegen, weil eine Korrektur des diesbezüglichen Ausspruchs durch ein nachträglich mit der Entscheidung über die Berufung befasstes Oberlandesgericht systemwidrig wäre. Wenn jedoch in Betreff derselben Sanktion zum Nachteil des Angeklagten Berufung ergriffen oder ein nach Paragraph 290, Absatz eins, dritter Satz StPO zu beurteilendes Vorbringen erstattet oder der Strafrahmen in einem solchen Rechtsmittel zwar nicht vom Angeklagten selbst, aber in derselben Richtung wie von diesem - etwa von einem weiteren Beteiligten (für den - auf dieselben Taten bezogen - derselbe strafbestimmende Wertbetrag gilt) oder in den Fällen des Paragraph 282, Absatz eins, StPO - angesprochen wurde, hat eine derartige Anordnung von Teilrechtskraft zu unterbleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125290

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2009

Dokumentnummer

JJR_20090723_OGH0002_0130OS00027_09H0000_001