Rechtssatz RS0124512
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124512
Entscheidungsdatum
17.11.2011
Rechtssatz
Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedsstaat der EU als Österreich unterliegt nicht der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer. Diese fällt nur bei einer aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in das Inland erfolgenden Einfuhr an. § 26 Abs 1 UStG, wonach für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, bezieht sich nur auf solche Fälle.Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in einen anderen Mitgliedsstaat der EU als Österreich unterliegt nicht der österreichischen Einfuhrumsatzsteuer. Diese fällt nur bei einer aus dem Drittlandsgebiet unmittelbar in das Inland erfolgenden Einfuhr an. Paragraph 26, Absatz eins, UStG, wonach für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für Zölle sinngemäß gelten, bezieht sich nur auf solche Fälle.
Entscheidungstexte
- 13 Os 9/08k
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 9/08k
- 13 Os 27/09h
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 27/09h
Vgl auch
- 13 Os 83/11x
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 83/11x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124512
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0130OS00009_08K0000_003