Rechtssatz RS0124511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124511
Entscheidungsdatum
17.11.2011
Rechtssatz
§ 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die - dem Strafrecht vorgelagerte - Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, vielmehr die Konsequenzen der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld.Paragraph 5, Absatz 2, FinStrG regelt nicht die - dem Strafrecht vorgelagerte - Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, vielmehr die Konsequenzen der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld.
Entscheidungstexte
- 13 Os 9/08k
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 9/08k
- 13 Os 27/09h
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 27/09h
Beisatz: Und zwar im Sinn eines erweiterten Geltungsbereichs österreichischer Strafgesetze. (T1); Beisatz: Gemäß § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG gilt ein nicht im Inland, aber im Zollgebiet der Europäischen Union begangenes und im Inland entdecktes Finanzvergehen als im Inland begangen. (T2); Beisatz: Welchem Mitgliedstaat die Erhebung der Zollschuld zusteht, ist von der Frage der strafrechtlichen Verfolgung des Schmuggels zu trennen. (T3)
- 13 Os 105/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 105/09d
Vgl auch; Beisatz: Für die Einrechnung von Zoll in den strafbestimmenden Wertbetrag kommt es mit Blick auf § 5 Abs 2 zweiter Satz FinStrG nicht darauf an, ob die Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Union unmittelbar nach Österreich erfolgt ist (vgl 13 Os 27/09h, EvBl 2009/138, 920). (T4)
- 13 Os 83/11x
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 83/11x
Auch; Beisatz: § 5 Abs 2 FinStrG regelt nicht die ‑ dem Strafrecht vorgelagerte ‑ Frage nach dem Entstehen einer Abgabenschuld, sondern inländische Gerichtsbarkeit bei der finanzstrafrechtlichen Verfolgung der Missachtung einer aufgrund anderer Bestimmungen entstandenen Abgabenschuld. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124511
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2011
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0130OS00009_08K0000_002