Rechtssatz RS0124513
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124513
Entscheidungsdatum
19.11.2013
Norm
FinStrG §33 Abs1
FinStrG §33 Abs4
FinStrG §35
FinStrG §36
TabStG §9
TabStG §25
TabStG §27
StPO §281 Abs1 Z11 Fall1
ZollR-DG §2
Zollkodex der EU Art102
Zollkodex der EU Art215:
Rechtssatz
Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach § 35 Abs 4 FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG vorliegen.Österreichische Einfuhrumsatzsteuer ist beim Finanzvergehen des Schmuggels in das Gemeinschaftsgebiet beim strafbestimmenden Wertbetrag nach Paragraph 35, Absatz 4, FinStrG nur in Anschlag zu bringen, wenn die Ware unmittelbar aus einem Drittland in das österreichische Staatsgebiet verbracht wird. Für die Tabaksteuer gilt dasselbe. Allerdings kann insoweit Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz eins, FinStrG vorliegen.
Entscheidungstexte
- 13 Os 9/08k
Entscheidungstext OGH 22.01.2009 13 Os 9/08k
- 13 Os 27/09h
Entscheidungstext OGH 23.07.2009 13 Os 27/09h
Auch; Beisatz: Die Hinterziehung der gemäß § 27 Abs 1 iVm Abs 5 TabStG als Selbstberechnungsabgabe anzumeldenden und zu entrichtenden Abgabe fällt nicht unter den Tatbestand des § 35 Abs 1 lit a FinStrG, sondern denjenigen des § 33 Abs 1 FinStrG. (T1); Beisatz: Werden Waren nicht unmittelbar aus einem (nicht zur Europäischen Union gehörenden) Drittstaat nach Österreich eingeführt, fällt Einfuhrumsatzsteuer nach den - auch auf diese gemäß § 26 UStG iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG anzuwendenden - zollrechtlichen Vorschriften nur in den in (seit den Tatzeiträumen unverändert in Geltung stehenden) Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich oder Abs 4 ZK genannten Konstellationen im Inland an. (T2)
- 13 Os 19/08f
Entscheidungstext OGH 15.10.2009 13 Os 19/08f
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Werden Zigaretten von einem (anderen) Ort innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaften nach Österreich verbracht, so kann zwar kein Ausfall an Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, wohl aber ein solcher an Tabaksteuer abgeleitet werden, die auch dann geschuldet wird, wenn Tabakwaren aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken bezogen werden und der Bezieher sie im Steuergebiet in Empfang nimmt oder die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Tabakwaren in das Steuergebiet, das ist das Bundesgebiet mit Ausnahme des Gebiets der Ortsgemeinden Jungholz und Mittelberg, verbringt oder verbringen lässt. (T3)
- 13 Os 81/09z
Entscheidungstext OGH 04.03.2010 13 Os 81/09z
Vgl; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3
- 13 Os 105/09d
Entscheidungstext OGH 17.06.2010 13 Os 105/09d
Auch; Hier: Rechtsfehler mangels Feststellungen in Betreff des zur Gerichtszuständigkeit führenden Verkürzungsbetrags. (T4); Beis ähnlich wie T2
- 13 Os 119/10i
Entscheidungstext OGH 16.12.2010 13 Os 119/10i
Auch; Beis wie T2
- 13 Os 83/11x
Entscheidungstext OGH 17.11.2011 13 Os 83/11x
Auch; Beis ähnlich wie T1
- 13 Os 39/12b
Entscheidungstext OGH 05.07.2012 13 Os 39/12b
Auch; Beisatz: Steuerschuldner sind der Bezieher der Tabakwaren und Personen, die sie in Gewahrsam halten oder verwenden (§ 27 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 zweiter Satz TabStG). Dabei ist zu beachten, dass nach § 27 TabStG idF BGBl I 2003/124 ‑ anders als nach nunmehriger Rechtslage (BGBl I 2009/151) ‑ derjenige, der die Tabakwaren in Gewahrsam hielt oder verwendete, (in Relation zum Bezieher) nur subsidiärer Steuerschuldner war (13 Os 83/11x). (T5)
- 13 Os 137/11p
Entscheidungstext OGH 10.05.2012 13 Os 137/11p
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Als Steuerschuldner kam nach § 27 Abs 1 TabStG in der Fassung BGBl I 2003/124 primär der Bezieher der Tabakwaren in Betracht. (T6)
- 13 Os 46/12g
Entscheidungstext OGH 22.11.2012 13 Os 46/12g
Vgl; auch Beis wie T5; Auch Beis wie T6
- 13 Os 92/13y
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 13 Os 92/13y
Vgl auch; Bei der Tabaksteuer handelt es sich um eine Verbrauchsteuer (vgl § 1 Abs 1 TabStG; Art 1 Abs 1 und Art 3 Abs 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ‑ „Systemrichtlinie“; die entweder als Eingangsabgabe an die Einfuhr nach Österreich (§ 9 Abs 5 Z 5 iVm § 25 TabStG) oder ‑ als Selbstberechnungsabgabe ‑ an den Bezug zu gewerblichen Zwecken aus dem freien Verkehr eines (EU-)Mitgliedstaates (§ 27 Abs 1 und 5 TabStG) anknüpft. Im ersten Fall ist die Verkürzung von Tabaksteuer finanzstrafrechtlich von §§ 35 oder 36 FinStrG erfasst, im zweiten Fall von § 33 Abs 1 FinStrG. In der Erscheinungsform der Eingangsabgabe richten sich (Ort der) Entstehung und Erhebung der Tabaksteuer nach den Zollvorschriften (§ 25 Abs 3 TabStG, § 2 Abs 1 ZollR-DG). In diesen Fällen entsteht die Tabaksteuerschuld (wie auch die Einfuhrzollschuld) in Österreich, wenn Tabakwaren vorschriftswidrig erstmals in Österreich (also unmittelbar aus einem Drittland) in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Art 202 Abs 1 lit a und Art 215 Abs 1 erster Anstrich ZK) oder in Österreich entdeckt werden und der Ort der erstmaligen Einfuhr in die Europäische Union nicht bestimmt werden kann (Art 215 Abs 1 zweiter Anstrich ZK). (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124513
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2014
Dokumentnummer
JJR_20090122_OGH0002_0130OS00009_08K0000_004