Dagegen richtet sich - soweit in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallend - ein Antrag der Generalprokuratur gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO.Dagegen richtet sich - soweit in die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs fallend - ein Antrag der Generalprokuratur gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO.
Ob die gegen den Beschluss der Ratskammer gerichtete Beschwerde des Beschuldigten rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach § 362 StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 § 362 Rz 3; Ratz, WK-StPO § 292 Rz 16, § 362 Rz 4; 15 Os 68/08a). Das durch Urkundenbeilage (nämlich eines für den Rechtsvertreter der Antragsgegnerin ausgestellten Rechnungsbelegs der Post über die Aufgabe eines Inlandspakets am 13. Mai 2008, auf welchem handschriftlich neben der Benennung der Verfahrensparteien die Bezeichnung „Beschwerde" vermerkt ist, Beilage zu ON 45) belegte Vorbringen der Antragsgegnerin, die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei bereits am 13. Mai 2008 mittels Pakets zur Post gegeben und damit die Rechtzeitigkeit gewahrt worden, ist in Zusammenhang mit dem Vermerk „Paket" neben der Eingangsstampiglie auf dem Beschwerdeschriftsatz nach auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommener Prüfung der Akten gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegen die Richtigkeit der Zurückweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu wecken, denn diese vorliegenden Verfahrensergebnisse stehen im Widerspruch zur Beurteilungsgrundlage, von welcher das Oberlandesgericht bei seiner Zurückweisungsentscheidung ausgegangen ist.Ob die gegen den Beschluss der Ratskammer gerichtete Beschwerde des Beschuldigten rechtzeitig eingebracht worden war, ist eine Frage tatsächlicher Natur, die das Beschwerdegericht zu entscheiden hatte. Ist eine nicht vom Obersten Gerichtshof selbst getroffene letztinstanzliche Entscheidung eines Strafgerichts auf einer in tatsächlicher Hinsicht objektiv bedenklichen Verfahrensgrundlage ergangen, ohne dass dem Gericht ein Rechtsfehler anzulasten ist, kommt die analoge Anwendung der Bestimmung über die außerordentliche Wiederaufnahme nach Paragraph 362, StPO in Betracht (Fabrizy, StPO10 Paragraph 362, Rz 3; Ratz, WK-StPO Paragraph 292, Rz 16, Paragraph 362, Rz 4; 15 Os 68/08a). Das durch Urkundenbeilage (nämlich eines für den Rechtsvertreter der Antragsgegnerin ausgestellten Rechnungsbelegs der Post über die Aufgabe eines Inlandspakets am 13. Mai 2008, auf welchem handschriftlich neben der Benennung der Verfahrensparteien die Bezeichnung „Beschwerde" vermerkt ist, Beilage zu ON 45) belegte Vorbringen der Antragsgegnerin, die verfahrensgegenständliche Beschwerde sei bereits am 13. Mai 2008 mittels Pakets zur Post gegeben und damit die Rechtzeitigkeit gewahrt worden, ist in Zusammenhang mit dem Vermerk „Paket" neben der Eingangsstampiglie auf dem Beschwerdeschriftsatz nach auf besonderen Antrag der Generalprokuratur vorgenommener Prüfung der Akten gemäß Paragraph 362, Absatz eins, Ziffer 2, StPO geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne dieser Gesetzesbestimmung gegen die Richtigkeit der Zurückweisungsentscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck zu wecken, denn diese vorliegenden Verfahrensergebnisse stehen im Widerspruch zur Beurteilungsgrundlage, von welcher das Oberlandesgericht bei seiner Zurückweisungsentscheidung ausgegangen ist.
Es war daher im außerordentlichen Weg die Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens zu verfügen. Der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 3. Juni 2008, AZ 6 Bs 302/08z (ON 42), war aufzuheben und die Sache an dieses Gericht zur neuerlichen Entscheidung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. April 2008 zu verweisen.
Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 45), jeweils betreffend den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. April 2008, ist nicht gegeben (§ 364 Abs 2 Z 3 StPO).Eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und die Beschwerde der Antragsgegnerin (ON 45), jeweils betreffend den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. April 2008, ist nicht gegeben (Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).