Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Frisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 23/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden gemäß § 285a StPO vom 21. September 2021 nach Anhörung der Generalprokuratur denDer Oberste Gerichtshof hat am 1. Dezember 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Mag. Frisch als Schriftführerin in der Strafsache gegen ***** H***** wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 17 Hv 23/21v des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Vorsitzenden gemäß Paragraph 285 a, StPO vom 21. September 2021 nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Text
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. August 2021 (ON 107) wurde über den Angeklagten für die (bereits aufgrund des ersten Rechtsgangs rechtskräftig zur Last liegenden [vgl dazu AZ 15 Os 52/21t]) – Verbrechen des Mordes nach §§ 15 Abs 1, 75 StGB (A/II./ und A/III./) und der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (A/I./) sowie die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB (A/V./) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (B./) eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt und die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet. [1] Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Geschworenengericht vom 3. August 2021 (ON 107) wurde über den Angeklagten für die (bereits aufgrund des ersten Rechtsgangs rechtskräftig zur Last liegenden [vgl dazu AZ 15 Os 52/21t]) – Verbrechen des Mordes nach Paragraphen 15, Absatz eins, 75, StGB (A/II./ und A/III./) und der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A/I./) sowie die Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB (A/V./) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (B./) eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren verhängt und die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB angeordnet.
[2] Mit Schriftsatz vom selben Tag meldete der Angeklagte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 108).
[3] Mit Schriftsatz vom 27. August 2021 führte der Verteidiger die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe aus (ON 111). Ein Vorbringen zur Nichtigkeitsbeschwerde wurde nicht erstattet.
[4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21. September 2021 wies der Vorsitzende die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285a Z 2 (iVm § 344) StPO zurück, weil weder bei ihrer Anmeldung noch bei ihrer Ausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden seien (ON 115). [4] Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss vom 21. September 2021 wies der Vorsitzende die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 344,) StPO zurück, weil weder bei ihrer Anmeldung noch bei ihrer Ausführung Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet worden seien (ON 115).
[5] Die dagegen erhobene Beschwerde bringt vor, durch die Zurückweisung sei eine – auch aufgrund einer unzulässigen Nichtigkeitsbeschwerde mögliche – Prüfung des Urteils von Amts wegen (§ 290 Abs 1 StPO) durch den Obersten Gerichtshof verhindert worden. [5] Die dagegen erhobene Beschwerde bringt vor, durch die Zurückweisung sei eine – auch aufgrund einer unzulässigen Nichtigkeitsbeschwerde mögliche – Prüfung des Urteils von Amts wegen (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) durch den Obersten Gerichtshof verhindert worden.
Rechtliche Beurteilung
[6] Sie ist nicht im Recht.
[7] Denn die Beschwerde vernachlässigt den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des § 285a StPO, wonach der Vorsitzende eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen hat, wenn – wie hier – weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei ihrer Ausführung ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde. [7] Denn die Beschwerde vernachlässigt den eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut des Paragraph 285 a, StPO, wonach der Vorsitzende eine Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen hat, wenn – wie hier – weder bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde noch bei ihrer Ausführung ein Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt bezeichnet wurde.
[8] Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
[9] Bleibt zu dem in der Beschwerde unter dem Aspekt des § 345 Abs 1 Z 9 StPO thematisierten Wahrspruch zu Hauptfrage 4 (lfd Nr 17) und der entsprechenden Zusatzfrage 1 (lfd Nr 18) anzumerken, dass das Verfahren in diesem Punkt (A./III./ der Anklage ON 52, Schuldspruch A/IV./ des Urteils vom 29. Jänner 2021) zufolge Anklagerückziehung der Staatsanwaltschaft ohnehin eingestellt worden ist (ON 97). [9] Bleibt zu dem in der Beschwerde unter dem Aspekt des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO thematisierten Wahrspruch zu Hauptfrage 4 (lfd Nr 17) und der entsprechenden Zusatzfrage 1 (lfd Nr 18) anzumerken, dass das Verfahren in diesem Punkt (A./III./ der Anklage ON 52, Schuldspruch A/IV./ des Urteils vom 29. Jänner 2021) zufolge Anklagerückziehung der Staatsanwaltschaft ohnehin eingestellt worden ist (ON 97).
[10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [10] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:0150OS00123.21H.1201.000
Dokumentnummer
JJT_20211201_OGH0002_0150OS00123_21H0000_000