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Entscheidung 15 Os 123/99×

Entscheidung 15 Os 123/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os123/99

Entscheidungsdatum

09.09.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. September 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mittermayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Reinhold T***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 3. August 1999, AZ 24 Bs 174/99, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Reinhold T***** verbüßt in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt 25 Jahren. Mit Beschluß des Vollzugsgerichts vom 12. Juli 1999 wurde die vom Strafgefangenen begehrte bedingte Entlassung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, StGB (neuerlich) abgelehnt.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Wien der diese Entscheidung bekämpfenden Beschwerde des Strafgefangenen nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil ihr Anfechtungsgegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GRBG nicht in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fällt. Die Beschwerde war somit - ohne vorherigen Auftrag zur Mängelbehebung nach Paragraph 3, Absatz 2, GRBG (fehlende Verteidigerunterschrift) - zurückzuweisen vergleiche 13 Os 189/98, 15 Os 43/99 uam).

Anmerkung

E55320 15D01239

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0150OS00123.99.0909.000

Dokumentnummer

JJT_19990909_OGH0002_0150OS00123_9900000_000