Gründe:
Mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Februar 2005, GZ 8 U 84/03f-26, wurde Ashraf A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt.Mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Februar 2005, GZ 8 U 84/03f-26, wurde Ashraf A***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen verurteilt.
Am 12. März 2007 erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus, GZ 31 U 299/05f-30, eine weitere Verurteilung des Genannten wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Unter einem sah das Gericht vom Widerruf der mit obigem Urteil des Bezirksgerichts Liesing gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.Am 12. März 2007 erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus, GZ 31 U 299/05f-30, eine weitere Verurteilung des Genannten wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten. Unter einem sah das Gericht vom Widerruf der mit obigem Urteil des Bezirksgerichts Liesing gewährten bedingten Strafnachsicht unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre ab.
In der Folge wurde Ashraf A***** mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24. September 2007, GZ 13 U 276/07v-7, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 1 StGB zu einer gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Gericht den Beschluss, vom Widerruf der mit den Urteilen des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Februar 2005, GZ 8 U 84/03f-26, und des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. März 2007, GZ 31 U 299/05f-30, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen und zur Verurteilung des Bezirksgerichts Fünfhaus die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.In der Folge wurde Ashraf A***** mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 24. September 2007, GZ 13 U 276/07v-7, wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB zu einer gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten verurteilt. Unter einem fasste das Gericht den Beschluss, vom Widerruf der mit den Urteilen des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Februar 2005, GZ 8 U 84/03f-26, und des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. März 2007, GZ 31 U 299/05f-30, gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen und zur Verurteilung des Bezirksgerichts Fünfhaus die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern.
Letztlich erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. Juli 2009, GZ 49 U 190/08g-38, eine Verurteilung des Ashraf A***** wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, des Betrugs nach § 146 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Wochen. Unter einem widerrief das Gericht die bedingten Strafnachsichten zu GZ 8 U 84/03f-26 des Bezirksgerichts Liesing und zu GZ 31 U 299/05f-30 des Bezirksgerichts Fünfhaus und sah vom Widerruf der zu GZ 13 U 276/07v-7 des Bezirksgerichts Fünfhaus gewährten bedingten Strafnachsicht ab.Letztlich erfolgte mit Urteil des Bezirksgerichts Favoriten vom 2. Juli 2009, GZ 49 U 190/08g-38, eine Verurteilung des Ashraf A***** wegen der Vergehen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB, des Betrugs nach Paragraph 146, StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Wochen. Unter einem widerrief das Gericht die bedingten Strafnachsichten zu GZ 8 U 84/03f-26 des Bezirksgerichts Liesing und zu GZ 31 U 299/05f-30 des Bezirksgerichts Fünfhaus und sah vom Widerruf der zu GZ 13 U 276/07v-7 des Bezirksgerichts Fünfhaus gewährten bedingten Strafnachsicht ab.
Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010, GZ 49 U 190/08g-61, sah das Bezirksgericht Favoriten über Antrag des Verurteilten (ON 54) den Vollzug der mit Urteil des genannten Gerichts vom 2. Juli 2009 (ON 38), mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Februar 2005, GZ 8 U 84/03f-26, und mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. März 2007, GZ 31 U 299/05f-30, verhängten, teilweise nachträglich widerrufenen Freiheitsstrafen, jeweils in nachträglicher Milderung gemäß § 31a StGB bedingt nach (§ 43 Abs 1 StGB). Eine Probezeit wurde nicht festgesetzt.Mit Beschluss vom 30. Dezember 2010, GZ 49 U 190/08g-61, sah das Bezirksgericht Favoriten über Antrag des Verurteilten (ON 54) den Vollzug der mit Urteil des genannten Gerichts vom 2. Juli 2009 (ON 38), mit Urteil des Bezirksgerichts Liesing vom 10. Februar 2005, GZ 8 U 84/03f-26, und mit Urteil des Bezirksgerichts Fünfhaus vom 12. März 2007, GZ 31 U 299/05f-30, verhängten, teilweise nachträglich widerrufenen Freiheitsstrafen, jeweils in nachträglicher Milderung gemäß Paragraph 31 a, StGB bedingt nach (Paragraph 43, Absatz eins, StGB). Eine Probezeit wurde nicht festgesetzt.
Diese dem Verurteilten sowie der Staatsanwaltschaft am 4. Jänner 2011 zugestellte (ON 61 S 3), unangefochten in Rechtskraft erwachsene Entscheidung wurde mit Beschluss desselben Gerichts vom 25. Jänner 2011 (ON 63), „ergänzt“, und „die Probezeit (…) mit drei Jahren festgesetzt“. Auch dieser Beschluss blieb unbekämpft und ist seit 12. Februar 2011 rechtskräftig.