Dagegen richtet sich die, ihr Vorbringen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nicht zuordnende, auf Z 4, 5, 5a, 9 lit a und lit b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.Dagegen richtet sich die, ihr Vorbringen den geltend gemachten Nichtigkeitsgründen nicht zuordnende, auf Ziffer 4, 5, 5 a, 9, Litera a und Litera b, sowie 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie geht fehl.
Den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass beim Angeklagten einerseits kein Unrechtsbewusstsein und andererseits auch eine Unzurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat, was sich insbesondere aus dem Faktum manifestiert", dass der Angeklagte kurz nach Haftentlassung wieder einschlägig straffällig geworden ist. Darüber hinaus wird auch auf die Angaben des Vaters des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung verwiesen, „dass für den Angeklagten eigentlich kein Grund bestehe, strafbare Handlungen zu begehen" (S 443), hat das Erstgericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass das durchgeführte Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, beim Angeklagten könne Zurechnungsunfähigkeit vorliegen. Auch die vom Verteidiger angestellten spekulativen Erwägungen lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Deliktszeitpunkten wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (§ 11 StGB), oder einem Verbotsirrtum (§ 9 StGB) unterlegen sein könnte. Das Begehren stellt sich daher im Ergebnis als unzulässige Erkundungsbeweisführung dar. Das in der Rechtsmittelschrift nachgetragene Vorbringen ist prozessual unbeachtlich, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Antragszeitpunkt und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Erstgericht die angenommene fehlende Normtreue des Angeklagten zwar missverständlich, jedoch im Sinngehalt aus dem Kontext gelesen eindeutig als dessen somit „sicherlich nicht vorhandenes Unrechtsbewusstsein" beschrieben hat (US 22 f), ohne dass darin ein vom Nichtigkeitswerber im Rahmen der Verfahrensrüge (Z 4) behaupteter Widerspruch zur angenommenen Zurechnungsfähigkeit bestünde. Indem der Beschwerdeführer zu (I.) aus der mangelnden Verständigung seines Dienstgebers von dem von ihm behaupteten Diebstahl der ihm anvertrauten Geldsumme unter Hinweis auf die vom Zeugen Z***** bezeugte - hingegen keinen erheblichen Umstand betreffende - ansonsten ordnungsgemäße Arbeitsleistung mit eigenen Beweiswerterwägungen zu anderen - für ihn günstigeren - Schlussfolgerungen gelangt als die Tatrichter, kritisiert er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.Den Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, „dass beim Angeklagten einerseits kein Unrechtsbewusstsein und andererseits auch eine Unzurechnungsfähigkeit zu den Tatzeitpunkten vorgelegen hat, was sich insbesondere aus dem Faktum manifestiert", dass der Angeklagte kurz nach Haftentlassung wieder einschlägig straffällig geworden ist. Darüber hinaus wird auch auf die Angaben des Vaters des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung verwiesen, „dass für den Angeklagten eigentlich kein Grund bestehe, strafbare Handlungen zu begehen" (S 443), hat das Erstgericht ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten mit der zutreffenden Begründung abgewiesen, dass das durchgeführte Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt dafür erbracht habe, beim Angeklagten könne Zurechnungsunfähigkeit vorliegen. Auch die vom Verteidiger angestellten spekulativen Erwägungen lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Angeklagte zu den jeweiligen Deliktszeitpunkten wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen sei, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (Paragraph 11, StGB), oder einem Verbotsirrtum (Paragraph 9, StGB) unterlegen sein könnte. Das Begehren stellt sich daher im Ergebnis als unzulässige Erkundungsbeweisführung dar. Das in der Rechtsmittelschrift nachgetragene Vorbringen ist prozessual unbeachtlich, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Beweisantrages stets von der Verfahrenslage im Antragszeitpunkt und den dabei vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325). Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass das Erstgericht die angenommene fehlende Normtreue des Angeklagten zwar missverständlich, jedoch im Sinngehalt aus dem Kontext gelesen eindeutig als dessen somit „sicherlich nicht vorhandenes Unrechtsbewusstsein" beschrieben hat (US 22 f), ohne dass darin ein vom Nichtigkeitswerber im Rahmen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) behaupteter Widerspruch zur angenommenen Zurechnungsfähigkeit bestünde. Indem der Beschwerdeführer zu (römisch eins.) aus der mangelnden Verständigung seines Dienstgebers von dem von ihm behaupteten Diebstahl der ihm anvertrauten Geldsumme unter Hinweis auf die vom Zeugen Z***** bezeugte - hingegen keinen erheblichen Umstand betreffende - ansonsten ordnungsgemäße Arbeitsleistung mit eigenen Beweiswerterwägungen zu anderen - für ihn günstigeren - Schlussfolgerungen gelangt als die Tatrichter, kritisiert er bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung deren Beweiswürdigung.
Mit der lapidaren Behauptung, die Feststellungen ließen, ebenso wie zu Schuldspruchpunkt II., eine Subsumtion unter den jeweils herangezogenen Tatbestand (der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB und der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 2 Z 1 und 2 StGB) nicht zu, legt die Beschwerde (Z 9 lit a) nicht dar, aus welchem Grund die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 9 ff, 14 f) unzureichend wären und welche weiteren darüber hinaus hätten getroffen werden müssen. Mangels Vergleichs der gesamten Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten materiellen Recht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581) verfehlt sie derart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.Mit der lapidaren Behauptung, die Feststellungen ließen, ebenso wie zu Schuldspruchpunkt römisch zwei., eine Subsumtion unter den jeweils herangezogenen Tatbestand (der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins, StGB und der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins, 145, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB) nicht zu, legt die Beschwerde (Ziffer 9, Litera a,) nicht dar, aus welchem Grund die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen (US 9 ff, 14 f) unzureichend wären und welche weiteren darüber hinaus hätten getroffen werden müssen. Mangels Vergleichs der gesamten Urteilsannahmen mit dem darauf angewendeten materiellen Recht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581) verfehlt sie derart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt.
Mangelnde Feststellungen zu einem dezidierten Verbot der Bezahlung mit der ihm von seinem Vater übergebenen Kontokarte und zum Wissen des Angeklagten von der Ausschöpfung des Kontorahmens behauptend orientiert sich der Beschwerdeführer nicht an der Gesamtheit der getroffenen Urteilsannahmen, wonach ihm nicht erlaubt war, mit dieser Karte Zahlungen zu tätigen, er gerade auch über diese mangelnde Berechtigung täuschte (US 13) und dadurch bedingt vorsätzlich die H***** an ihrem Vermögen schädigte (US 14), und legt solcherart nicht dar, weshalb es angesichts dessen der vermissten Konstatierungen bedurft hätte.
Zu Schuldspruchpunkt III. zieht der Beschwerdeführer aus seiner finanziellen Situation wiederum andere Schlussfolgerungen als das Erstgericht und bewegt sich damit auch hier im Bereich einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unstatthaften Schuldberufung. Die vermissten Feststellungen zu Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit wurden - der Rüge zuwider - von den Tatrichtern sehr wohl getroffen (US 14, 24).Zu Schuldspruchpunkt römisch drei. zieht der Beschwerdeführer aus seiner finanziellen Situation wiederum andere Schlussfolgerungen als das Erstgericht und bewegt sich damit auch hier im Bereich einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unstatthaften Schuldberufung. Die vermissten Feststellungen zu Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz infolge mangelnder Zahlungsfähigkeit wurden - der Rüge zuwider - von den Tatrichtern sehr wohl getroffen (US 14, 24).
Nicht aus dem Gesetz abgeleitet ist schließlich die bloße Behauptung (der Sache nach Z 11 zweiter Fall; 12 Os 119/06a, verstärkter Senat), der spätere Verkauf des Fahrzeuges durch Franz T***** an die Schwester des Angeklagten (III./3./) würde lediglich versuchte Tatbegehung begründen.Nicht aus dem Gesetz abgeleitet ist schließlich die bloße Behauptung (der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall; 12 Os 119/06a, verstärkter Senat), der spätere Verkauf des Fahrzeuges durch Franz T***** an die Schwester des Angeklagten (römisch drei./3./) würde lediglich versuchte Tatbegehung begründen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i,).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.