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Entscheidung 15 Os 128/04×

Entscheidung 15 Os 128/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os128/04

Entscheidungsdatum

21.10.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Oktober 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Finster als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Tanja Carmen P***** wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. April 2004, GZ 40 U 12/04m-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Freyschlag, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Abwesenheitsurteil (Paragraph 459, StPO) des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. April 2004, GZ 40 U 12/04-7, verletzt Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG.

Dieses Urteil, das in seinem freisprechenden Teil unberührt bleibt, wird gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO im Schuldspruch und somit auch im Strafausspruch aufgehoben. Dem Bezirksgericht Innsbruck wird insoweit die Erneuerung des Verfahrens aufgetragen.

Text

Gründe:

Mit (rechtskräftigem) Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 14. April 2004, GZ 40 U 12/04m-7, das auch einen Teilfreispruch wegen eines weiteren Diebstahlsfaktums enthält, wurde die am 21. April 1985 geborene Tanja Carmen P***** des Vergehens des versuchten Diebstahls nach Paragraphen 15, 127, StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt. Die Durchführung der fortgesetzten Hauptverhandlung vom 14. April 2004 und die Fällung des Urteiles erfolgten gemäß Paragraph 459, StPO in Abwesenheit der Beschuldigten, die im Zeitpunkt dieser Verfahrenshandlung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte.

Rechtliche Beurteilung

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend darlegt, steht die Vorgangsweise des Bezirksgerichtes Innsbruck mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG in Verbindung mit Paragraph 46 a, Absatz 2, JGG ist in Strafverfahren gegen junge Erwachsene Paragraph 459, zweiter und dritter Satz StPO nicht anzuwenden. Die Durchführung der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Innsbruck und die Fällung des Urteiles vom 14. April 2004 (ON 7) in Abwesenheit der Beschuldigten Tanja Carmen P***** waren daher nicht zulässig; das Abwesenheitsurteil ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, JGG nichtig (14 Os 25/04, 14 Os 35/03, 13 Os 138/02). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich die aufgezeigte Gesetzesverletzung zum Nachteil der Verurteilten ausgewirkt hat, war, wie im Schuldspruch dargelegt, die Verfahrenserneuerung anzuordnen.

Anmerkung

E75035 15Os128.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00128.04.1021.000

Dokumentnummer

JJT_20041021_OGH0002_0150OS00128_0400000_000