Der Mängelrüge (Z 5) ist vorweg zu erwidern, daß sie unter dem Vorwand einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung - erklärtermaßen - bloß trachtet, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung "erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Margit D*****" zu erwecken und demzufolge der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, ohne einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.Der Mängelrüge (Ziffer 5,) ist vorweg zu erwidern, daß sie unter dem Vorwand einer offenbar unzureichenden Urteilsbegründung - erklärtermaßen - bloß trachtet, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehenen Schuldberufung "erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Margit D*****" zu erwecken und demzufolge der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, ohne einen formellen Begründungsmangel in der Bedeutung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes aufzuzeigen.
Gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO ist es nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder für den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die den Denkgesetzen entsprechenden Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 7 f, 142).Gemäß Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO ist es nicht notwendig, im Urteil zu allen Vorbringen und Aussagen Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren hervorgekommen sind. Es genügt vielmehr, wenn der Gerichtshof in den Entscheidungsgründen in gedrängter Form die entscheidenden (also für die Schuld oder für den anzuwendenden Strafsatz maßgebenden) Tatsachen bezeichnet, die er als erwiesen annimmt, und die den Denkgesetzen entsprechenden Gründe anführt, die zu seiner Überzeugung von der Richtigkeit dieser Annahme geführt haben (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7 f, 142).
Unter diesen Gesichtspunkten versagt zunächst der unter Punkt I.1 a erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß - unter der Annahme der Richtigkeit der Aussagen der Zeugin D***** - der Angeklagte zwar erhebliche Gewalt angewendet habe, ohne das Opfer zu verletzen, es aber (nach der verfehlten Meinung des Beschwerdeführers) "geradezu zwangsläufig zu geringfügigen Verletzungen wie Druckspuren, Blutunterlaufungen, Kratzspuren oder ähnlichem hätte kommen müssen".Unter diesen Gesichtspunkten versagt zunächst der unter Punkt römisch eins.1 a erhobene Beschwerdeeinwand, das Erstgericht habe sich in keiner Weise mit dem Umstand auseinandergesetzt, daß - unter der Annahme der Richtigkeit der Aussagen der Zeugin D***** - der Angeklagte zwar erhebliche Gewalt angewendet habe, ohne das Opfer zu verletzen, es aber (nach der verfehlten Meinung des Beschwerdeführers) "geradezu zwangsläufig zu geringfügigen Verletzungen wie Druckspuren, Blutunterlaufungen, Kratzspuren oder ähnlichem hätte kommen müssen".
Abgesehen davon, daß die hier aktuelle Gewaltanwendung (vgl US 5:Abgesehen davon, daß die hier aktuelle Gewaltanwendung vergleiche US 5:
Festhalten an den Handgelenken und Drücken in den Beifahrersitz; US
6: packte sie an der Hand; drückte sie ... vor ihm nieder und ihren
Kopf an sein Glied; US 7: ... er drückte sie auf die Sitzbank; US 12:
... indem er sie in den Beifahrersitz drückte, daß sie sich kaum mehr
bewegen konnte bzw sie in die Knie zwang ...) nach allgemeiner und forensischer Erfahrung keineswegs "geradezu zwangsläufig" sichtbare Verletzungsspuren nach sich ziehen muß und daher deren Fehlen kein taugliches Argument gegen die tatsächlich angewendete erhebliche Gewalt darstellt, greift die Rüge nur eines der drei festgestellten (gleichrangigen) Alternativmittel der Nötigung, nämlich Gewalt, heraus, läßt aber dabei die zwei anderen Begehungsarten unberücksichtigt, weshalb sie insoweit keinen entscheidenden Umstand berührt (vgl Mayerhofer/Rieder aaO E 31).bewegen konnte bzw sie in die Knie zwang ...) nach allgemeiner und forensischer Erfahrung keineswegs "geradezu zwangsläufig" sichtbare Verletzungsspuren nach sich ziehen muß und daher deren Fehlen kein taugliches Argument gegen die tatsächlich angewendete erhebliche Gewalt darstellt, greift die Rüge nur eines der drei festgestellten (gleichrangigen) Alternativmittel der Nötigung, nämlich Gewalt, heraus, läßt aber dabei die zwei anderen Begehungsarten unberücksichtigt, weshalb sie insoweit keinen entscheidenden Umstand berührt vergleiche Mayerhofer/Rieder aaO E 31).
Gleiches gilt für den Beschwerdevorwurf (Punkt I.1 b), das mehrfache Ablehnen einer ärztlichen Untersuchung durch Margit D***** sei unerörtert geblieben, womit lediglich versucht wird, die - vom Schöffengericht bejahte - Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen.Gleiches gilt für den Beschwerdevorwurf (Punkt römisch eins.1 b), das mehrfache Ablehnen einer ärztlichen Untersuchung durch Margit D***** sei unerörtert geblieben, womit lediglich versucht wird, die - vom Schöffengericht bejahte - Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen.
Vollends offen legte die Nichtigkeitsbeschwerde ihre prozeßordnungswidrige Zielsetzung mit der Mutmaßung (Punkt I.1 c), die von Margit D***** in der Hauptverhandlung erwähnte Tabletteneinnahme ohne ärztliche Kontrolle zur Linderung psychischer Folgen der erlittenen Vergewaltigung könnte nicht nur eine Erklärung für ihre (von der Verantwortung des Angeklagten gänzlich abweichende) Darstellung des Tatgeschehens sein, sondern auch eine mögliche Ursache für den von den Zeugen beschriebenen Zustand des Opfers nach dem "angeblichen Vorfall".Vollends offen legte die Nichtigkeitsbeschwerde ihre prozeßordnungswidrige Zielsetzung mit der Mutmaßung (Punkt römisch eins.1 c), die von Margit D***** in der Hauptverhandlung erwähnte Tabletteneinnahme ohne ärztliche Kontrolle zur Linderung psychischer Folgen der erlittenen Vergewaltigung könnte nicht nur eine Erklärung für ihre (von der Verantwortung des Angeklagten gänzlich abweichende) Darstellung des Tatgeschehens sein, sondern auch eine mögliche Ursache für den von den Zeugen beschriebenen Zustand des Opfers nach dem "angeblichen Vorfall".
Der Beschwerde zuwider bestand für die Erkenntnisrichter kein Anlaß "zu klären, welche Tabletten die Zeugin einnimmt, und ob die Zeugin allenfalls bereits vor dem Vorfall vom 4.12.1994, allenfalls auch an diesem Tag Tabletten zu sich genommen hat". Andererseits wäre es dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, die Zeugin Margit D***** in diese Richtung zu befragen. Dieses (eigene) Versäumnis als Begründungsmangel (und nicht als Verfahrensmangel) sowie zudem verspätet erst im Nichtigkeitsverfahren zu relevieren, ist unzulässig.
Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das Erstgericht in einer Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt hat, warum es den belastenden Aussagen der (einzigen) Tatzeugin Margit D***** geglaubt, hingegen der (den Einsatz jeglicher Nötigungsmittel) leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 8 ff).Zusammenfassend ist daher zu sagen, daß das Erstgericht in einer Gesamtschau der vorhandenen Beweismittel sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks in freier Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und in Übereinstimmung mit den Denkgesetzen dargelegt hat, warum es den belastenden Aussagen der (einzigen) Tatzeugin Margit D***** geglaubt, hingegen der (den Einsatz jeglicher Nötigungsmittel) leugnenden Verantwortung des Angeklagten den Glauben versagt hat (US 8 ff).
Entgegen der Tatsachenrüge (Z 5 a), die lediglich auf die "vorstehend aufgezeigten Umstände" verweist, hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Entgegen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die lediglich auf die "vorstehend aufgezeigten Umstände" verweist, hegt der Oberste Gerichtshof nach Prüfung der gesamten Aktenlage keine Bedenken - geschweige denn solche erheblicher Art - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285, i StPO).