Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.
In der Mängelrüge (Z 5) bringt der Angeklagte vor, das Erstgericht habe bei seiner Feststellung, wonach der Beraubte nach der Tat "offensichtlich unter dem Eindruck des ihm Widerfahrenen sogleich seinem Sohn hievon Mitteilung" gemacht habe (US 6), durch die Verwendung des Wortes "offensichtlich" - das er allerdings selbst im weiteren Verlauf seines Rechtsmittels wiederholt für seine Argumentation gebraucht - eingestanden, daß es sich um eine willkürliche Annahme handle.In der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Angeklagte vor, das Erstgericht habe bei seiner Feststellung, wonach der Beraubte nach der Tat "offensichtlich unter dem Eindruck des ihm Widerfahrenen sogleich seinem Sohn hievon Mitteilung" gemacht habe (US 6), durch die Verwendung des Wortes "offensichtlich" - das er allerdings selbst im weiteren Verlauf seines Rechtsmittels wiederholt für seine Argumentation gebraucht - eingestanden, daß es sich um eine willkürliche Annahme handle.
Einzuräumen ist der Rüge, daß an sich eine unzureichende Begründung vorliegt, denn mit der Wendung "offensichtlich" wird - schon nach dem sprachlichen Sinngehalt - vom Ausdruck gebracht, daß das Erstgericht keine sichere Überzeugung zum konstatierten Umstand hatte, sondern ihn bloß mit (einiger oder höherer) Wahrscheinlichkeit vermutete (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 44, 116).Einzuräumen ist der Rüge, daß an sich eine unzureichende Begründung vorliegt, denn mit der Wendung "offensichtlich" wird - schon nach dem sprachlichen Sinngehalt - vom Ausdruck gebracht, daß das Erstgericht keine sichere Überzeugung zum konstatierten Umstand hatte, sondern ihn bloß mit (einiger oder höherer) Wahrscheinlichkeit vermutete (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 44, 116).
Indes handelt es sich bei der Frage, ob die Mitteilung unter dem Eindruck des Geschehenen erfolgte oder aus anderen Motiven, nicht um eine entscheidende Tatsache im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Daß Hermann S***** aber seinem Sohn Mitteilung vom Tatgeschehen gemacht hatte, konnte das Erstgericht aus dem Umstand entnehmen, daß letzterer hievon die Gendarmerie verständigte (S 61 f iVm S 25 und 27).Indes handelt es sich bei der Frage, ob die Mitteilung unter dem Eindruck des Geschehenen erfolgte oder aus anderen Motiven, nicht um eine entscheidende Tatsache im Sinn des angerufenen Nichtigkeitsgrundes. Daß Hermann S***** aber seinem Sohn Mitteilung vom Tatgeschehen gemacht hatte, konnte das Erstgericht aus dem Umstand entnehmen, daß letzterer hievon die Gendarmerie verständigte (S 61 f in Verbindung mit S 25 und 27).
Dem Beschwerdevorbringen zuwider begründete das Schöffengericht, weshalb es trotz der seinerzeitigen Alkoholisierung des Zeugen S***** dessen Erinnerungsvermögen dennoch im wesentlichen als intakt ansah (US 7) und kam damit seiner formellen Begründungspflicht nach. Daß die drohenden Äußerungen an verschiedenen Stellen des Urteils nicht völlig wörtlich ident wiedergegeben werden, ist unerheblich, weil der Sinngehalt trotz der (minimalen) Abweichungen jeweils derselbe ist.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) versagt.Auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) versagt.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, es habe sich im Verfahren nicht ergeben, daß er erst nach einer entsprechenden Fahrtdauer mit dem Tatopfer den Tatentschluß gefaßt habe, greift er wieder einen entscheidungsunwesentlichen Umstand - im Grunde genommen zu seinem möglichen Nachteil - auf. Denn für die rechtliche Beurteilung ist unerheblich, ob es sich um einen schon längere Zeit vor der Tat gefaßten, mithin wohlüberlegten Tatplan handelt oder um einen spontanen Tatentschluß.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Aussage sei nicht gewürdigt worden, geht am Urteilsinhalt vorbei (US 6 und 7).
Soweit er aber versucht, seiner als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und die Aussage des Zeugen S***** als unglaubwürdig abzutun, verfällt er in eine auch im Rahmen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes unzulässige Bekämpfung der kollegialgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 3 und 4 uam).Soweit er aber versucht, seiner als unglaubwürdig abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen und die Aussage des Zeugen S***** als unglaubwürdig abzutun, verfällt er in eine auch im Rahmen des angerufenen Nichtigkeitsgrundes unzulässige Bekämpfung der kollegialgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 und 4 uam).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht, wie es bei Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist, vom festgestellten Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) ausgeht und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht (Mayerhofer/Rieder aaO § 281 E 30 uvam). Diesem Gebot kann sich auch der Beschwerdeführer mit seiner Deklaration, er sei an Feststellungen nicht gebunden, keineswegs entziehen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie nicht, wie es bei Darlegung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes geboten ist, vom festgestellten Urteilssachverhalt (in seiner Gesamtheit) ausgeht und diesen mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht (Mayerhofer/Rieder aaO Paragraph 281, E 30 uvam). Diesem Gebot kann sich auch der Beschwerdeführer mit seiner Deklaration, er sei an Feststellungen nicht gebunden, keineswegs entziehen.
Seine Ausführungen, er habe die im Urteil genannten drohenden Äußerungen nicht gemacht, der festgestellte Bereicherungsvorsatz sei durch nichts erwiesen und er habe lediglich den Rest (von 50 S) auf den vereinbarten Fuhrlohn eingefordert entfernen sich durchwegs von den erstgerichtlichen Urteilsfeststellungen.
Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Gründen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sofort bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (§ 285 i StPO).Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde fällt demnach dem Oberlandesgericht Wien zu (Paragraph 285, i StPO).