Rechtssatz RS0102718
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0102718
Geschäftszahl
15Os128/96 (15Os129/96)
Entscheidungsdatum
01.08.1996
Rechtssatz
Mit der Wendung "offensichtlich" wird schon nach dem sprachlichen Sinngehalt zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht keine sichere Überzeugung vom konstatierten Umstand hatte, sondern ihn bloß mit (einiger oder höherer) Wahrscheinlichkeit vermutete (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 E 44, 116).Mit der Wendung "offensichtlich" wird schon nach dem sprachlichen Sinngehalt zum Ausdruck gebracht, daß das Gericht keine sichere Überzeugung vom konstatierten Umstand hatte, sondern ihn bloß mit (einiger oder höherer) Wahrscheinlichkeit vermutete (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, E 44, 116).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102718
Dokumentnummer
JJR_19960801_OGH0002_0150OS00128_9600000_001