Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht die Zurückweisung des Antrages auf Einleitung der Voruntersuchung mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Gemäß § 48 Abs 1 StPO ist der Privatbeteiligte unter den näher bezeichneten, vom Stand des Strafverfahrens abhängigen Bedingungen berechtigt, statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen. Z 1 der erwähnten Gesetzesstelle regelt das Verfahren, wenn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es dort, sei es nach Vornahme von Vorerhebungen (§ 90 StPO), ablehnt. In diesem Fall ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließlich erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluss zu fassen hat. Über die Beschaffenheit dieses Antrages trifft das Gesetz keine Aussage. Im Gegensatz dazu stellt das Gesetz für den Antrag des Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung, wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte ihretwegen rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, gewisse Erfordernisse auf. Demnach muss in dem Antrag sowohl der Beschuldigte als auch die ihm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein (§ 48 Abs 1 Z 2 StPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird dieses Erfordernis im Subsidiarantrag durch die Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluss erfüllt (SSt 24/12 = EvBl 1953/238).Gemäß Paragraph 48, Absatz eins, StPO ist der Privatbeteiligte unter den näher bezeichneten, vom Stand des Strafverfahrens abhängigen Bedingungen berechtigt, statt des Staatsanwaltes die öffentliche Anklage zu erheben und durchzuführen. Ziffer eins, der erwähnten Gesetzesstelle regelt das Verfahren, wenn der Staatsanwalt die Anzeige des Verletzten zurückweist und die gerichtliche Verfolgung, sei es dort, sei es nach Vornahme von Vorerhebungen (Paragraph 90, StPO), ablehnt. In diesem Fall ist der Verletzte, insofern er sich dem Strafverfahren anzuschließlich erklärt, berechtigt, den Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung bei der Ratskammer einzubringen, die über diesen Antrag nach allenfalls gepflogenen Erhebungen Beschluss zu fassen hat. Über die Beschaffenheit dieses Antrages trifft das Gesetz keine Aussage. Im Gegensatz dazu stellt das Gesetz für den Antrag des Privatbeteiligten auf Einleitung der Voruntersuchung, wenn der Staatsanwalt von der Verfolgung einer strafbaren Handlung zurücktritt, ehe der Beschuldigte ihretwegen rechtskräftig in den Anklagestand versetzt ist, gewisse Erfordernisse auf. Demnach muss in dem Antrag sowohl der Beschuldigte als auch die ihm zur Last gelegte Tat genau bezeichnet sein (Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 2, StPO). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wird dieses Erfordernis im Subsidiarantrag durch die Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluss erfüllt (SSt 24/12 = EvBl 1953/238).
Umso eher genügt im Falle eines Subsidiarantrages nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO - also in einem früheren Verfahrensstadium, in dem die Tat und Täter in der Regel noch nicht so spezifiziert werden können - die Bezugnahme auf eine solche Verdächtige und die strafbare Handlung deutlich und bestimmt bezeichnende Verständigung der Staatsanwaltschaft.Umso eher genügt im Falle eines Subsidiarantrages nach Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO - also in einem früheren Verfahrensstadium, in dem die Tat und Täter in der Regel noch nicht so spezifiziert werden können - die Bezugnahme auf eine solche Verdächtige und die strafbare Handlung deutlich und bestimmt bezeichnende Verständigung der Staatsanwaltschaft.
Vorliegend hat die Privatbeteiligte den Umstand, dass sich ihr Subsidiarantrag auf die in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft genannte Verdächtige Sonja Z***** bezieht, durch ihren auf die Rückseite des Schriftstückes gesetzten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Indem die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diese Erklärung nicht genügen lässt, hat sie die Vorschrift des § 48 Abs 1 Z 1 StPO verkannt.Vorliegend hat die Privatbeteiligte den Umstand, dass sich ihr Subsidiarantrag auf die in der Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft genannte Verdächtige Sonja Z***** bezieht, durch ihren auf die Rückseite des Schriftstückes gesetzten Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung eindeutig zum Ausdruck gebracht. Indem die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien diese Erklärung nicht genügen lässt, hat sie die Vorschrift des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO verkannt.
Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war ohne Zuerkennung einer konkreten Wirkung (§ 292 StPO) festzustellen.Die aufgezeigte Gesetzesverletzung war ohne Zuerkennung einer konkreten Wirkung (Paragraph 292, StPO) festzustellen.