Rechtssatz RS0097067
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097067
Geschäftszahl
5Os1322/52; 15Os129/02
Entscheidungsdatum
28.11.2002
Rechtssatz
Das Erfordernis der "genauen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat" im Subsidiarantrag wird durch Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß erfüllt, mag dieser auch seinerseits auf eine Faktenübersicht hinweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Os 1322/52
Entscheidungstext OGH 02.02.1953 5 Os 1322/52
Veröff: SSt XXIV/12 = EvBl 1953/238 S 306 = JBl 1953/11 S 299
- 15 Os 129/02
Entscheidungstext OGH 28.11.2002 15 Os 129/02
Vgl auch; nur: Das Erfordernis der "genauen Bezeichnung des Beschuldigten und der ihm zur Last gelegten Tat" im Subsidiarantrag wird durch Bezugnahme auf den Einstellungsbeschluß erfüllt. (T1) Beisatz: Umso eher genügt im Falle eines Subsidiarantrages nach § 48 Abs 1 Z 1 StPO - also in einem früheren Verfahrensstadium, in dem die Tat und Täter in der Regel noch nicht so spezifiziert werden können - die Bezugnahme auf eine solche Verdächtige und die strafbare Handlung deutlich und bestimmt bezeichnende Verständigung der Staatsanwaltschaft. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0097067
Dokumentnummer
JJR_19530202_OGH0002_0050OS01322_5200000_001