Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, sie schlägt fehl.
Die Verfahrensrüge nach Z 4 kritisiert die Abweisung des zum Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin Sy***** H***** gestellten Antrags auf Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens betreffend die Genannte (ON 25, S 15 f). Dieses sei geboten gewesen, weil das Verhalten der Zeugin gegenüber dem Angeklagten nach den behaupteten Taten in Widerspruch zu den erhobenen Vorwürfen stehe.Die Verfahrensrüge nach Ziffer 4, kritisiert die Abweisung des zum Beweis für die Unrichtigkeit der Angaben der Zeugin Sy***** H***** gestellten Antrags auf Einholung eines jugendpsychologischen Gutachtens betreffend die Genannte (ON 25, S 15 f). Dieses sei geboten gewesen, weil das Verhalten der Zeugin gegenüber dem Angeklagten nach den behaupteten Taten in Widerspruch zu den erhobenen Vorwürfen stehe.
Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Zeugenaussage von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des Senats nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit eines Zeugen sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht und genügen nicht für eine Sachverständigenbestellung (Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 9). Im Übrigen bedarf die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters (RIS-Justiz RS0118956) und es wurde im Beweisantrag nicht dargelegt, dass und warum im konkreten Fall vom Vorliegen solcher Zustimmungen auszugehen sei (RIS-Justiz RS0118956 [T3, T4 und T5]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 350).Dem Beschwerdevorbringen zuwider ist ein sogenanntes Glaubwürdigkeitsgutachten eines Sachverständigen nur dann erforderlich, wenn die Beurteilung der Verlässlichkeit einer Zeugenaussage von Fachkenntnissen abhängt, deren Vorliegen bei den Mitgliedern des Senats nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden kann. Umstände hingegen, die bloß gegen die Glaubwürdigkeit oder Verlässlichkeit eines Zeugen sprechen, unterliegen ausschließlich der Beweiswürdigung durch das Gericht und genügen nicht für eine Sachverständigenbestellung (Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 9). Im Übrigen bedarf die Begutachtung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit seiner Zustimmung und jener eines etwaigen gesetzlichen Vertreters (RIS-Justiz RS0118956) und es wurde im Beweisantrag nicht dargelegt, dass und warum im konkreten Fall vom Vorliegen solcher Zustimmungen auszugehen sei (RIS-Justiz RS0118956 [T3, T4 und T5]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 350).
Die Mängelrüge (Z 5) bezeichnet mit den Feststellungen zur Änderung der „inneren Einstellung“ des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter (US 4 vorletzter Absatz) keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des reklamierten Anfechtungsgrunds. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) bezeichnet mit den Feststellungen zur Änderung der „inneren Einstellung“ des Angeklagten gegenüber seiner Stieftochter (US 4 vorletzter Absatz) keine entscheidenden Tatsachen im Sinn des reklamierten Anfechtungsgrunds.
Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 467), während mit der vorliegenden Behauptung, es lägen für getroffene Feststellungen „keine hinreichenden Beweisergebnisse“ vor, weder der bezeichnete noch ein anderer Begründungsmangel iSd Z 5 dargetan wird. Aktenwidrigkeit liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 467), während mit der vorliegenden Behauptung, es lägen für getroffene Feststellungen „keine hinreichenden Beweisergebnisse“ vor, weder der bezeichnete noch ein anderer Begründungsmangel iSd Ziffer 5, dargetan wird.
Mit den Angaben der Zeugin Su***** H***** haben sich die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auseinandergesetzt, ihr jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt (US 10). Sie waren nicht verhalten, jedes Detail der Aussage dieser Zeugin einer Erörterung zu unterziehen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 428). Mit den Angaben der Zeugin Su***** H***** haben sich die Tatrichter - der Beschwerde zuwider - auseinandergesetzt, ihr jedoch keine Glaubwürdigkeit zuerkannt (US 10). Sie waren nicht verhalten, jedes Detail der Aussage dieser Zeugin einer Erörterung zu unterziehen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 428).
Ein „innerer Widerspruch“ wird mit dem Verweis auf konstatierte weitere Umstände, die aus Beschwerdesicht gegen die Feststellungen zum Tathergang sprechen, nicht dargetan, sondern erneut in unzulässiger Form die Beweiswürdigung kritisiert.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt mit der bloßen Behauptung, die - zutreffend zitierten - Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären unzureichend, nicht dar, welche Konstatierungen darüber hinaus noch aus ihrer Sicht zu treffen gewesen wären. Dass für einen Schuldspruch nach § 207 Abs 1 und § 212 Abs 1 Z 1 StGB weiters auch Feststellungen erforderlich seien, wonach das Tatopfer den Angeklagten aufgefordert habe, „aufzuhören bzw weitere Handlungen zu unterlassen“, entbehrt schließlich jeglicher Ableitung aus dem Gesetz. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) legt mit der bloßen Behauptung, die - zutreffend zitierten - Feststellungen zur subjektiven Tatseite wären unzureichend, nicht dar, welche Konstatierungen darüber hinaus noch aus ihrer Sicht zu treffen gewesen wären. Dass für einen Schuldspruch nach Paragraph 207, Absatz eins und Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB weiters auch Feststellungen erforderlich seien, wonach das Tatopfer den Angeklagten aufgefordert habe, „aufzuhören bzw weitere Handlungen zu unterlassen“, entbehrt schließlich jeglicher Ableitung aus dem Gesetz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.