Gründe:
Christian V***** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes D***** vom 21. April 1992, GZ U 907/91-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt.Christian V***** wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes D***** vom 21. April 1992, GZ U 907/91-8, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer (bedingt nachgesehenen) Geldstrafe verurteilt.
Den erstgerichtlichen Urteilsannahmen zufolge fuhr der Angeklagte am 8. November 1991 bei Nacht in Dornbirn mit seinem PKW (als erstes Fahrzeug) vorschriftsmäßig nach Aufleuchten des Grünlichtes (für seine Fahrtrichtung) von der vor dem gekennzeichneten Fußgängerübergang angebrachten Haltelinie der Brückengasse in die ampelgeregelte "sehr großzügig ausgebaute und sehr gut ausgeleuchtete" Kreuzung mit der Lustenauerstraße ein, um seine Fahrt geradeaus in die Raiffeisenstraße fortzusetzen. Er unterließ es aber, ca. 2,5 Sekunden später auf das bei pflichtgemäßer Sorgfalt erkennbare Fehlverhalten des von rechts aus der Lustenauerstraße in die für ihn durch Rotlicht gesperrte Kreuzung einfahrenden PKW-Lenkers (Wieslaw B*****) zu reagieren, worauf es im Kreuzungsbereich zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam, bei dem die Beifahrerin des Angeklagten leicht verletzt wurde.
In Stattgebung der von Christian V***** aus dem Grund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a (§ 468 Abs. 1 Z 4) StPO gegen diesen Schuldspruch erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit gelangte das Landesgericht F***** - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen und "unter Verweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1992/47)" - mit dem Urteil vom 5.August 1992, AZ Bl 85/92 (ON 16) aus nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zum Freispruch des Angeklagten gemäß § 259 Z 3 StPO:In Stattgebung der von Christian V***** aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, (Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer 4,) StPO gegen diesen Schuldspruch erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit gelangte das Landesgericht F***** - ausgehend von den erstgerichtlichen Feststellungen und "unter Verweis auf eine jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (EvBl. 1992/47)" - mit dem Urteil vom 5.August 1992, AZ Bl 85/92 (ON 16) aus nachfolgenden rechtlichen Erwägungen zum Freispruch des Angeklagten gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO:
"Jedenfalls kann ca. 2,5 Sekunden nach Beginn der Grünphase und bei verkehrsgerechtem Anfahren von einem pflichtgetreuen Kraftfahrer mit Fug nicht verlangt werden, darauf zu achten, ob ein durch rotes Licht zum Anhalten verpflichteter Kraftfahrer sein Fahrzeug im Bereich einer sehr großzügig ausgebauten Kreuzung der in Rede stehenden Art vor der für ihn geltenden Haltelinie noch zum Stillstand bringen oder vorschriftswidrig die Kreuzung zu queren trachten werde."
Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes steht nach Ansicht des Generalprokurators mit dem Gesetz nicht im Einklang. In der deshalb zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde führt er dazu aus:
"Nach § 38 Abs. 4 zweiter Satz hat der Lenker eines Fahrzeuges bei Grünlicht weiterzufahren, wenn es die Verkehrslage zuläßt; die Befugnis, eine ampelgeregelte Kreuzung während der Grünphase zu durchfahren, wird sohin nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen Verkehrssituation eingeräumt (vgl. zuletzt EvBl. 1992/47 = ZVR 1992/63). Ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt, kann zwar grundsätzlich darauf vertrauen, daß aus der nunmehr gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfährt, er hat aber dessen ungeachtet weiterhin der Verkehrslage im gesamten Kreuzungsbereich die nach Lage des Falles gebotene und zumutbare Beachtung zu schenken. Im Falle der Erkennbarkeit der Vorschriftswidrigkeit des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers verliert nämlich der Vertrauensgrundsatz seine Wirksamkeit (vgl. Benes, Messinger, StVO8, ENr. 35, 36, 38, 39, 43, 46 zu § 3 StVO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gilt die Vorschrift des § 38 Abs. 4, zweiter Satz StVO, bei Grünlicht nur weiterzufahren, wenn es die Verkehrslage zuläßt, keineswegs nur für das Einfahren (in den Kreuzungsbereich), sondern für den gesamten, durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungsbereich, sohin auch für das Weiterfahren auf einer solchen Kreuzung. Demnach ist aber auch das Weiterfahren in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich nur erlaubt, wenn dies die Verkehrslage zuläßt."Nach Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz hat der Lenker eines Fahrzeuges bei Grünlicht weiterzufahren, wenn es die Verkehrslage zuläßt; die Befugnis, eine ampelgeregelte Kreuzung während der Grünphase zu durchfahren, wird sohin nur nach Maßgabe der jeweils aktuellen Verkehrssituation eingeräumt vergleiche zuletzt EvBl. 1992/47 = ZVR 1992/63). Ein Kraftfahrer, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfährt, kann zwar grundsätzlich darauf vertrauen, daß aus der nunmehr gesperrten Querrichtung niemand mehr in die Kreuzung einfährt, er hat aber dessen ungeachtet weiterhin der Verkehrslage im gesamten Kreuzungsbereich die nach Lage des Falles gebotene und zumutbare Beachtung zu schenken. Im Falle der Erkennbarkeit der Vorschriftswidrigkeit des Verhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers verliert nämlich der Vertrauensgrundsatz seine Wirksamkeit vergleiche Benes, Messinger, StVO8, ENr. 35, 36, 38, 39, 43, 46 zu Paragraph 3, StVO). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes gilt die Vorschrift des Paragraph 38, Absatz 4,, zweiter Satz StVO, bei Grünlicht nur weiterzufahren, wenn es die Verkehrslage zuläßt, keineswegs nur für das Einfahren (in den Kreuzungsbereich), sondern für den gesamten, durch Lichtzeichen geregelten Kreuzungsbereich, sohin auch für das Weiterfahren auf einer solchen Kreuzung. Demnach ist aber auch das Weiterfahren in einem ampelgeregelten Kreuzungsbereich nur erlaubt, wenn dies die Verkehrslage zuläßt.
Nach den Urteilsfeststellungen des Bezirksgerichtes Dornbirn als Erstgericht, von denen das Berufungsgericht mangels Beweiswiederholung oder Beweisergänzung bei seiner rechtlichen Beurteilung auszugehen hatte, war für den im Kreuzungsbereich befindlichen Beschwerdeführer Christian V***** das verkehrswidrige Verhalten des an dem nachfolgenden Zusammenstoß beteiligten Lenkers des polnischen Fahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar. Die Kollision beider Fahrzeuge wäre für den Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Reaktion ab Erkennbarkeit der Gefahr leicht vermeidbar gewesen (er hätte nur die weitere Beschleunigung seines Fahrzeuges unterlassen müssen; vgl. S 69/70 dA). Das Unterlassen einer dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbaren Reaktion in einem Zeitpunkt, in dem er das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erkennen konnte, stellte sich demnach als ein dem Beschwerdeführer zurechenbarer objektiver und subjektiver Sorgfaltsverstoß im Sinne des § 6 StGB dar, zumal er zur Beobachtung der Verkehrslage auch noch bei der Weiterfahrt im Kreuzungsbereich verpflichtet war (§ 38 Abs. 4 zweiter Satz StVO), die Einhaltung dieser Verpflichtung das Maß jener Sorgfalt, die der Gesetzgeber bei jedem durchschnittlichen Kfz-Lenker voraussetzt, keineswegs überschreitet und ihm unter den gegebenen Umständen ein zur Abwendung der Gefahr gebotenes Verhalten auch zumutbar war."Nach den Urteilsfeststellungen des Bezirksgerichtes Dornbirn als Erstgericht, von denen das Berufungsgericht mangels Beweiswiederholung oder Beweisergänzung bei seiner rechtlichen Beurteilung auszugehen hatte, war für den im Kreuzungsbereich befindlichen Beschwerdeführer Christian V***** das verkehrswidrige Verhalten des an dem nachfolgenden Zusammenstoß beteiligten Lenkers des polnischen Fahrzeuges bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennbar. Die Kollision beider Fahrzeuge wäre für den Beschwerdeführer bei rechtzeitiger Reaktion ab Erkennbarkeit der Gefahr leicht vermeidbar gewesen (er hätte nur die weitere Beschleunigung seines Fahrzeuges unterlassen müssen; vergleiche S 69/70 dA). Das Unterlassen einer dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbaren Reaktion in einem Zeitpunkt, in dem er das verkehrswidrige Verhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers erkennen konnte, stellte sich demnach als ein dem Beschwerdeführer zurechenbarer objektiver und subjektiver Sorgfaltsverstoß im Sinne des Paragraph 6, StGB dar, zumal er zur Beobachtung der Verkehrslage auch noch bei der Weiterfahrt im Kreuzungsbereich verpflichtet war (Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz StVO), die Einhaltung dieser Verpflichtung das Maß jener Sorgfalt, die der Gesetzgeber bei jedem durchschnittlichen Kfz-Lenker voraussetzt, keineswegs überschreitet und ihm unter den gegebenen Umständen ein zur Abwendung der Gefahr gebotenes Verhalten auch zumutbar war."