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Rechtssatz RS0073397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073397

Geschäftszahl

15Os129/92

Entscheidungsdatum

14.01.1993

Rechtssatz

Das Gebot des Paragraph 38, Absatz 4, StPO, bei grünem Licht nur dann weiterzufahren oder einzubiegen, wenn es die Verkehrslage zuläßt, gilt nicht bloß für das Einfahren, sondern für das Passieren der Kreuzung überhaupt. Daher genügt es nicht, daß sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges lediglich vor dem Einfahren in die für ihn freigegebene Kreuzung davon überzeugt, ob dies die Verkehrslage zuläßt; er hat vielmehr auch während des Durchfahrens insbesondere einer großflächigen Kreuzung die Verkehrslage (weiter) zu beobachten, damit er gegebenenfalls ab Erkennbarkeit des Fehlverhaltens eines anderen Verkehrsteilnehmers - wodurch der Vertrauensgrundsatz seine Wirksamkeit verliert - entsprechend reagieren kann.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 129/92
    Entscheidungstext OGH 14.01.1993 15 Os 129/92
    Veröff: ZVR 1994/79 S 216

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073397

Dokumentnummer

JJR_19930114_OGH0002_0150OS00129_9200000_001