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Entscheidung 15 Os 13/18b×

Entscheidung 15 Os 13/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os13/18b

Entscheidungsdatum

14.02.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Peter K***** wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 29 Hv 78/17x des Landesgerichts Innsbruck, über dessen Beschwerde gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18. Jänner 2018, AZ 7 Bs 1/18g, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 27. September 2017, GZ 29 Hv 78/17x-32, wurde Peter K***** des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 126, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB schuldig erkannt. Seine dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies der Oberste Gerichtshofs mit Beschluss vom 14. Dezember 2017, AZ 12 Os 144/17v, zurück und leitete die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zur Entscheidung über die von der Staatsanwaltschaft und vom Angeklagten gegen das Ersturteil erhobenen Strafberufungen zu.

Das Oberlandesgericht Innsbruck gab mit Urteil vom 18. Jänner 2018 den Berufungen nicht Folge und verurteilte den Angeklagten darüber hinaus zum Ersatz der Kosten des Berufungsverfahrens gemäß Paragraph 390 a, Absatz eins, erster Satz StPO (AZ 7 Bs 1/18g).

Gegen dieses Urteil erhob der Angeklagte „Beschwerde“. Da gegen eine solche Entscheidung des Oberlandesgerichts kein weiterer Rechtszug zusteht (Paragraph 295, Absatz 3, StPO), war mit Zurückweisung vorzugehen.

Schlagworte

none;

Textnummer

E120882

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0150OS00013.18B.0214.000

Im RIS seit

16.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2018

Dokumentnummer

JJT_20180214_OGH0002_0150OS00013_18B0000_000