Die augenscheinlich durch einen Diktat- oder Schreibfehler verursachte Abweichung in der Urteilsausfertigung, die als solche keine Nichtigkeit (§ 468 Abs. 1 StPO) bewirkt (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 6 zu § 468), wäre jederzeit zu berichtigen gewesen (§ 270 Abs. 4 iVm § 458 Abs. 5 StPO), allerdings nur bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes (vgl. Foregger-Serini StPO4 Erl. IX zu § 270); eine Berichtigung kommt daher vorliegend nicht (mehr) in Betracht, sondern nur die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung.Die augenscheinlich durch einen Diktat- oder Schreibfehler verursachte Abweichung in der Urteilsausfertigung, die als solche keine Nichtigkeit (Paragraph 468, Absatz eins, StPO) bewirkt (Mayerhofer/Rieder StPO2 E 6 zu Paragraph 468,), wäre jederzeit zu berichtigen gewesen (Paragraph 270, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 458, Absatz 5, StPO), allerdings nur bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichtes vergleiche Foregger-Serini StPO4 Erl. römisch neun zu Paragraph 270,); eine Berichtigung kommt daher vorliegend nicht (mehr) in Betracht, sondern nur die Feststellung der unterlaufenen Gesetzesverletzung.
Die Generalprokuratur begehrte in ihrer zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde nicht nur diese Feststellung, sondern darüber hinaus die Aufhebung des Urteils des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 25. September 1990, soweit darin über die Berufung der Staatsanwaltschaft entschieden wurde, und die Erteilung des Auftrages an das Bezirksgericht Horn und das Kreisgericht Krems an der Donau, dem Gesetz gemäß zu verfahren.
Der Oberste Gerichtshof vermochte sich diesen auf einen Ausspruch gemäß § 292 letzter Satz StPO gerichteten Begehren nicht anzuschließen, weil damit die rechtliche Möglichkeit einer Benachteiligung des Verurteilten eröffnet werden könnte:Der Oberste Gerichtshof vermochte sich diesen auf einen Ausspruch gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO gerichteten Begehren nicht anzuschließen, weil damit die rechtliche Möglichkeit einer Benachteiligung des Verurteilten eröffnet werden könnte:
Im Fall einer Angleichung der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichtes Horn an das verkündete Urteil (mit vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe) stünde nämlich die Möglichkeit offen, daß das Kreisgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht aufgrund der vom Staatsanwalt erhobenen Berufung (erneut) die bedingte Strafnachsicht ausschalten könnte (im berufungsgerichtlichen Urteil vom 25.September 1990 wurde ausgeführt, daß bereits die Persönlichkeit und das Vorleben des Verurteilten eine bedingte Strafnachsicht nicht mehr zuließen). Selbst unter der Annahme aber, daß das Berufungsgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gäbe, stünde weiterhin die Möglichkeit im Raum, daß die bedingte Strafnachsicht gemäß § 53 Abs. 1 StGB oder gemäß § 55 Abs. 1 StGB widerrufen werden könnte. In jeder der bezeichneten Konstellationen hätte somit der Verurteilte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verbüßen, wäre demnach gegenüber dem Inhalt des berufungsgerichtlichen Urteils vom 25.September 1990 schlechtergestellt.Im Fall einer Angleichung der Ausfertigung des Urteils des Bezirksgerichtes Horn an das verkündete Urteil (mit vier Monaten bedingt nachgesehener Freiheitsstrafe) stünde nämlich die Möglichkeit offen, daß das Kreisgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht aufgrund der vom Staatsanwalt erhobenen Berufung (erneut) die bedingte Strafnachsicht ausschalten könnte (im berufungsgerichtlichen Urteil vom 25.September 1990 wurde ausgeführt, daß bereits die Persönlichkeit und das Vorleben des Verurteilten eine bedingte Strafnachsicht nicht mehr zuließen). Selbst unter der Annahme aber, daß das Berufungsgericht der Berufung der Staatsanwaltschaft nicht Folge gäbe, stünde weiterhin die Möglichkeit im Raum, daß die bedingte Strafnachsicht gemäß Paragraph 53, Absatz eins, StGB oder gemäß Paragraph 55, Absatz eins, StGB widerrufen werden könnte. In jeder der bezeichneten Konstellationen hätte somit der Verurteilte eine Freiheitsstrafe von vier Monaten zu verbüßen, wäre demnach gegenüber dem Inhalt des berufungsgerichtlichen Urteils vom 25.September 1990 schlechtergestellt.
Aus den angeführten Gründen hat es daher bei dem wenngleich auf unrichtiger Grundlage gefällten Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Berufungsgericht vom 25.September 1990, AZ 11 Bl 67/90, zu verbleiben; das Bezirksgericht Horn wird bei seinen weiteren Verfügungen daher davon auszugehen haben, daß Karl N***** (rechtskräftig) zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt worden ist.