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Rechtssatz RS0100425

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0100425

Geschäftszahl

15Os13/91 (15Os14/91)

Entscheidungsdatum

04.04.1991

Rechtssatz

Bezirksgericht verkündet bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von vier Monaten, bezeichnet aber in der Urteilsausfertigung das Strafmaß mit vier Wochen; auf Grund einer Berufung der Staatsanwaltschaft schaltet das Berufungsgericht die bedingte Strafnachsicht aus: Der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wird keine konkrete Wirkung zuerkannt, weil sonst die Möglichkeit einer Verschlimmerung eröffnet wäre, denn nach einer Angleichung (auf vier Monate) hätte der Verurteilte bei (neuerlicher) Ausschaltung der bedingten Strafnachsicht oder deren Widerruf vier Monate zu verbüßen. Es hat daher bei dem wenngleich auf unrichtiger Grundlage gefälltem Urteil des Berufungsgerichtes zu verbleiben.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 13/91
    Entscheidungstext OGH 04.04.1991 15 Os 13/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100425

Dokumentnummer

JJR_19910404_OGH0002_0150OS00013_9100000_001