Das undifferenziert auf Z 5 und 5 a gestützte Vorbringen enthält keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe. Scheinen nämlich - wie vorliegend - dem Beschwerdeführer die Urteilsgründe bloß nicht genug überzeugend und lassen sich aus den vom Erstgericht (zum Nachteil des Angeklagten) mängelfrei ermittelten Prämissen auch noch andere, für diesen günstigere Schlußfolgerungen ableiten, hat es nur von seiner Pflicht der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) Gebrauch gemacht, die jedoch im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar ist (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 42 a, § 281 Z 5 E 147, § 281 Z 5 a E 4, 17 jeweils mwN; Foregger/Kodek StPO7 S 424 f).Das undifferenziert auf Ziffer 5 und 5 a gestützte Vorbringen enthält keine prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten formellen Nichtigkeitsgründe. Scheinen nämlich - wie vorliegend - dem Beschwerdeführer die Urteilsgründe bloß nicht genug überzeugend und lassen sich aus den vom Erstgericht (zum Nachteil des Angeklagten) mängelfrei ermittelten Prämissen auch noch andere, für diesen günstigere Schlußfolgerungen ableiten, hat es nur von seiner Pflicht der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) Gebrauch gemacht, die jedoch im Nichtigkeitsverfahren unanfechtbar ist vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 42 a, Paragraph 281, Ziffer 5, E 147, Paragraph 281, Ziffer 5, a E 4, 17 jeweils mwN; Foregger/Kodek StPO7 S 424 f).
Gegen eben dieses fundamentale prozessuale Verbot verstößt der Nichtigkeitswerber, indem er, auf seiner vom Schöffengericht als unglaubwürdig beurteilten leugnenden Verantwortung beharrend,
generell die (Allein-)Täterschaft an beiden Diebstählen (A.I.1. und 2.) als auch die Mittäterschaft an den Straftaten des Mitangeklagten M***** (A.IV. iVm B.) in Abrede zu stellen trachtet;generell die (Allein-)Täterschaft an beiden Diebstählen (A.I.1. und 2.) als auch die Mittäterschaft an den Straftaten des Mitangeklagten M***** (A.IV. in Verbindung mit B.) in Abrede zu stellen trachtet;
unter isolierter Betrachtung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang gerissener Passagen aus der von ihm als vollkommen unglaubwürdig bezeichneten, vom Schöffengericht indes für beweiskräftig erachteten Verantwortung des Angeklagten M*****, der Aussage des Zeugen Mario A***** und einzelner Verfahrensergebnisse, die allesamt keine entscheidenden (also weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgebende) Umstände berühren, mit bloß spekulativ/hypothetischen Überlegungen (wie die Beschwerde selbst einräumt) weitwendig darzulegen sucht, warum er - nach seiner eigenen Meinung - weder "gegen Mittag" des 23.Juni 1997 den Diebstahl zum Nachteil des Mario A***** in Wien 1., Kölnerhofgasse (A.I.2.) begangen haben, noch (unter Erstellung eines "einfachen Weg-Zeit-Diagramms") mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auch nicht am betrügerischen Ankauf eines Dupont-Feuerzeuges seines Komplizen M***** bei der Firma W***** in der Wiener Innenstadt (A.IV.2. iVm B.II.1.) beteiligt gewesen sein konnte;unter isolierter Betrachtung einzelner aus dem Gesamtzusammenhang gerissener Passagen aus der von ihm als vollkommen unglaubwürdig bezeichneten, vom Schöffengericht indes für beweiskräftig erachteten Verantwortung des Angeklagten M*****, der Aussage des Zeugen Mario A***** und einzelner Verfahrensergebnisse, die allesamt keine entscheidenden (also weder für die Schuld noch für den anzuwendenden Strafsatz maßgebende) Umstände berühren, mit bloß spekulativ/hypothetischen Überlegungen (wie die Beschwerde selbst einräumt) weitwendig darzulegen sucht, warum er - nach seiner eigenen Meinung - weder "gegen Mittag" des 23.Juni 1997 den Diebstahl zum Nachteil des Mario A***** in Wien 1., Kölnerhofgasse (A.I.2.) begangen haben, noch (unter Erstellung eines "einfachen Weg-Zeit-Diagramms") mit "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" auch nicht am betrügerischen Ankauf eines Dupont-Feuerzeuges seines Komplizen M***** bei der Firma W***** in der Wiener Innenstadt (A.IV.2. in Verbindung mit B.II.1.) beteiligt gewesen sein konnte;
für die Tatsachenfeststellung "zugunsten des Beschuldigten im Zweifel" die Berücksichtigung der für ihn günstigereren Tatsachenlage beansprucht (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 258 E 38 ff);für die Tatsachenfeststellung "zugunsten des Beschuldigten im Zweifel" die Berücksichtigung der für ihn günstigereren Tatsachenlage beansprucht vergleiche hiezu Mayerhofer aaO Paragraph 258, E 38 ff);
pauschal die an sich unanfechtbaren schöffengerichtlichen Erwägungen (US 17 ff) kritisiert und hinterfragt, warum die Tatrichter nicht seiner glaubwürdigen Verantwortung sowie den diese bestätigenden Zeugenaussagen der Ehegattin (Elisabeth V*****) und des Walter H***** gefolgt seien (vgl Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 2); und schließlichpauschal die an sich unanfechtbaren schöffengerichtlichen Erwägungen (US 17 ff) kritisiert und hinterfragt, warum die Tatrichter nicht seiner glaubwürdigen Verantwortung sowie den diese bestätigenden Zeugenaussagen der Ehegattin (Elisabeth V*****) und des Walter H***** gefolgt seien vergleiche Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 2); und schließlich
apodiktisch behauptet, wenn er für den Diebstahl am 23.Juni 1997 nicht in Frage komme, werde er auf Grund der diffusen Verantwortung M*****s auch zu Unrecht des Einbruchsdiebstahls vom 10.März 1997 (A.I.1.) sowie der Anstiftung zu den einzelnen "Scheckabhebungen" beschuldigt.
Solcherart wird ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung bloß der kritisch-psychologische Vorgang bei Lösung der Schuldfrage durch die Erkenntnisrichter in Zweifel gezogen, die in einer ausführlichen und differenzierten Gesamtschau aller Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks empirisch einwandfrei, zureichend (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) und plausibel darlegen, aus welchen Gründen sie den Nichtigkeitswerber nicht nur für den Dieb, sondern auch für den Bestimmungstäter zu den Betrugstaten halten.Solcherart wird ausschließlich nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässigen Schuldberufung bloß der kritisch-psychologische Vorgang bei Lösung der Schuldfrage durch die Erkenntnisrichter in Zweifel gezogen, die in einer ausführlichen und differenzierten Gesamtschau aller Zeugen- und Sachbeweise sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks empirisch einwandfrei, zureichend (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) und plausibel darlegen, aus welchen Gründen sie den Nichtigkeitswerber nicht nur für den Dieb, sondern auch für den Bestimmungstäter zu den Betrugstaten halten.
Soweit aber darüber hinaus eine unvollständige Ausschöpfung einer möglichen Beweisquelle gerügt wird, weil das Erstgericht die Entgegennahme des charakteristischen Feuerzeuges der Marke Dupont aus dem am 23.Juni 1997 verübten Betrug zum Nachteil der Firma "W*****", (gemeint: der Firma W***** laut B.II.1.) beim Dorotheum nicht überprüft habe, wird damit weder eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO (vgl hiezu Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 82 ff; Foregger/Kodek aaO S 423) noch ein schwerwiegender, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommener Mangel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt (Z 5 a). Denn bei der gegebenen Verfahrenslage war eine derartige Beweisaufnahme von Amts wegen nicht geboten.Soweit aber darüber hinaus eine unvollständige Ausschöpfung einer möglichen Beweisquelle gerügt wird, weil das Erstgericht die Entgegennahme des charakteristischen Feuerzeuges der Marke Dupont aus dem am 23.Juni 1997 verübten Betrug zum Nachteil der Firma "W*****", (gemeint: der Firma W***** laut B.II.1.) beim Dorotheum nicht überprüft habe, wird damit weder eine Unvollständigkeit in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO vergleiche hiezu Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 82 ff; Foregger/Kodek aaO S 423) noch ein schwerwiegender, unter Außerachtlassen der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommener Mangel in der Sachverhaltsermittlung aufgezeigt (Ziffer 5, a). Denn bei der gegebenen Verfahrenslage war eine derartige Beweisaufnahme von Amts wegen nicht geboten.
Dessenungeachtet wäre es aber dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihnen die Verfahrensrüge (Z 4) offengestanden wäre. Dieses prozessuale Versäumnis kann aber in der Beschwerdeschrift, somit verspätet, nicht mehr saniert werden.Dessenungeachtet wäre es aber dem Angeklagten oder seinem Verteidiger freigestanden, in der Hauptverhandlung einen darauf abzielenden begründeten Antrag zu stellen, nach dessen Abweisung durch den Gerichtshof ihnen die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) offengestanden wäre. Dieses prozessuale Versäumnis kann aber in der Beschwerdeschrift, somit verspätet, nicht mehr saniert werden.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) läßt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Sie unternimmt nämlich nicht einmal ansatzweise den Versuch - wie dies für die erfolg- reiche Geltendmachung unabdingbar erforderlich ist -, auf der Grundlage des gesamten festgestellten Urteilssachverhaltes den Nachweis zu erbringen, daß dem Schöffengericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel zur subjektiven und objektiven Tatseite oder/und ein Fehler bei Anwendung des Strafgesetzes unterlaufen ist. Vielmehr wird erneut bloß in prozeßordnungswidriger und daher unbeachtlicher Weise mit bereits in der Mängelrüge erhobenen Einwänden sowie mit eigenen, urteilsfremden Überlegungen und Mutmaßungen die - wie dargelegt - sachgerechte Beweiswürdigung der Tatrich- ter bekämpft.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) läßt zur Gänze eine gesetzmäßige Darstellung des relevierten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen. Sie unternimmt nämlich nicht einmal ansatzweise den Versuch - wie dies für die erfolg- reiche Geltendmachung unabdingbar erforderlich ist -, auf der Grundlage des gesamten festgestellten Urteilssachverhaltes den Nachweis zu erbringen, daß dem Schöffengericht ein beweismäßig indizierter Feststellungsmangel zur subjektiven und objektiven Tatseite oder/und ein Fehler bei Anwendung des Strafgesetzes unterlaufen ist. Vielmehr wird erneut bloß in prozeßordnungswidriger und daher unbeachtlicher Weise mit bereits in der Mängelrüge erhobenen Einwänden sowie mit eigenen, urteilsfremden Überlegungen und Mutmaßungen die - wie dargelegt - sachgerechte Beweiswürdigung der Tatrich- ter bekämpft.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285 d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war sonach schon bei einer nichtöffentlichen Beratung gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO sofort zurückzuweisen.
Aus deren Anlaß (§ 290 Abs 1 StPO) überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß zum Nachteil des Angeklagten V***** - von den Prozeßparteien unbekämpft - das Strafgesetz mehrfach unrichtig angewendet wurde (§ 281 Abs 1 Z 10, teilweise Z 9 lit a StPO).Aus deren Anlaß (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) überzeugte sich jedoch der Oberste Gerichtshof, daß zum Nachteil des Angeklagten V***** - von den Prozeßparteien unbekämpft - das Strafgesetz mehrfach unrichtig angewendet wurde (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10,, teilweise Ziffer 9, Litera a, StPO).
1. Der erstgerichtliche Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der zu A.I.1. und 2. bezeichneten Taten durch deren getrennte Beurteilung als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB (A.I.1.) und gesondert als Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB (A.I.2.; US 7) ist verfehlt. Denn zufolge § 29 StGB sind nach gefestigter Judikatur, an der der Oberste Gerichtshof nach Prüfung dagegen erhobener Einwände weiterhin festhält (zB jüngst in EvBl 1997/154 und ÖJZ-LSK 1997/189), alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch (wie hier) weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen; die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen eben dieses Deliktstypus ist daher unzulässig (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 29 E 5). Ein solcher Verstoß gegen das Zusammenrechnungsprinzip des § 29 StGB begründet Urteilsnichtigkeit im Sinne des § 281 Abs 1 Z 10 StPO (vgl ua 15 Os 11/95; RZ 1997/83 = ÖJZ-LSK 1997/189; Mayerhofer aaO § 281 Z 10 E 22 mwN).1. Der erstgerichtliche Ausspruch über die rechtliche Unterstellung der zu A.I.1. und 2. bezeichneten Taten durch deren getrennte Beurteilung als Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB (A.I.1.) und gesondert als Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (A.I.2.; US 7) ist verfehlt. Denn zufolge Paragraph 29, StGB sind nach gefestigter Judikatur, an der der Oberste Gerichtshof nach Prüfung dagegen erhobener Einwände weiterhin festhält (zB jüngst in EvBl 1997/154 und ÖJZ-LSK 1997/189), alle in einem Verfahren demselben Täter angelasteten Diebstähle, mögen sie auch (wie hier) weder örtlich noch zeitlich zusammenhängen und jeder für sich rechtlich verschiedener Art sein, bei ihrer rechtlichen Beurteilung zu einer Einheit zusammenzufassen; die getrennte Annahme eines Vergehens des Diebstahls neben einem Verbrechen eben dieses Deliktstypus ist daher unzulässig (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 29, E 5). Ein solcher Verstoß gegen das Zusammenrechnungsprinzip des Paragraph 29, StGB begründet Urteilsnichtigkeit im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO vergleiche ua 15 Os 11/95; RZ 1997/83 = ÖJZ-LSK 1997/189; Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 10, E 22 mwN).
Richtig hat daher V***** zu I.1. und 2. (nur) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB begangen.Richtig hat daher V***** zu römisch eins.1. und 2. (nur) das Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, StGB begangen.
2. Das Erstgericht hat den zu A.IV iVm B. angeführten Sachverhalt zutreffend als Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers zum Betrug des Angeklagten M***** beurteilt. Hingegen hat es diese Tathandlung - ohne den strafsatzbestimmenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit (§§ 70, 148 StGB) in den Spruch ausdrücklich aufzunehmen und ohne jegliche Feststellungsgrundlage in subjektiver Hinsicht (im Gegensatz zum Angeklagten M*****) - rechtsirrig als Verbrechen des "gewerbsmäßigen" schweren Betruges nach "§ 148 2.Fall" StGB qualifiziert und demnach auch den Angeklagten V***** nach dem2. Das Erstgericht hat den zu A.IV in Verbindung mit B. angeführten Sachverhalt zutreffend als Bestimmungstäterschaft des Beschwerdeführers zum Betrug des Angeklagten M***** beurteilt. Hingegen hat es diese Tathandlung - ohne den strafsatzbestimmenden Umstand der Gewerbsmäßigkeit (Paragraphen 70, 148, StGB) in den Spruch ausdrücklich aufzunehmen und ohne jegliche Feststellungsgrundlage in subjektiver Hinsicht (im Gegensatz zum Angeklagten M*****) - rechtsirrig als Verbrechen des "gewerbsmäßigen" schweren Betruges nach "§ 148 2.Fall" StGB qualifiziert und demnach auch den Angeklagten V***** nach dem
"2. Strafsatz des § 148 StGB" verurteilt. Insoweit leidet das erstgerichtliche Urteil daher an (von Amts wegen wahrzunehmenden) Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite (die nach der bisherigen Aktenlage zumindest indiziert sind), was Nichtigkeit nach Z 10 bewirkt."2. Strafsatz des Paragraph 148, StGB" verurteilt. Insoweit leidet das erstgerichtliche Urteil daher an (von Amts wegen wahrzunehmenden) Feststellungsmängeln zur subjektiven Tatseite (die nach der bisherigen Aktenlage zumindest indiziert sind), was Nichtigkeit nach Ziffer 10, bewirkt.
Im zweiten Rechtsgang wird dazu insbesonders zu beachten sein, daß Gewerbsmäßigkeit eine auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz kennzeichnet, die zum charakterologischen Schuldelement (nur) des betreffenden Täters zählt. Sie betrifft mithin nicht das Unrecht der Tat, sondern die Schuld. Bei mehreren Tatbeteiligten haftet daher wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nur derjenige, in dessen Person dieses (zusätzliche) subjektive Merkmal vorliegt (vgl Leukauf/Steininger Komm3 § 70 RN 7). Rechtlich unerheblich bleibt bei einem Zusammenspiel (wie im konkreten Fall) mehrerer (allenfalls gewerbsmäßig) handelnder Betrugstäter, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder die Beute - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig nur bei einem von ihnen verbleibt (15 Os 91/96).Im zweiten Rechtsgang wird dazu insbesonders zu beachten sein, daß Gewerbsmäßigkeit eine auf wiederkehrende Einnahmen zielende innere Tendenz kennzeichnet, die zum charakterologischen Schuldelement (nur) des betreffenden Täters zählt. Sie betrifft mithin nicht das Unrecht der Tat, sondern die Schuld. Bei mehreren Tatbeteiligten haftet daher wegen gewerbsmäßiger Tatbegehung nur derjenige, in dessen Person dieses (zusätzliche) subjektive Merkmal vorliegt vergleiche Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 70, RN 7). Rechtlich unerheblich bleibt bei einem Zusammenspiel (wie im konkreten Fall) mehrerer (allenfalls gewerbsmäßig) handelnder Betrugstäter, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder die Beute - aus welchen Umständen immer - tatplanwidrig nur bei einem von ihnen verbleibt (15 Os 91/96).
3. Unter A.III.1. und 2. des Urteilsspruchs werden als fremde bewegliche Sachen, die der Angeklagte V***** aus dem Gewahrsam des El T***** und des A***** entzogen haben soll, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, Invalidenausweis, Sozialversicherungskarten, ÖAMTC-Clubausweis, Blutspendeausweis, Zeckenimpfpaß sowie Fotos und "diverse Zettel" genannt.
Indes darf es sich bei Objekten des § 135 StGB nicht um gänzlich wertlose Sachen (wie etwa bei nicht näher konkretisierten "Fotos und diversen Zetteln") handeln (insoweit Z 9 lit a). Urkunden hinwieder kommen nur dann als Objekt einer dauernden Sachentziehung in Betracht, wenn sie selbständige Wertträger sind, ansonsten ist ihre Entfremdung ausschließlich nach § 229 StGB zu beurteilen (vgl Leukauf/Steininger aaO § 135 RN 2 f mwN). Diesbezüglich ergibt sich aber schon aus der Natur der im Urteil bezeich- neten Urkunden, daß sie keine selbständigen Wertträger sind.Indes darf es sich bei Objekten des Paragraph 135, StGB nicht um gänzlich wertlose Sachen (wie etwa bei nicht näher konkretisierten "Fotos und diversen Zetteln") handeln (insoweit Ziffer 9, Litera a,). Urkunden hinwieder kommen nur dann als Objekt einer dauernden Sachentziehung in Betracht, wenn sie selbständige Wertträger sind, ansonsten ist ihre Entfremdung ausschließlich nach Paragraph 229, StGB zu beurteilen vergleiche Leukauf/Steininger aaO Paragraph 135, RN 2 f mwN). Diesbezüglich ergibt sich aber schon aus der Natur der im Urteil bezeich- neten Urkunden, daß sie keine selbständigen Wertträger sind.
Bezüglich der unter A.III.2. angeführten Urkunden ohne Wertträgereigenschaft enthalten die Entscheidungsgründe zwar (im Gegensatz zu A.III.1.) subjektive Konstatierungen für die Subsumtion unter das Vergehen nach § 229 Abs 1 StGB (vgl US 17 oben), dessenungeachtet wurde der Sachverhalt - allerdings rechtlich verfehlt - dem Vergehen nach § 135 StGB unterstellt (US 7).Bezüglich der unter A.III.2. angeführten Urkunden ohne Wertträgereigenschaft enthalten die Entscheidungsgründe zwar (im Gegensatz zu A.III.1.) subjektive Konstatierungen für die Subsumtion unter das Vergehen nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB vergleiche US 17 oben), dessenungeachtet wurde der Sachverhalt - allerdings rechtlich verfehlt - dem Vergehen nach Paragraph 135, StGB unterstellt (US 7).
Obwohl das im Urteil (rechtsirrig) angenommene Vergehen nach § 135 Abs 1 StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, während § 229 Abs 1 StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr normiert, haftet dem Urteil der Nichtigkeitsgrund nach Z 10 des § 281 Abs 1 StPO an, weil bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit "mehreren" Vergehen als erschwerend angenommen wurde (US 20) und demnach eine nachteilige Wirkung für den Angeklagten V***** nicht ausgeschlossen werden kann.Obwohl das im Urteil (rechtsirrig) angenommene Vergehen nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bedroht ist, während Paragraph 229, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr normiert, haftet dem Urteil der Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO an, weil bei der Strafbemessung das Zusammentreffen von zwei Verbrechen mit "mehreren" Vergehen als erschwerend angenommen wurde (US 20) und demnach eine nachteilige Wirkung für den Angeklagten V***** nicht ausgeschlossen werden kann.
Die aufgezeigten materiellrechtlichen Feststellungsmängel machen die Anordnung einer neuen Verhandlung unvermeidbar, sodaß das Urteil im dargelegten Umfang (einschließlich des Strafausspruchs) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (partiell) sofort aufzuheben war (§ 285 e iVm § 290 Abs 1 StPO), wobei im erneuerten Verfahren überdies die vom Obersten Gerichtshof zum Schuldspruch A.I.2. und A.III. vertretene Rechtsansicht zu beachten sein wird.Die aufgezeigten materiellrechtlichen Feststellungsmängel machen die Anordnung einer neuen Verhandlung unvermeidbar, sodaß das Urteil im dargelegten Umfang (einschließlich des Strafausspruchs) schon bei einer nichtöffentlichen Beratung (partiell) sofort aufzuheben war (Paragraph 285, e in Verbindung mit Paragraph 290, Absatz eins, StPO), wobei im erneuerten Verfahren überdies die vom Obersten Gerichtshof zum Schuldspruch A.I.2. und A.III. vertretene Rechtsansicht zu beachten sein wird.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte V***** auf die Kassierung des Schuldspruchs zu verweisen.