Rechtssatz RS0109317
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109317
Entscheidungsdatum
12.02.1998
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Gewerbsmäßigkeit rechtlich unerheblich bleibt bei einem Zusammenspiel mehrerer gewerbsmäßig handelnder Betrugstäter, ob jedem jeweils der vereinbarte oder erhoffte Beuteanteil tatsächlich zukommt oder die Beute tatplanwidrig nur bei einem von ihnen verbleibt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109317
Dokumentnummer
JJR_19980212_OGH0002_0150OS00013_9800000_001