Die gegen den Schuldspruch B 1. und 2. des Urteilssatzes vom Angeklagten L***** aus Z 9 lit a bzw 9 lit c und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.Die gegen den Schuldspruch B 1. und 2. des Urteilssatzes vom Angeklagten L***** aus Ziffer 9, Litera a, bzw 9 Litera c und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.
Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit c) wird das festgestellte Betrugsverhalten nicht von § 166 StGB erfasst.Entgegen der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera c,) wird das festgestellte Betrugsverhalten nicht von Paragraph 166, StGB erfasst.
Nach dieser Bestimmung sind die dort genannten Vermögensdelikte nur unter der Voraussetzung privilegiert, dass ausschließlich der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister eines Täters nach § 166 Abs 1 StGB oder in Hausgemeinschaft mit diesem lebende weitere Angehörige (§ 72 StGB) geschädigt sind. Dabei ist die Verkürzung jedes Vermögensrechtes beachtlich, weil "Nachteil" nicht nur den tatbestandsmäßigen Erfolg bedeutet, sondern umfassender eine vermögensschädigende Veränderung der Güterverteilung (vgl die Dokumentation zum Strafgesetzbuch S 177). Werden neben solchen Angehörigen auch andere Personen geschädigt - etwa die nicht in Hausgemeinschaft mit dem Täter lebende Mutter seines unehelichen Kindes - kommt § 166 StGB nicht zur Anwendung. Ist es beim Versuch geblieben, hängt die Privilegierung (was auch die Rüge zugesteht) davon ab, zu wessen Nachteil die Tat - objektiv betrachtet - bei plangemäßer Vollendung begangen worden wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 166 Rz 8, 13, 17, 19).Nach dieser Bestimmung sind die dort genannten Vermögensdelikte nur unter der Voraussetzung privilegiert, dass ausschließlich der Ehegatte, Verwandte in gerader Linie oder Geschwister eines Täters nach Paragraph 166, Absatz eins, StGB oder in Hausgemeinschaft mit diesem lebende weitere Angehörige (Paragraph 72, StGB) geschädigt sind. Dabei ist die Verkürzung jedes Vermögensrechtes beachtlich, weil "Nachteil" nicht nur den tatbestandsmäßigen Erfolg bedeutet, sondern umfassender eine vermögensschädigende Veränderung der Güterverteilung vergleiche die Dokumentation zum Strafgesetzbuch S 177). Werden neben solchen Angehörigen auch andere Personen geschädigt - etwa die nicht in Hausgemeinschaft mit dem Täter lebende Mutter seines unehelichen Kindes - kommt Paragraph 166, StGB nicht zur Anwendung. Ist es beim Versuch geblieben, hängt die Privilegierung (was auch die Rüge zugesteht) davon ab, zu wessen Nachteil die Tat - objektiv betrachtet - bei plangemäßer Vollendung begangen worden wäre (Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 166, Rz 8, 13, 17, 19).
Das Beschwerdevorbringen, bei Tatvollendung wäre für die Kindesmutter keine Mehrbelastung eingetreten, beruht auf Erwägungen, die an Stelle des konstatierten Vorhabens erfolgreicher Vaterschaftsbestreitung - mit der aus §§ 140, 166 zweiter Satz ABGB resultierenden Konsequenz der Unterhaltstragung durch die Mutter (US 9, 12) - Fälle der Uneinbringlichkeit des Kindesunterhaltes vom feststehenden Vater betreffen. Bei prozessordnungsgemäßer Geltendmachung eines materiellrechltichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch vom Urteilssachverhalt auszugehen. Dieses Gebot missachtet die Beschwerde.Das Beschwerdevorbringen, bei Tatvollendung wäre für die Kindesmutter keine Mehrbelastung eingetreten, beruht auf Erwägungen, die an Stelle des konstatierten Vorhabens erfolgreicher Vaterschaftsbestreitung - mit der aus Paragraphen 140, 166, zweiter Satz ABGB resultierenden Konsequenz der Unterhaltstragung durch die Mutter (US 9, 12) - Fälle der Uneinbringlichkeit des Kindesunterhaltes vom feststehenden Vater betreffen. Bei prozessordnungsgemäßer Geltendmachung eines materiellrechltichen Nichtigkeitsgrundes ist jedoch vom Urteilssachverhalt auszugehen. Dieses Gebot missachtet die Beschwerde.
Der Einwand hinwieder, die Eltern eines unehelichen Kindes stünden zueinander auch ohne Lebensgemeinschaft im "nahen" Angehörigenverhältnis (sodass es zur Privilegierung nach § 166 StGB auf die Hausgemeinschaft nicht ankäme), lässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Der Hinwies auf Argumente für die Einstufung der Eltern eines ehelichen Kindes nach Beendigung der Ehe als sogenannte weitere Angehörige, bei denen § 166 StGB zur Privilegierung Hausgemeinschaft voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 11), verlässt abermals den Boden der konstatierten Tatsachen.Der Einwand hinwieder, die Eltern eines unehelichen Kindes stünden zueinander auch ohne Lebensgemeinschaft im "nahen" Angehörigenverhältnis (sodass es zur Privilegierung nach Paragraph 166, StGB auf die Hausgemeinschaft nicht ankäme), lässt die gebotene Ableitung aus dem Gesetz vermissen. Der Hinwies auf Argumente für die Einstufung der Eltern eines ehelichen Kindes nach Beendigung der Ehe als sogenannte weitere Angehörige, bei denen Paragraph 166, StGB zur Privilegierung Hausgemeinschaft voraussetzt (Kirchbacher/Presslauer aaO Rz 11), verlässt abermals den Boden der konstatierten Tatsachen.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) ist zwar zuzugeben, dass die Beurteilung des Tatverhaltens in Bezug auf das vom Angeklagten mit falschem Namen unterschriebene Formblatt (B.2.) als Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB im Hinblick auf den festgestellten Gebrauch des Falsifikats (nur) zur Täuschung im Rahmen des Betrugsvorhabens rechtlich verfehlt ist. Die daran geknüpfte Beschwerdeauffassung jedoch, das Urkundendelikt werde durch "§ 147 Abs 1 Z 1" StGB konsumiert, vermengt Urkunden- und Beweismittelbetrug (§ 147 Abs 1 Z 1 erster und zweiter [idF BGBl I 2002/134 dritter] Fall StGB) und verkennt die Möglichkeit echter Konkurrenz dieser Qualifikationen (Kirchbacher/Presslauer aaO § 146 Rz 10). Dem Angeklagten wäre daher rechtskonform an Stelle des Vergehens nach § 223 Abs 2 StGB zusätzlich auch noch die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB anzulasten gewesen (Kienapfel in WK2 § 223 Rz 259). Dieser Subsumtionsfehler gereichte dem Angeklagten indes angesichts der unterschiedlichen Strafdrohungen (nach § 147 Abs 1 StGB bis zu drei Jahren, nach § 223 Abs 1 StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) zum Vorteil (vgl Ratz in WK-StPO § 281 Rz 654 f).Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist zwar zuzugeben, dass die Beurteilung des Tatverhaltens in Bezug auf das vom Angeklagten mit falschem Namen unterschriebene Formblatt (B.2.) als Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB im Hinblick auf den festgestellten Gebrauch des Falsifikats (nur) zur Täuschung im Rahmen des Betrugsvorhabens rechtlich verfehlt ist. Die daran geknüpfte Beschwerdeauffassung jedoch, das Urkundendelikt werde durch "§ 147 Absatz eins, Ziffer eins, StGB konsumiert, vermengt Urkunden- und Beweismittelbetrug (Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter [idF BGBl römisch eins 2002/134 dritter] Fall StGB) und verkennt die Möglichkeit echter Konkurrenz dieser Qualifikationen (Kirchbacher/Presslauer aaO Paragraph 146, Rz 10). Dem Angeklagten wäre daher rechtskonform an Stelle des Vergehens nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB zusätzlich auch noch die Qualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB anzulasten gewesen (Kienapfel in WK2 Paragraph 223, Rz 259). Dieser Subsumtionsfehler gereichte dem Angeklagten indes angesichts der unterschiedlichen Strafdrohungen (nach Paragraph 147, Absatz eins, StGB bis zu drei Jahren, nach Paragraph 223, Absatz eins, StGB bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe) zum Vorteil vergleiche Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 654 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß § 35StPO erstatteten Äußerung - zu verwerfen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer dazu gemäß Paragraph 35 S, t, P, O, erstatteten Äußerung - zu verwerfen.
Das Erstgericht verhängte über Günther L***** nach §§ 28 Abs 1, 147 Abs 3 StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche es gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.Das Erstgericht verhängte über Günther L***** nach Paragraphen 28, Absatz eins, 147, Absatz 3, StGB eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche es gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachsah.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, den bisher ordentlichen Lebenswandel, das Geständnis, die Tatsache, dass sich der Angeklagte selbst gestellt hat, obwohl es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde, und dass er an der (Betrugs-)Tat in untergeordneter Weise beteiligt war.
Mit der dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 Abs 1 Z 4 StGB - schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.Mit der dagegen erhobenen Berufung strebt der Angeklagte eine - unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, StGB - schuldangemessene Herabsetzung der Freiheitsstrafe an.
Die Berufung ist (im Ergebnis) unbegründet.
Zwar hat das Tatgericht - im Sinne der Berufungsausführungen - bei den besonderen Milderungsgründen die Tatsache, dass das Verbrechen des schweren Betruges im Versuchsstadium geblieben ist, nicht erwähnt. Demgegenüber hat es aber dem Angeklagten zu Unrecht einerseits die Beteiligung "nur in untergeordneter Weise" zugebilligt, ihm andererseits die Unbescholtenheit zusätzlich zum bisher ordentlichen Lebenswandel als mildernd zugute gehalten.
Der Berufung zuwider stellt weder die "Tatbegehung aus achtenswertem Beweggrund" (weil der Angeklagte die Absicht hatte, über Andrängen des Mitangeklagten dadurch dessen brüchige Ehe zu retten, ohne sich irgend einen Vermögensvorteil zu erwarten) noch die Tatsache, dass gegen ihn "keine wie immer gearteten Erhebungen im Gange waren", einen tauglichen Milderungsgrund dar. Das sonstige Berufungsvorbringen wurde bereits durch die "Selbststellung" abgedeckt.
Bei Abwägung der Zahl und des Gewichtes der solcherart korrigierten Strafzumessungstatsachen entspricht die verhängte einjährige Freiheitsstrafe auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes sowohl der personalen Täterschuld des Angeklagten als auch dem Unrechtsgehalt und dem sozialen Störwert der Urteilstaten.
Somit konnte auch der Berufung kein Erfolg beschieden sein.