Rechtssatz RS0100834
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100834
Entscheidungsdatum
13.02.2003
Rechtssatz
Ein Betrug ist im Sinn des § 166 Abs 1 StGB dann zum Nachteil eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen worden, wenn entsprechend der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Betrugsschaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen des nahen Angehörigen eingetreten ist, das heißt der Angehörige muß Rechtsgutträger und in dieser Eigenschaft betroffen sein.Ein Betrug ist im Sinn des Paragraph 166, Absatz eins, StGB dann zum Nachteil eines der dort bezeichneten Angehörigen begangen worden, wenn entsprechend der dabei gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Betrugsschaden primär und unmittelbar im wirtschaftlichen Vermögen des nahen Angehörigen eingetreten ist, das heißt der Angehörige muß Rechtsgutträger und in dieser Eigenschaft betroffen sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 63/96
Entscheidungstext OGH 08.05.1996 13 Os 63/96
- 15 Os 130/02
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 15 Os 130/02
Vgl; Beisatz: Nachteil im Sinne des §166 Abs1 StGB bedeutet nicht nur den tatbestandsmäßigen Erfolg, sondern umfassender eine vermögensschädigende Veränderung der Güterverteilung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0100834
Dokumentnummer
JJR_19960508_OGH0002_0130OS00063_9600000_001