Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.März 1995, GZ 9 E Vr 3078/94-16, wurde Günther W***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 erster Fall und Abs 2 StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3.Juni 1994 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Vertragsbedienstete des Postamtes Schwanberg, Claudia R*****, dadurch, daß er sich für seinen Bruder Kurt W***** ausgab und den PSK-Anweisungsbeleg mit dem Namen seines Bruders ("W***** Kurti") unterfertigte, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 58.305,68 S verleitet, die die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark an ihrem Vermögen um den genannten Betrag schädigte.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 21.März 1995, GZ 9 E römisch fünf r 3078/94-16, wurde Günther W***** des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall und Absatz 2, StGB schuldig erkannt. Danach hat er am 3.Juni 1994 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Vertragsbedienstete des Postamtes Schwanberg, Claudia R*****, dadurch, daß er sich für seinen Bruder Kurt W***** ausgab und den PSK-Anweisungsbeleg mit dem Namen seines Bruders ("W***** Kurti") unterfertigte, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde, zu einer Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Geldbetrages in der Höhe von 58.305,68 S verleitet, die die Post- und Telegraphendirektion für Steiermark an ihrem Vermögen um den genannten Betrag schädigte.
Hiezu stellte das Landesgericht für Strafsachen Graz im wesentlichen fest, daß der vorgenannte Geldbetrag von der AUVA dem Bruder des Angeklagten, Kurt W*****, aufgrund eines Unfalls zugesprochen und sodann an das Postamt Schwanberg, wo der in Wien beschäftigte Kurt W***** seine Heimatadresse hatte, überwiesen wurde. Den vom Briefträger an die Adresse der Familie W***** in Schwanberg zugestellten Abholschein betreffend die vorgenannte Geldüberweisung nahm jedoch der Angeklagte Günther W***** an sich. Am Postamt Schwanberg gab sich der Angeklagte sodann als sein Bruder aus. Die Identitätstäuschung gelang, weil der Briefträger den Angeklagten nur vom Sehen her kannte und daher der Schalterbediensteten Claudia R***** irrigerweise bestätigte, daß es sich bei dem (im Postamt anwesenden) Angeklagten tatsächlich um Kurt W***** handle. Der von AUVA überwiesene Geldbetrag von 58.305,68 S wurde daraufhin von dieser Schalterbediensteten an den Angeklagten ausbezahlt. Letzterer bestätigte die Auszahlung des Geldbetrages auf dem Postanweisungsbeleg durch Unterfertigung mit dem Namen seines Bruders "Kurti W*****" und nahm das Geld "in Bereicherungsabsicht" an sich.
Nachdem Kurt W***** die Auszahlung des ihm nicht zugekommenen Geldbetrages bei der AUVA urgiert hatte, wurden ihm nach entsprechenden Recherchen von der Post- und Telegraphenverwaltung 62.105,68 S (beinhaltend auch Zinsen und Kosten; s. ON 14 des Vr-Aktes) ausbezahlt, wodurch der Post- und Telegraphenverwaltung ein Schaden in dieser Höhe entstanden ist.
Aus Anlaß einer vom Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hob das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 10.Juli 1995, AZ 9 Bs 213/95 (= GZ 9 E Vr 3078/94-22 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 9 lit c StPO gemäß § 477 Abs 1 StPO das angefochtene Urteil zur Gänze auf und sprach den Angeklagten Günther W***** vom Anklagevorwurf "zufolge mangelnder Anklageberechtigung des öffentlichen Anklägers" gemäß § 259 Z 1 StPO frei.Aus Anlaß einer vom Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe hob das Oberlandesgericht Graz mit Urteil vom 10.Juli 1995, AZ 9 Bs 213/95 (= GZ 9 E römisch fünf r 3078/94-22 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz), in amtswegiger Wahrnehmung des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera c, StPO gemäß Paragraph 477, Absatz eins, StPO das angefochtene Urteil zur Gänze auf und sprach den Angeklagten Günther W***** vom Anklagevorwurf "zufolge mangelnder Anklageberechtigung des öffentlichen Anklägers" gemäß Paragraph 259, Ziffer eins, StPO frei.
Nach der - mit der Stellungnahme der Oberstaats- anwaltschaft Graz übereinstimmenden, vgl S 176 - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurde der vorliegende (schwere) Betrug des Angeklagten (ausschließlich) zum Nachteil seines Bruders Kurt W***** und damit im Sinn des § 166 StGB im Familienkreis begangen, weshalb der Täter nur durch Privatanklage des durch die Tat verletzten Kurt W***** verfolgbar gewesen wäre. Seine Entscheidung stützte das Oberlandesgericht Graz auf folgende weitere rechtliche Erwägungen:Nach der - mit der Stellungnahme der Oberstaats- anwaltschaft Graz übereinstimmenden, vergleiche S 176 - Rechtsansicht des Berufungsgerichtes wurde der vorliegende (schwere) Betrug des Angeklagten (ausschließlich) zum Nachteil seines Bruders Kurt W***** und damit im Sinn des Paragraph 166, StGB im Familienkreis begangen, weshalb der Täter nur durch Privatanklage des durch die Tat verletzten Kurt W***** verfolgbar gewesen wäre. Seine Entscheidung stützte das Oberlandesgericht Graz auf folgende weitere rechtliche Erwägungen:
Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise des vorliegenden Sachverhaltes sei davon auszugehen, daß die Vermögensschädigung aus dem Günther W***** angelasteten Betrug im Eigentum eines Angehörigen (= seines Bruders Kurt W*****) eingetreten sei. Durch die von Günther W***** vorgenommene Behebung des Kurt W***** zustehenden Geldbetrages habe nämlich letzterer (primär) eine echte Einbuße an wirtschaftlichem Wert erlitten, weil er (vorerst) für einen wirtschaftlich nicht ganz bedeutungslosen Zeitraum um die Verfügungsmacht bezüglich des in Rede stehenden Vermögensbestandteiles gebracht worden sei. Daß sich die Post- und Telegraphendirektion in der Folge zur Auszahlung des Kurt W***** zustehenden Betrages bereit fand, ändere nichts an der bereits eingetretenen Verwirklichung des Deliktes (gemeint offenbar: zum Nachteil des Kurt W*****).