Die dagegen vom Betroffenen aus Z 3, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der auf die Bestimmung des § 430 Abs 4 StPO bezogenen Kritik der Verfahrensrüge (Z 3) fordert das Gesetz keineswegs die Anwesenheit des Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung, sofern die Unterbringungsvoraussetzungen Gegenstand seines Gutachtens sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 260; vgl dazu US 14 iVm ON 21, ON 35, S 362 ff und 425 ff). Warum eine (zusätzliche) Beeidigung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. Ernst G***** (vgl S 302) in der Hauptverhandlung vorzunehmen gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar und bezeichnet den die behauptete Nichtigkeit bildenden Tatumstand nicht deutlich und bestimmt.Die dagegen vom Betroffenen aus Ziffer 3, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der auf die Bestimmung des Paragraph 430, Absatz 4, StPO bezogenen Kritik der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) fordert das Gesetz keineswegs die Anwesenheit des Sachverständigen während der ganzen Hauptverhandlung, sofern die Unterbringungsvoraussetzungen Gegenstand seines Gutachtens sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 260; vergleiche dazu US 14 in Verbindung mit ON 21, ON 35, S 362 ff und 425 ff). Warum eine (zusätzliche) Beeidigung des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. med. Ernst G***** vergleiche S 302) in der Hauptverhandlung vorzunehmen gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar und bezeichnet den die behauptete Nichtigkeit bildenden Tatumstand nicht deutlich und bestimmt.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen lässt sich aus dem Urteil die Verwertung der Aussage der Zeugin Margarete B*****, die von der Verlesung in der Hauptverhandlung ausdrücklich ausgenommen wurde (S 427) nicht ableiten. Vielmehr stützen sich die Konstatierungen über den Alkoholkonsum des Betroffenen, seine Beziehung zu seiner Tante und die ihr gegenüber gemachten Äußerungen (US 4) auf die Depositionen der Zeugen Walpurga K***** und Roman B***** (US 12), zum Teil auf dessen eigene Aussage (US 13). Worin die Beschwerde - über die bloße Behauptung hinaus - in den Ausführungen auf US 4 - "eine Verwertung der Aussagen der Margarete B***** im Urteil" erblickt, legt sie ebenfalls nicht dar.
Die Mängelrüge (Z 5) verkennt, dass zur Verwirklichung des § 107 StGB nicht erforderlich ist, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird, solange sich bloß die Absicht des Täters darauf erstreckt (Schwaighofer in WK2 § 107 Rz 9). Demgemäß konnte eine Erörterung der Aussage des Zeugen B*****, inwieweit er durch die inkriminierten Äußerungen in Furcht und Unruhe versetzt worden sei, als nicht entscheidungswesentlich unterbleiben. Die weiteren, die Eignung der Drohung in Frage stellenden Beschwerdeargumente übergehen die diesbezüglich eindeutigen (gegenteiligen) Urteilsausführungen S 4, 14 und 16. Insoweit die Beschwerde Begründungsmängel zur versuchten Brandstiftung aus der Aussage des Betroffenen, er habe ein Feuerzeug und brauche für eine Brandlegung keine Zünder, sowie aus dem Umstand, dass er die Brandlegung schon über einen langen Zeitraum öfters angekündigt und nicht verwirklicht habe, ableiten will, dass auch andere Schlüsse zugunsten des Betroffenen gezogen werden könnten, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im Kollegialverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) verkennt, dass zur Verwirklichung des Paragraph 107, StGB nicht erforderlich ist, dass das Opfer tatsächlich in Furcht und Unruhe versetzt wird, solange sich bloß die Absicht des Täters darauf erstreckt (Schwaighofer in WK2 Paragraph 107, Rz 9). Demgemäß konnte eine Erörterung der Aussage des Zeugen B*****, inwieweit er durch die inkriminierten Äußerungen in Furcht und Unruhe versetzt worden sei, als nicht entscheidungswesentlich unterbleiben. Die weiteren, die Eignung der Drohung in Frage stellenden Beschwerdeargumente übergehen die diesbezüglich eindeutigen (gegenteiligen) Urteilsausführungen S 4, 14 und 16. Insoweit die Beschwerde Begründungsmängel zur versuchten Brandstiftung aus der Aussage des Betroffenen, er habe ein Feuerzeug und brauche für eine Brandlegung keine Zünder, sowie aus dem Umstand, dass er die Brandlegung schon über einen langen Zeitraum öfters angekündigt und nicht verwirklicht habe, ableiten will, dass auch andere Schlüsse zugunsten des Betroffenen gezogen werden könnten, bekämpft sie bloß unzulässig nach Art einer im Kollegialverfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.
Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Betroffenen als Schutzbehauptung angesehen haben. Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag keinen Begründungsmangel herzustellen.Diese haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Gesetzen folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Betroffenen als Schutzbehauptung angesehen haben. Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismitteln gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag keinen Begründungsmangel herzustellen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) bekämpft (betreffend den Ausspruch über die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB) zum einen das Vorliegen einer gefährlichen Drohung, zum andern der Brandstiftung, indem sie "Feststellungen zu Lasten des Angeklagten" kritisiert, welche auf Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen beruhten, die mit den festgestellten Sachverhalten in keiner Weise in Einklang stünden. Dabei wird die Aussage des Neffen des Betroffenen zur gefährlichen Drohungen in der Hauptverhandlung als zu allgemein und ungenau bezeichnet und eine Erörterung der Depositionen des Zeugen B*****, er habe sich durch die Äußerungen des Betroffenen nicht in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt, vermisst. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit dem Verweis auf einen behaupteten "substanzlosen Gebrauch der verba legalia". Mit diesem Vorbringen erweist sie sich einerseits selbst als nicht ausreichend substantiiert, andererseits lässt sie hiebei den erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Aktenlage indizierte - Konstatierungen über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4, 5, 15 ff) noch zu treffen gewesen wären.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) bekämpft (betreffend den Ausspruch über die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, StGB) zum einen das Vorliegen einer gefährlichen Drohung, zum andern der Brandstiftung, indem sie "Feststellungen zu Lasten des Angeklagten" kritisiert, welche auf Nichtberücksichtigung von Verfahrensergebnissen beruhten, die mit den festgestellten Sachverhalten in keiner Weise in Einklang stünden. Dabei wird die Aussage des Neffen des Betroffenen zur gefährlichen Drohungen in der Hauptverhandlung als zu allgemein und ungenau bezeichnet und eine Erörterung der Depositionen des Zeugen B*****, er habe sich durch die Äußerungen des Betroffenen nicht in Furcht und Unruhe versetzt gefühlt, vermisst. Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerde jedoch keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) moniert das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite mit dem Verweis auf einen behaupteten "substanzlosen Gebrauch der verba legalia". Mit diesem Vorbringen erweist sie sich einerseits selbst als nicht ausreichend substantiiert, andererseits lässt sie hiebei den erforderlichen Hinweis vermissen, welche - nach Ansicht des Beschwerdeführers durch die Aktenlage indizierte - Konstatierungen über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 4, 5, 15 ff) noch zu treffen gewesen wären.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil nach Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, StPO) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die (vom Betroffenen zwar als Berufung wegen Schuld bezeichnete, inhaltlich aber als Berufung ausgeführte, auch im Schlussantrag so bezeichnete) Berufung (betreffend die Ermessensentscheidung) fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§§ 285d, 285i StPO).Die Entscheidung über die (vom Betroffenen zwar als Berufung wegen Schuld bezeichnete, inhaltlich aber als Berufung ausgeführte, auch im Schlussantrag so bezeichnete) Berufung (betreffend die Ermessensentscheidung) fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraphen 285 d, 285 i, StPO).