Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Teilfreisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Brahim E***** (zu 1.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall und Abs 4 Z 3 SMG und (zu 2.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 SMG schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch rechtskräftige Schuld- und Teilfreisprüche eines weiteren Angeklagten enthält, wurde Brahim E***** (zu 1.) des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG und (zu 2.) des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG schuldig erkannt.
Danach hat er vorschriftswidrig Suchtgift
1.) in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge anderen überlassen, und zwar
a) Ende Februar 2008 in Amstetten „dem Artan B***** ca 450 Gramm Heroin brutto (= ca 405 Gramm Heroin netto = ca 122,71 Gramm Heroin und ca 3,44 Gramm Monoacetylmorphin in Reinsubstanz);
b) in Wien an Faik H***** und weitere unbekannte Abnehmer ca 20 Gramm Heroin brutto (= ca 18 Gramm Heroin netto = ca 5,45 Gramm Heroin und 0,15 Gramm Monoacetylmorphin in Reinsubstanz);
2.) in einer das 15-fache der Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von Ende Jänner 2008 bis 11. März 2008 in Wien 429,8 Gramm Heroin brutto (= 389,2 Gramm Heroin netto = 118 Gramm Heroin und 3,3 Gramm Monoacetymorphin in Reinsubstanz)". Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht unter anderem eine „massive einschlägige Vorstrafe" als erschwerend (US 15). Der Angeklagte war am 23. Juni 1992 vom Kantonsgericht Graubünden, Schweiz, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, welche unter anderem wegen „Mord, Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen" verhängt worden war. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 18. Dezember 2004 bedingt entlassen(US 6f; ON 47).2.) in einer das 15-fache der Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge (großen Menge) mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar von Ende Jänner 2008 bis 11. März 2008 in Wien 429,8 Gramm Heroin brutto (= 389,2 Gramm Heroin netto = 118 Gramm Heroin und 3,3 Gramm Monoacetymorphin in Reinsubstanz)". Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht unter anderem eine „massive einschlägige Vorstrafe" als erschwerend (US 15). Der Angeklagte war am 23. Juni 1992 vom Kantonsgericht Graubünden, Schweiz, zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren und sechs Monaten verurteilt worden, welche unter anderem wegen „Mord, Raub, mehrfacher Sachbeschädigung, Betrug, Hausfriedensbruch, Urkundenfälschung und Fälschung von Ausweisen" verhängt worden war. Aus dieser Freiheitsstrafe wurde der Angeklagte am 18. Dezember 2004 bedingt entlassen(US 6f; ON 47).