Gründe:
Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2008, GZ 38 Hv 254/08g-12, wurde Guido D***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt und nach § 84 Abs 1 StGB unter Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil des Bezirksgerichts Landeck gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß § 43a Abs 3 StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.Mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 19. Dezember 2008, GZ 38 Hv 254/08g-12, wurde Guido D***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf ein Vor-Urteil des Bezirksgerichts Landeck gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Gemäß Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB wurde der Vollzug eines Teils dieser Freiheitsstrafe im Ausmaß von acht Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen.
Aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25. März 2009, GZ 37 BE 4/09g-7, am 2. Mai 2009 gemäß § 46 Abs 1 StGB - bei einem Strafrest von einem Monat - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.Aus dem unbedingten Teil der verhängten Freiheitsstrafe wurde der Verurteilte mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25. März 2009, GZ 37 BE 4/09g-7, am 2. Mai 2009 gemäß Paragraph 46, Absatz eins, StGB - bei einem Strafrest von einem Monat - unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen.
Aufgrund neuerlicher Delinquenz innerhalb der zuvor genannten Probezeiten wurde Guido D***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Februar 2011, GZ 39 Hv 190/10f-63, des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des § 143 StGB - unter Anwendung des § 41 Abs 1 StGB - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.Aufgrund neuerlicher Delinquenz innerhalb der zuvor genannten Probezeiten wurde Guido D***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 1. Februar 2011, GZ 39 Hv 190/10f-63, des Verbrechens des schweren Raubes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 142 Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt und nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB - unter Anwendung des Paragraph 41, Absatz eins, StGB - zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt.
Unter einem fasste das Landesgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO den Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 38 Hv 254/08g des genannten Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (Punkt 2./). Zugleich sprach es gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO den Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25. März 2009, GZ 37 BE 4/09g-7, gewährten bedingten Entlassung aus (Punkt 1./).Unter einem fasste das Landesgericht gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6, StPO den Beschluss, vom Widerruf der zu AZ 38 Hv 254/08g des genannten Gerichts gewährten bedingten Strafnachsicht abzusehen, jedoch die Probezeit auf fünf Jahre zu verlängern (Punkt 2./). Zugleich sprach es gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO den Widerruf der dem Angeklagten mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 25. März 2009, GZ 37 BE 4/09g-7, gewährten bedingten Entlassung aus (Punkt 1./).
Während der genannte Angeklagte dieses Urteil sowie den Beschluss unbekämpft ließ, erhob die Staatsanwaltschaft (zum Nachteil des Angeklagten) Berufung. Dieser gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2011, AZ 6 Bs 169/11w (ON 91 der Hv-Akten), Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Den gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss ließ das Berufungsgericht indes - trotz der Abänderung des Strafausspruchs - unberührt.Während der genannte Angeklagte dieses Urteil sowie den Beschluss unbekämpft ließ, erhob die Staatsanwaltschaft (zum Nachteil des Angeklagten) Berufung. Dieser gab das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit Urteil vom 11. Mai 2011, AZ 6 Bs 169/11w (ON 91 der Hv-Akten), Folge und erhöhte die Freiheitsstrafe auf fünf Jahre. Den gemäß Paragraph 494 a, StPO gefassten Beschluss ließ das Berufungsgericht indes - trotz der Abänderung des Strafausspruchs - unberührt.