Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 130/90×

Entscheidung 15 Os 130/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os130/90

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.Dezember 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bernardini als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich, Dr. Reisenleitner, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pokorny als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall StGB sowie anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7.September 1990, GZ 12 e römisch fünf r 3217/90-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben: das angefochtene Urteil, welches sonst unberührt bleibt, wird

A. im Schuldspruch lt. Pkt. 2.,

B. im Ausspruch über die gewerbsmäßige Begehung der unter Pkt. 1. beschriebenen Tat und in der darauf beruhenden rechtlichen Beurteilung des betreffenden Diebstahls auch als gewerbsmäßig begangen nach Paragraph 130, "2. Fall" StGB sowie

C. im Strafausspruch

aufgehoben; die Sache wird - zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung - an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte Franz H*** darauf verwiesen.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen ihm auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last, soweit es nicht den Schuldspruch lt. Pkt. 2. betrifft.

Text

Gründe:

Mit dem - auch den (in Rechtksraft erwachsenen) Freispruch eines Mitangeklagten enthaltenden - angefochtenen Urteil wurde Franz H***

(1.) des Verbrechens des "gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch" (gemeint: des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls) nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, "2. Fall" (gemeint: zweiter Satz; richtig:

vierter Qualifikations-Fall) StGB sowie der Vergehen (2.) der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB und (3.) des unbefugten Gebrauchs von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des genannten Angeklagten kommt teilweise Berechtigung zu.

Nicht zielführend ist die Mängelrüge (Ziffer 5,) zum Faktum 3., mit der er, ohne die dazu festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, der Sache nach bloß das Fehlen einer rechtlichen Begründung für die Beurteilung dieses Sachverhalts - von dem er bei der Wiedergabe des Urteilstenors sein als erwiesen angenommenes einverständliches Zusammenwirken mit zwei unbekannt gebliebenen Komplizen übergeht - als in unmittelbarer Täterschaft (Paragraph 12, erster Fall StGB) anstatt "nur" durch Bestimmungs- oder Beitragstäterschaft (Paragraph 12, zweiter oder dritter Fall StGB) begangener unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen (Paragraph 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB) moniert.

Das Unterbleiben einer Darlegung jener Erwägungen, von denen sich das Gericht bei der Entscheidung von Rechtsfragen leiten ließ vergleiche Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO), wird nämlich vom geltend gemachten formellrechtlichen Nichtigkeitsgrund, der sich ausschließlich auf Begründungsmängel bei der Konstatierung entscheidender Tatsachen erstreckt, nicht erfaßt.

Eine allfällige materiellrechtliche Fehlbeurteilung in bezug auf die Täterschaftsformen bei mängelfrei oder (wie hier:) unbekämpft feststehendem Sachverhalt vergleiche EvBl. 1982/13 ua) aber ist, wie zur Klarstellung vermerkt sei, im Hinblick auf deren (vom Beschwerdeführer ohnehin zutreffend erkannte) rechtliche Gleichwertigkeit unter dem Aspekt einer Urteilsnichtigkeit (Ziffer 10,) jedenfalls ohne Belang vergleiche JBl. 1986, 59 uva).

Insoweit war demnach die Nichtigkeitsbeschwerde nach Anhörung der Generalprokuratur schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).

Berechtigtermaßen hingegen remonstriert der Angeklagte H*** mit Bezug auf das Tatsachensubstrat des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht (Ziffer 9, Litera a,) gegen den Schuldspruch zum Faktum 2.

Denn dazu hat das Schöffengericht lediglich konstatiert, daß der bestimmungsgemäße Zweck der - im Tresor, der lt. Pkt. 1. gestohlen wurde, verwahrt gewesenen - tatgegenständlichen "Blanko-Flugtickets" darin lag, nach ihrer Ausfüllung dem Inhaber sein "Recht auf Inanspruchnahme eines Fluges einer Fluggesellschaft" zu garantieren, und daß es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, diese "Blankourkunden" durch entsprechendes Ausfüllen als Flugkarten gültig zu machen sowie zu verwenden oder weiterzuveräußern (US 9). Feststellungen über die Beschaffenheit der in Rede stehenden Schriftstücke vor ihrer Ausfüllung jedoch, die zwecks Prüfung ihrer Urkunden-Qualität (Paragraph 74, Ziffer 7, StGB) zur Tatzeit erforderlich gewesen wären, hat es nicht getroffen.

Dabei spricht freilich der Umstand, daß die Tickets noch nicht ausgefüllt waren, entgegen der Beschwerdeauffassung für sich allein keineswegs bereits zwingend gegen ihre Beurteilung als Urkunden. Können doch Schriftstücke, die zur Erfüllung der ihnen letztlich zugedachten Funktion noch der Ergänzung bedürfen, durchaus auch schon vorher einen (im Verhältnis dazu gleichwohl reduzierten) eigenständigen und rechtserheblichen Gedankeninhalt zum Ausdruck bringen, sodaß ihnen diesfalls bei Erkennbarkeit ihres Ausstellers - anders als unausgefüllten Drucksorten, unbeglaubigten Ablichtungen und einfachen Abschriften - sehr wohl Urkunden-Charakter zukommt. So sind etwa blanko unterfertigte Scheck-Formulare ungeachtet dessen, daß es zu ihrer Gültigkeit als Schecks noch weiterer Skripturakte bedarf, deswegen bereits vor ihrer Vervollständigung, sohin als "Blanko-Schecks", Urkunden iS Paragraph 74, Ziffer 7, StGB, weil sie in ihrer damit gegebenen Form immerhin schon die Bereitschaft des Kontoinhabers dazu zeigen, daß sie nach ihrer vollständigen Ausfüllung durch den Berechtigten vom künftigen Inhaber als Schecks zur Inanspruchnahme des Aussteller-Kontos verwendet werden.

Gleichermaßen enthalten regelmäßig auch "Blanko-Flugtickets", wie sie von Fluggesellschaften oder von deren Interessenvertretern ausgestellt und Reisebüros als Vertragspartnern zum Zweck der Komplettierung und Ausgabe an Passagiere zur Verfügung gestellt werden, bereits rechtserhebliche Erklärungen ähnlicher Art des (zumeist in verkürzter Form bezeichneten, aber doch erkennbaren) Ausstellers vergleiche hiezu Kienapfel im WK Paragraph 223, RN 57, 65, 93, 95), wie etwa die Vertragsbedingungen für die Personen- und Gepäcksbeförderung, zu der sich das betreffende Flugunternehmen dem künftigen Erwerber des (vom Reisebüro zu komplettierenden) Tickets gegenüber bereit erklärt. Dazu indessen sind im Einzelfall entsprechende Konstatierungen unerläßlich.

Zum Faktum 1. hinwieder reklamiert der Angeklagte H*** der Sache nach zutreffend Feststellungsmängel des Urteils (Ziffer 10,) in bezug auf den - für die Anwendung des (höheren) Strafsatzes nach Paragraph 130, zweiter Satz StGB maßgebenden - qualifizierenden Vorwurf, er habe den Einbruchsdiebstahl gewerbsmäßig begangen (Paragraph 130, vierter Fall StGB).

Die Annahme dieser Deliktsqualifikation setzt nämlich iS Paragraph 70, StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verüben von Einbruchsdiebstählen, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen vergleiche hiezu Mayerhofer/Rieder StGB3 Paragraph 70, Anmerkung 2, Bertel im WK Paragraph 130, Rz 10, Kienapfel BT II2 Paragraph 130, RN 11 f. mwN, Bertel/Schwaighofer BT römisch eins Paragraph 130, Rz 10). Damit aber hat sich das Erstgericht, welches sich insoweit mit der (für die bekämpfte Qualifikation demgemäß nicht tragfähigen) Feststellung begnügte, daß der Beschwerdeführer - dessen gesamte Tätigkeit auf die Begehung "strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen" ausgerichtet gewesen sei (US 7), auch - den verfahrensgegenständlichen Einbruch in der Absicht begangen habe, sich durch die wiederkehrende Begehung "strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen" eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen (US 15), nicht auseinandergesetzt. Im zuletzt relevierten Umfang gleichwie zum Faktum 2. und dementsprechend auch in Ansehung des Strafausspruchs war daher - gleichfalls nach Anhörung der Generalprokuratur schon in nichtöffentlicher Sitzung - sogleich die Erneuerung des Verfahrens in erster Instanz anzuordnen (Paragraph 285, e StPO).

Mit seiner Berufung war der Angeklagte H*** darauf zu verweisen.

Anmerkung

E22544

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0150OS00130.9.1218.000

Dokumentnummer

JJT_19901218_OGH0002_0150OS00130_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0086958 Rechtssatz 23.11.1972Strafrecht
Die Wertung eines Mitschuldigen als (Mittäter) Täter begründet in der Regel eine Urteilsnichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dann, wenn sie vom Betroffenen nicht geltend gemacht wird, gemäß § 290 Abs 1 StPO von Amts wegen wahrzunehmen ist.
RS0087019 Rechtssatz 18.12.1975Strafrecht
Nach herrschender Judikatur begründet eine unrichtige Subsumtion im allgemeinen auch dann den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO zum Nachteil des Angeklagten, wenn das angewendete und das anzuwendende Strafgesetz den gleichen Strafsatz vorsehen; di …
RS0092210 Rechtssatz 18.12.1990Strafrecht
Die Annahme der Deliktsqualifikation nach § 130 vierter Fall StGB setzt im Sinne des § 70 StGB voraus, daß der Täter eine derartige strafbare Handlung in der Absicht begeht, sich speziell durch ihre wiederkehrende Begehung, also durch das wiederholte Verübe …
RS0093015 Rechtssatz 18.12.1990Strafrecht
Schriftstücke, die zur Erfüllung der ihnen letztlich zugedachten Funktion noch der Ergänzung bedürfen, können durchaus auch schon vorher einen (im Verhältnis dazu gleichwohl reduzierten) eigenständigen und rechtserheblichen Gedankeninhalt zum Ausdruck bring …
RS0093299 Rechtssatz 24.02.1981Strafrecht
Es genügt dem Urkundenbegriff, daß der Gedankeninhalt in reduzierter Form wiedergegeben wird, sofern dieser nur noch als solcher erkennbar ist ("verkürzte Urkunde").
RS0098829 Rechtssatz 10.02.1953Strafrecht
Die Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe bei der Erwägung von Rechtsfragen begründet keine Nichtigkeit.