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Rechtssatz RS0093015

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0093015

Geschäftszahl

15Os130/90

Entscheidungsdatum

18.12.1990

Rechtssatz

Schriftstücke, die zur Erfüllung der ihnen letztlich zugedachten Funktion noch der Ergänzung bedürfen, können durchaus auch schon vorher einen (im Verhältnis dazu gleichwohl reduzierten) eigenständigen und rechtserheblichen Gedankeninhalt zum Ausdruck bringen, sodaß ihnen diesfalls bei Erkennbarkeit ihres Ausstellers - anders als unausgefüllten Drucksorten, unbeglaubigter Ablichtungen und einfachen Abschriften - sehr wohl Urkunden-Charakter zukommt (zB "Blanko-Schecks", möglicherweise auch "Blanko-Flugtickets").

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0093015

Dokumentnummer

JJR_19901218_OGH0002_0150OS00130_9000000_002