Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stjepan C***** (zu A./) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und 15 StGB sowie der Vergehen (zu B./) der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach § 224a StGB und (zu C./) der Verleumdung nach § 297 Abs 1 erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -Mit dem angefochtenen Urteil wurde Stjepan C***** (zu A./) des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz und 15 StGB sowie der Vergehen (zu B./) der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden nach Paragraph 224 a, StGB und (zu C./) der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er - soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Relevanz -
A./ in Leonding gewerbsmäßig nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen, deren Wert insgesamt 50.000 Euro überstieg, mit dem Vorsatz weggenommen oder wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in ein Gebäude einbrach, nämlich:
1./ am 24. März 2007 Christian B***** eine Kunstlederschmuckkassette mit Schmuck im Wert von 2.160 Euro, einen roten Sportrucksack im Wert von ca 15 Euro, ein Schnurlostelefon im Wert von 149 Euro, mehrere Cent-Münzen und Münzen englischer Währung durch Einschlagen der Terrassenglastüre seines Wohnhauses mit einem Pflasterstein;
2./ am 24. März 2007 Helge L***** Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen einer Küchenfensterscheibe ihres Wohnhauses mit einem Pflasterstein, wobei es beim Versuch blieb;
3./ am 24. März 2007 Gerald A***** Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen einer Küchenfensterscheibe seines Wohnhauses mit einem Pflasterstein, wobei es beim Versuch blieb;
4./ ...
5./ am 2. März 2007 Gerald K***** und Renate K***** durch Einschlagen einer Terrassentürverglasung ihres Wohnhauses mit einem Stein, der aus der Beetumrandung stammte
a) einen Wolfspelzmantel im Wert von 3.000 Euro, eine schwarze Lederjacke im Wert von 1.000 Euro, eine beige Lederjacke im Wert von 200 Euro, eine schwarze Pilotenlederjacke im Wert von 200 Euro, eine dunkelgrüne Raulederjacke im Wert von 200 Euro, eine Armbanduhr der Marke „Maurice Lacroix" im Wert von 4.500 Euro, eine Armbanduhr der Marke „Raymund Weil" im Wert von 700 Euro, 50 Armbanduhren im Gesamtwert von ca 10.000 Euro, einen Laptop im Wert von 850 Euro, eine hellbraune Lederjacke im Wert von 200 Euro, eine rote Lederjacke im Wert von 200 Euro, einen Goldanhänger im Wert von 1.000 Euro, eine Münzsammlung (Schilling) im Wert von 3.500 Euro, zehn Golddukaten im Wert von 5.000 Euro, zwei Säckchen mit alten Silberschillingmünzen im Wert von 1.500 Euro, eine Goldkette im Wert von 200 Euro, Schmuck im Wert von 2.000 Euro und ca 300 Euro Bargeld;
b) einen Tresor mit 69 Uhren und sechs Ringen im Gesamtwert von 50.000 Euro, wobei es insoweit beim Versuch blieb, als der in den Garten transportierte Tresor ungeöffnet neben der Gartenhütte zurückgelassen wurde;
6./ am 2. März 2007 Roland E***** Gegenstände unbekannten Wertes durch Einschlagen der Terrassentürverglasung des Hauses H***** mit einem Stein, der aus der Beetumrandung des benachbarten Hauses S***** stammte;
B./ ...
C./ am 27. März 2007 in Linz die Polizeibeamten Walter H***** und Karl P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 StGB, oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigte, obwohl er wusste (§ 5 Abs 3 StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Linz behauptete: „Ich wurde drei Stunden von der Polizei geschlagen. Meine Verletzungen sind von der Verhaftung. Bei der Polizei wurde ich geohrfeigt" (S 49) und „Bei der Polizei wurde ich mit dem Ellbogen im Bauchbereich und am Kinn geschlagen. Zwei Polizisten haben mich geschlagen, und zwar die, die mich verhört haben. Ich wurde während der Vernehmung geschlagen. ... Die Polizisten haben auch zu mir gesagt, dass, wenn ich geständig bin, ich nach Hause komme, sonst werde ich geschlagen" (S 51).C./ am 27. März 2007 in Linz die Polizeibeamten Walter H***** und Karl P***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er sie einer von Amts wegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, StGB und der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, StGB, oder der Verletzung einer Amts- oder Standespflicht falsch verdächtigte, obwohl er wusste (Paragraph 5, Absatz 3, StGB), dass die Verdächtigung falsch ist, indem er vor dem Untersuchungsrichter des Landesgerichts Linz behauptete: „Ich wurde drei Stunden von der Polizei geschlagen. Meine Verletzungen sind von der Verhaftung. Bei der Polizei wurde ich geohrfeigt" (S 49) und „Bei der Polizei wurde ich mit dem Ellbogen im Bauchbereich und am Kinn geschlagen. Zwei Polizisten haben mich geschlagen, und zwar die, die mich verhört haben. Ich wurde während der Vernehmung geschlagen. ... Die Polizisten haben auch zu mir gesagt, dass, wenn ich geständig bin, ich nach Hause komme, sonst werde ich geschlagen" (S 51).