Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung des Antrages auf "Übersetzung der Seite 2 des Originalprotokolls von Ungarn" (offensichtlich gemeint S 551) zum Beweis, dafür "dass der Zweitangeklagte das Protokoll niemals unterschrieben hat und auch am 1. 5. 2000 sowie am 2. 7. 2000 von den ungarischen Behörden niemals mit dieser Niederschrift konfrontiert wurde und auch zur Feststellung darüber, ob er die 50.000 Forint eigenhändig bezahlt hat". Wie das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 623) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Aufnahme dieses Beweises ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben:Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung des Antrages auf "Übersetzung der Seite 2 des Originalprotokolls von Ungarn" (offensichtlich gemeint S 551) zum Beweis, dafür "dass der Zweitangeklagte das Protokoll niemals unterschrieben hat und auch am 1. 5. 2000 sowie am 2. 7. 2000 von den ungarischen Behörden niemals mit dieser Niederschrift konfrontiert wurde und auch zur Feststellung darüber, ob er die 50.000 Forint eigenhändig bezahlt hat". Wie das Erstgericht in seinem abschlägigen Zwischenerkenntnis (S 623) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Aufnahme dieses Beweises ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben:
Im Akt findet sich die Übersetzung des anlässlich der Vernehmung am 1. Mai 2000 vor dem Zollamt Tompa mit dem Angeklagten aufgenommenen Protokolls durch eine Dolmetscherin für die ungarische Sprache (S 553 bis 557).
Dass die Übersetzung des Inhaltes des in ungarischer Sprache verfassten Protokolls falsch ist, behauptet der Beweisantrag gar nicht. Eine Darlegung, inwiefern sich aus dessen (nochmaliger) Übersetzung die Echtheit der Unterschrift des Angeklagten bzw die Beantwortung der Frage, ob er mit dessen Inhalt konfrontiert wurde und 50.000 Forint bezahlt habe, ableiten ließe und inwieweit diese Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien, lässt der Antrag ebenfalls vermissen und entspricht somit mangels Substantiierung nicht den Prozessvorschriften (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327).Dass die Übersetzung des Inhaltes des in ungarischer Sprache verfassten Protokolls falsch ist, behauptet der Beweisantrag gar nicht. Eine Darlegung, inwiefern sich aus dessen (nochmaliger) Übersetzung die Echtheit der Unterschrift des Angeklagten bzw die Beantwortung der Frage, ob er mit dessen Inhalt konfrontiert wurde und 50.000 Forint bezahlt habe, ableiten ließe und inwieweit diese Umstände für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung seien, lässt der Antrag ebenfalls vermissen und entspricht somit mangels Substantiierung nicht den Prozessvorschriften (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327).
Das dazu erstattete weitergehende Beschwerdevorbringen ist verspätet und demnach unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 und 41). Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht die beanstandeten Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO Rechnung tragend - auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten in Übereinstimmung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gestützt und im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist (US 9 ff). Soweit die Rüge eine Scheinbegründung oder das Fehlen von Gründen moniert, kritisiert sie inhaltlich in Wahrheit - wie sich aus dem mehrfachen Verweis auf die "unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten" ableiten lässt - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dabei verkennt sie weiters, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, wobei unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse ohnehin nicht erörterungsbedürftig sind (Ratz aaO Rz 428). Welche weiteren Gründe zur Gewerbsmäßigkeit über die vom Erstgericht auf US 11 angeführten erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde mit ihrer Behauptung, es mangele an einer "konkreten Begründung", nicht dar und ist damit mangels Substantiierung ebenso wenig den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt wie mit der Behauptung, das Erstgericht wäre bei "gesetzmäßiger Begründung zu einer anderen Lösung der Tat- und somit auch der Rechtsfrage" gekommen (Ratz aaO § 285d Rz 10). Letztlich versagt auch die auf ein sinnentstellendes Herausgreifen des Wortes "zwanglos" gestützte Argumentation, die Urteilsannahmen betreffend die Gewerbsmäßigkeit stützten sich "augenscheinlich" weder "auf konkrete Verfahrensergebnisse noch auf durch allgemeine Lebenserfahrung gedeckte", weil sie die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter übergeht, wonach die Gewerbsmäßigkeit aus der Vielzahl der Fahrten, der Bedienung eines Abnehmerkreises, der zuvor seine Wünsche äußerte und der angestrebten Verbesserung der bescheidenen finanziellen Situation des Angeklagten erschlossen wurde (US 9 und 11), und letztlich verkennt, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz aaO § 281 Rz 451, 452). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Das dazu erstattete weitergehende Beschwerdevorbringen ist verspätet und demnach unbeachtlich (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41). Entgegen dem Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat das Erstgericht die beanstandeten Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO Rechnung tragend - auf die belastenden Angaben der Mitangeklagten in Übereinstimmung mit den sonstigen Verfahrensergebnissen gestützt und im Einklang mit den Grundsätzen der Logik begründet dargelegt, warum es der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht gefolgt ist (US 9 ff). Soweit die Rüge eine Scheinbegründung oder das Fehlen von Gründen moniert, kritisiert sie inhaltlich in Wahrheit - wie sich aus dem mehrfachen Verweis auf die "unstatthafte Vermutung zu Lasten des Angeklagten" ableiten lässt - lediglich die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dabei verkennt sie weiters, dass ein Begründungsmangel nicht schon deshalb gegeben ist, weil nicht der vollständige Inhalt sämtlicher Aussagen und überhaupt sämtliche Verfahrensergebnisse im Einzelnen erörtert und darauf untersucht wurden, wie weit sie für oder gegen diese oder jene Geschehensvariante sprechen, wobei unerhebliche Widersprüche der Beweisergebnisse ohnehin nicht erörterungsbedürftig sind (Ratz aaO Rz 428). Welche weiteren Gründe zur Gewerbsmäßigkeit über die vom Erstgericht auf US 11 angeführten erforderlich sein sollten, legt die Beschwerde mit ihrer Behauptung, es mangele an einer "konkreten Begründung", nicht dar und ist damit mangels Substantiierung ebenso wenig den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt wie mit der Behauptung, das Erstgericht wäre bei "gesetzmäßiger Begründung zu einer anderen Lösung der Tat- und somit auch der Rechtsfrage" gekommen (Ratz aaO Paragraph 285 d, Rz 10). Letztlich versagt auch die auf ein sinnentstellendes Herausgreifen des Wortes "zwanglos" gestützte Argumentation, die Urteilsannahmen betreffend die Gewerbsmäßigkeit stützten sich "augenscheinlich" weder "auf konkrete Verfahrensergebnisse noch auf durch allgemeine Lebenserfahrung gedeckte", weil sie die diesbezüglichen Erwägungen der Tatrichter übergeht, wonach die Gewerbsmäßigkeit aus der Vielzahl der Fahrten, der Bedienung eines Abnehmerkreises, der zuvor seine Wünsche äußerte und der angestrebten Verbesserung der bescheidenen finanziellen Situation des Angeklagten erschlossen wurde (US 9 und 11), und letztlich verkennt, dass der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar ist (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 451, 452). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).