Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Z 5, 9 lit b, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.Diese Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf Ziffer 5, 9, Litera b,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde; sie verfehlt ihr Ziel.
Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) macht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der inkriminierten geschlechtlichen Handlung unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses geltend, übergeht dabei aber die Erwägungen des Erstgerichtes, das diesen Umstand - logisch und empirisch einwandfrei - aus der widerstandslosen Duldung der körperlichen Annäherung und der geschlechtlichen Handlung durch das Tatopfer abgeleitet hat (US 11).Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) macht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur Vornahme der inkriminierten geschlechtlichen Handlung unter Ausnützung eines Autoritätsverhältnisses geltend, übergeht dabei aber die Erwägungen des Erstgerichtes, das diesen Umstand - logisch und empirisch einwandfrei - aus der widerstandslosen Duldung der körperlichen Annäherung und der geschlechtlichen Handlung durch das Tatopfer abgeleitet hat (US 11).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b), die Feststellungsmängel zu einer durch Einnahme eines Schlafmittels bewirkten Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) releviert, vernachlässigt die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 11), die zwar von der Einnahme einer Schlaftablette durch den Angeklagten ausgegangen sind, aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit gerade nicht angenommen haben (US 11). Soweit die Beschwerde daraus die rechtliche Konsequenz einer tataktuellen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zieht, geht sie nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus. Solcherart verfehlt die Rüge jedoch die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses, legt aber nicht dar, welcher weiteren, über jene des Erstgerichts hinausgehenden Konstatierungen (US 5 f) es bedurft hätte. Warum ein Fehlen von Abwehrhandlungen des Tatopfers ein Ausnützen des Aufsichtsverhältnisses durch den Angeklagten ausschließen sollte, macht sie gleichfalls nicht klar.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera b,), die Feststellungsmängel zu einer durch Einnahme eines Schlafmittels bewirkten Zurechnungsunfähigkeit (Paragraph 11, StGB) releviert, vernachlässigt die hiezu getroffenen Konstatierungen der Tatrichter (US 11), die zwar von der Einnahme einer Schlaftablette durch den Angeklagten ausgegangen sind, aber eine daraus resultierende Zurechnungsunfähigkeit gerade nicht angenommen haben (US 11). Soweit die Beschwerde daraus die rechtliche Konsequenz einer tataktuellen Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten zieht, geht sie nicht von den - gegenteiligen - Urteilsannahmen aus. Solcherart verfehlt die Rüge jedoch die gebotene Ausrichtung am Verfahrensrecht. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zum Ausnützen eines Autoritätsverhältnisses, legt aber nicht dar, welcher weiteren, über jene des Erstgerichts hinausgehenden Konstatierungen (US 5 f) es bedurft hätte. Warum ein Fehlen von Abwehrhandlungen des Tatopfers ein Ausnützen des Aufsichtsverhältnisses durch den Angeklagten ausschließen sollte, macht sie gleichfalls nicht klar.
Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Z 11), der Einfluss der eingenommenen Schlaftablette sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, wird schließlich bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 698).Mit dem Vorbringen der Sanktionsrüge (Ziffer 11,), der Einfluss der eingenommenen Schlaftablette sei bei der Strafbemessung nicht berücksichtigt worden, wird schließlich bloß ein Berufungsgrund geltend gemacht (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 698).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übersteinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übersteinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der Äußerung des Verteidigers - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.