[3] Die gegen II. des Schuldspruchs vom Angeklagten aus „§ 281 Abs 1 Z 10 iVm § 489 Abs 1 StPO“ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt. [3] Die gegen römisch zwei. des Schuldspruchs vom Angeklagten aus „§ 281 Absatz eins, Ziffer 10, in Verbindung mit Paragraph 489, Absatz eins, StPO“ erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht berechtigt.
[4] Die Subsumtionsrüge (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) zielt auf die Annahme eines Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB ab, verabsäumt es dabei aber zu erklären (vgl RIS-Justiz RS0116565), weshalb dies für die Subsumtion unter § 270 Abs 1 StGB von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0122138). Im Übrigen wurde das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach § 270 Abs 1 StGB durch den gesetzten Angriff sehr wohl vollendet (vgl RIS-Justiz RS0095921). [4] Die Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) zielt auf die Annahme eines Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB ab, verabsäumt es dabei aber zu erklären vergleiche RIS-Justiz RS0116565), weshalb dies für die Subsumtion unter Paragraph 270, Absatz eins, StGB von Bedeutung sein sollte (RIS-Justiz RS0122138). Im Übrigen wurde das Vergehen des tätlichen Angriffs auf einen Beamten nach Paragraph 270, Absatz eins, StGB durch den gesetzten Angriff sehr wohl vollendet vergleiche RIS-Justiz RS0095921).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§§ 344, 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (vgl zur Anmeldung der „vollen“ Berufung ON 30.11, 22) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO – ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraphen 344, 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vergleiche zur Anmeldung der „vollen“ Berufung ON 30.11, 22) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.